Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 893 — 
wirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennercien ein Brennrecht festgesetzt. Auf 
Brennereien, die nach §§ 23 und 24 zu berücksichtigen sind, findet diese Vorschrift 
keine Anwendung. 
§ 26 
Die Veranlagung zum Brennrecht (§ 25) findet in der Weise statt, daß 
für die bis zu dem maßgebenden Zcitpunkt neu entstandenen und betriebsfähig 
hergerichteten landwirtschaftlichen Brennercien und Obstbrenncreien nach dem 
Umfang ihrer Betriebscinrichtungen und dem wirtschaftlichen Bedürfnis, bei land- 
wirtschaftlichen Brennereien unter Berücksichtigung der beackerten oder sonst land- 
wirtschaftlich genutzten Fläche und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie 
des Betriebsumfanges anderer am Brennrecht beteiligter Brennereien der im § 23 
bezeichneten Art diejenige Weingeistmenge ermittelt wird, deren jährliche Herstellung 
als angemessen zu crachten ist. Dabei sind zwei Sachverständige zu horen, 
darunter einer auf Vorschlag des Besitzers der neu zu veranlagenden Brennerei. 
Von der nach Abs. 1 ermittelten Jahresmenge werden 60 Hundertteile 
als Brennrecht festgesetzt; dieses darf jedoch bei einer landwirtschaftlichen Brennerei 
400 Hektoliter und bei einer Obstbrennerei 60 Hektoliter Weingeist nicht überschreiten. 
In gleicher Weise kann auf Antrag des Vrennereibesitzrs das Brennrecht 
zuhemt, aber nicht auf mehr als 400 Hektoliter Weingeist festgesetzt werden für 
landwirkschaftliche Brennereien, deren wirtschaftliche Lage durch Vergrößerung der 
regelmäßig beackerten oder sonst landwirtschaftlich genutzten Fläche während der 
letzten zehn Betriebsjahre eine wesentliche Veränderung erfahren hat oder deren 
Brennrecht in einem besonders starken Mißverhältnisse steht zu ihrer landwirt- 
schaftlich genutzten Fläche, zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis und zu dem Brenn- 
recht wirtschaftlich gleichgestellter Brennereien, die in demselben Verwaltungsbezirke 
liegen. 
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat. 
§ 27 
Zeitliche Übertragung des Brennrechts 
Obstbrennereien, die als Kleinbrennereien betrieben werden, dürfen in Ab- 
schnitten von zehn zu zehn Jahren jährlich bis zu 10 Hektoliter Weingeist in 
beliebigen Jahren dieses Abschnitts mit dem Anspruch herstellen, daß der ge- 
wonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt. 
 Obstbrennereien mit einem Brennrecht von mehr als 10, aber nicht mehr 
als 50 Hektoliter Weingeist, die ausschließlich Obst, Beeren oder Rückstände davon 
verarbeiten, dürfen innerhalb des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitabschnitts den 
Teil ihres Brennrechts, den sie in einem Betriebsjahr nicht abgebraunt haben, 
im nächsten oder nächstfolgenden Betriebsjahr mit abbrennen. Ebenso dürfen 
Brennereien dieser Art das Brennrecht eines Jahres mit dem der folgenden 
zwei Jahre innerhalb des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitabschnitts im voraus 
abbrennen. Das gleiche Recht haben Brennereien, die ausschließlich die bezeich-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.