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§ 32
2. bei sonstigem Betriebswechsel
Geht
1. eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet hat,
zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Brenn-
recht um ein Viertel,
2. eine Brennerei die zuvor ausschließlich Mais verarbeitet hat, dazu
über, ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste
zu verarbeiten, so wird ihr Brennrecht um ein Achtel,
3. eine Brennerei ohne Hefenerzeugung zur Hefenerzeugung nach dem
Wiener Verfahren oder eine Brennerei von der Hefenerzeugung nach
dem Wiener Verfahren zur Hefenerzeugung nach dem Würzeverfahren
über, so wird ihr Brennrecht um die Hälfte,
4. eine Brennerei ohne Hefenerzeugung zur Hefenerzeugung nach dem
Würzeverfahren über, so wird ihr Brennrecht um drei Viertel,
5. eine gewerbliche Brennerei von der Hefenerzeugung nach dem Würze-
verfahren zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren oder zur
Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Bienn-
recht um die Hälfte,
6. eine landwirtschaftliche Brennerei von der Hefenerzeugung nach dem
Würzeverfahren zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren oder
zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Brenn-
recht um ein Achtel,
7. eine Brennerei, die vor dem 1. Oktober 1914 Rübenstoffe (Melasse,
Rüben oder Rübensaft) nicht verarbeitet hat, über zur Verarbeitung
von Rübenstoffen ohne Hefenerzeugung oder aber zur Verarbeitung von
Rübenstoffen mit einer Hefenerzeugung, die in einem zur bisherigen
Betriebsweise offenbaren Mißverhältnisse steht, so wird ihr Brennrecht
um die Hälfte
gekürzt.
Hat der Übergang nur teilweise stattgefunden, so erfolgt Kürzung zu einem
entsprechenden Teile.
Bei Wiederholung eines Betriebswechsels derselben Art findet eine noch-
malige Kürzung nur insoweit statt, als die Änderung der Betriebsart bei der
früheren Kürzung noch nicht berücksichtigt ist.
Die Kürzung tritt mit dem Beginne des Betriebsjahrs ein, in dem der
Übergang stattgefunden hat.
Der Bundesrat wird ermächtigt, in Notjahren Ausnahmen von der Vor-
schrift unter
Abs. 1 Nr. 1 zuzulassen.
§ 33
3. durch Abmeldung oder Nichtbetrieb
Eine Brennerei verliert ihr Brennrecht, wenn sie
1.
das Unternehmen gänzlich abmeldet,
Reichs-Gesetzbl. 1916. 161