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§ 15
Weitere Überwachung des mit Brauntweinaufschlag oder mit regelmäßigem Verkaufpreis
belasteten Branntweins.
Außerhalb des Monopolbetriebs dard Branntwein mit der Maßgabe unter
amtlicher Überwachung versandt, gereinigt, gelagert und zu freigeldpflichtigem
Trinkbranntweine § 117) verarbeitet werden, daß er mit dem der Hektolitereinnahme
(§ 105) entsprechenden Teile des Branntweinaufschlags (§ 13) oder des regelmäßigen
Verkaufpreises (§ 107 Abs. 1 Nr. 1) belastet bleibt, während der andere Teil wie
Branntweinverkaufpreis oder Branntweinaufschlag fällig wird. Der freigeld-
pflichtige Trinkbranntwein darf mit der Belastung versandt oder gelagert werden.
Der der Hektolitereinnahme entsprechende Teil des Branntweinausschlags
oder Branntweinverkaufpreises wird fällig, sobald der Branntwein oder Trink-
branntwein aus der amtlichen Überwachung in den freien Verkehr tritt; er bleibt
unerhoben für den wahrend der Versendung, Reinigung und Lagerung ent-
stehenden Schwund.
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.
§ 16
Verjährung
Ansprüche auf Zahlung oder Erstattung von Branntweinübernahmegeld
(§ 104), Branntweinverkaufgeld (§§ 107, 111), Branntweinaufschlag (§ 13) und
Freigeld (§ 117) verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der
Zahlungspflicht oder der Zahlung.
Der Anspruch auf Nachzahlung dem Reiche durch Hinterziehung vorent-
haltener Monopoleinnahmen verjährt in drei Jahren.
Die Verjährung der Ansprüche des Reichs wird durch jede von der zu-
ständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungs-
pflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen.
§ 17
Rechte Dritter
Rechte Dritter an dem Branntwein, der an das Reich abzuliefern ist,
können insoweit nicht geltend gemacht werden, als dadurch die Ablieferung
oder die Verwertung für Rechnung des Reichs verhindert oder beeinträchtigt
werden würde.
§ 18
Haftung des Branntweins
Der Branntwein haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den
darauf ruhenden Branntweinaufschlag § 13) oder Branntweinverkaufpreis (§ 107)
und das Freigeld § 117); er kann, solange die Zahlung nicht geleistet ist, von
der Monopolverwaltung oder den nach § 19 zuständigen Landesbehörden mit
Beschlag belegt werden.