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Verwaltung der Landesbehörden
§ 19
Die Ausführung dieses Gesetzes liegt, soweit sie nicht der Monopol-
verwaltung übertragen ist (§ 1, 71 ff.), den mit der Verwaltung der Zölle und
Verbrauchssteuern des Reichs beauftragten Landesbehörden ob.
§ 20
Für die Verwaltungskosten wird aus der Monopoleinnahme eine vom
Bundesrate näher zu bestimmende Vergütung gewährt.
Überwachungsmaßnahmen des Reichs
§ 21
Die Reichsbevollmächtigten für Zölle und Steuern und die ihnen unter,
stellten Aufsichtsbeamten haben in Beziehung auf dieses Gesetz dieselben Rechte
und Pflichten, die ihnen in Ansehung der Zölle und Verbrauchssteuern bei-
gelegt sind.
§ 22
Neben den Beamten der Monopolverwaltung haben alle Reichs- und
Landesbeamten, desgleichen die Gemeindebeamten, namentlich alle Polizeibeamten
zum Schutze des Monopols mitzuwirken. Sie haben Zuwiderhandlungen gegen
dieses Gesetz, die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekannt werden, sofort den
zur strafrechtlichen Verfolgung zuständigen Behörden anzuzeigen.
II. Abschnitt
Brennrecht
§ 23
Brennrecht. Bestehende Brennereien
Der den Brennereien auf Grund der bisherigen Gesetze zugewiesene Durch-
schnittsbrand bildet ihr Brennrecht.
§ 24
Kleinbrennereien
In Brennereien, die in einem Betriebsjahr nicht mehr als 10 Hektoliter
Weingeist herstellen (Kleinbrennereien), gilt der gewonnene Branntwein als inner-
halb des Brennrechts hergestellt.
Veranlagung
§ 25
Von zehn zu zehn Jahren, zunächst in dem ersten vollen Betriebsjahr, in
dem dieses Gesetz in Geltung ist, wird für die in den vorhergehenden zehn Jahren,
erstmalig jedoch für die nach dem 30. September 1907 neu entstandenen land-