— 893 —
wirtschaftlichen Brennereien und Obstbrennercien ein Brennrecht festgesetzt. Auf
Brennereien, die nach §§ 23 und 24 zu berücksichtigen sind, findet diese Vorschrift
keine Anwendung.
§ 26
Die Veranlagung zum Brennrecht (§ 25) findet in der Weise statt, daß
für die bis zu dem maßgebenden Zcitpunkt neu entstandenen und betriebsfähig
hergerichteten landwirtschaftlichen Brennercien und Obstbrenncreien nach dem
Umfang ihrer Betriebscinrichtungen und dem wirtschaftlichen Bedürfnis, bei land-
wirtschaftlichen Brennereien unter Berücksichtigung der beackerten oder sonst land-
wirtschaftlich genutzten Fläche und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
des Betriebsumfanges anderer am Brennrecht beteiligter Brennereien der im § 23
bezeichneten Art diejenige Weingeistmenge ermittelt wird, deren jährliche Herstellung
als angemessen zu crachten ist. Dabei sind zwei Sachverständige zu horen,
darunter einer auf Vorschlag des Besitzers der neu zu veranlagenden Brennerei.
Von der nach Abs. 1 ermittelten Jahresmenge werden 60 Hundertteile
als Brennrecht festgesetzt; dieses darf jedoch bei einer landwirtschaftlichen Brennerei
400 Hektoliter und bei einer Obstbrennerei 60 Hektoliter Weingeist nicht überschreiten.
In gleicher Weise kann auf Antrag des Vrennereibesitzrs das Brennrecht
zuhemt, aber nicht auf mehr als 400 Hektoliter Weingeist festgesetzt werden für
landwirkschaftliche Brennereien, deren wirtschaftliche Lage durch Vergrößerung der
regelmäßig beackerten oder sonst landwirtschaftlich genutzten Fläche während der
letzten zehn Betriebsjahre eine wesentliche Veränderung erfahren hat oder deren
Brennrecht in einem besonders starken Mißverhältnisse steht zu ihrer landwirt-
schaftlich genutzten Fläche, zu dem wirtschaftlichen Bedürfnis und zu dem Brenn-
recht wirtschaftlich gleichgestellter Brennereien, die in demselben Verwaltungsbezirke
liegen.
Die näheren Bestimmungen trifft der Bundesrat.
§ 27
Zeitliche Übertragung des Brennrechts
Obstbrennereien, die als Kleinbrennereien betrieben werden, dürfen in Ab-
schnitten von zehn zu zehn Jahren jährlich bis zu 10 Hektoliter Weingeist in
beliebigen Jahren dieses Abschnitts mit dem Anspruch herstellen, daß der ge-
wonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt.
Obstbrennereien mit einem Brennrecht von mehr als 10, aber nicht mehr
als 50 Hektoliter Weingeist, die ausschließlich Obst, Beeren oder Rückstände davon
verarbeiten, dürfen innerhalb des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitabschnitts den
Teil ihres Brennrechts, den sie in einem Betriebsjahr nicht abgebraunt haben,
im nächsten oder nächstfolgenden Betriebsjahr mit abbrennen. Ebenso dürfen
Brennereien dieser Art das Brennrecht eines Jahres mit dem der folgenden
zwei Jahre innerhalb des nach Abs. 1 maßgebenden Zeitabschnitts im voraus
abbrennen. Das gleiche Recht haben Brennereien, die ausschließlich die bezeich-