Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 32 
2.  bei sonstigem Betriebswechsel 
   
 
Geht     
1.  eine Brennerei, die zuvor andere Stoffe als Getreide verarbeitet hat, 
zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Brenn- 
recht um ein Viertel, 
2. eine Brennerei die zuvor ausschließlich Mais verarbeitet hat, dazu 
über, ausschließlich Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste 
zu verarbeiten, so wird ihr Brennrecht um ein Achtel, 
3. eine Brennerei ohne Hefenerzeugung zur Hefenerzeugung nach dem 
Wiener Verfahren oder eine Brennerei von der Hefenerzeugung nach 
dem Wiener Verfahren zur Hefenerzeugung nach dem Würzeverfahren 
über, so wird ihr Brennrecht um die Hälfte, 
4. eine Brennerei ohne Hefenerzeugung zur Hefenerzeugung nach dem 
Würzeverfahren über, so wird ihr Brennrecht um drei Viertel, 
5. eine gewerbliche Brennerei von der Hefenerzeugung nach dem Würze- 
verfahren zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren oder zur 
Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Bienn- 
recht um die Hälfte,  
6. eine landwirtschaftliche Brennerei von der Hefenerzeugung nach dem 
Würzeverfahren zur Hefenerzeugung nach dem Wiener Verfahren oder 
zur Getreideverarbeitung ohne Hefenerzeugung über, so wird ihr Brenn- 
recht um ein Achtel, 
7. eine Brennerei, die vor dem 1. Oktober 1914 Rübenstoffe (Melasse, 
Rüben oder Rübensaft) nicht verarbeitet hat, über zur Verarbeitung 
von Rübenstoffen ohne Hefenerzeugung oder aber zur Verarbeitung von 
Rübenstoffen mit einer Hefenerzeugung, die in einem zur bisherigen 
Betriebsweise offenbaren Mißverhältnisse steht, so wird ihr Brennrecht 
um die Hälfte 
gekürzt. 
Hat der Übergang nur teilweise stattgefunden, so erfolgt Kürzung zu einem 
entsprechenden Teile. 
Bei Wiederholung eines Betriebswechsels derselben Art findet eine noch- 
malige Kürzung nur insoweit statt, als die Änderung der Betriebsart bei der 
früheren Kürzung noch nicht berücksichtigt ist. 
Die Kürzung tritt mit dem Beginne des Betriebsjahrs ein, in dem der 
Übergang stattgefunden hat. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, in Notjahren Ausnahmen von der Vor- 
schrift unter 
 Abs. 1 Nr. 1 zuzulassen. 
§ 33 
3. durch Abmeldung oder Nichtbetrieb 
Eine Brennerei verliert ihr Brennrecht, wenn sie 
1. 
das Unternehmen gänzlich abmeldet, 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 161
	        
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