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§ 46
Die Steuerbehörde kann statt der Sammelgefäße die Aufstellung zuverlässiger,
mit der Brennvorrichtung in fester Verbindung- stehender Meßuhren zulassen
oder anordnen.
§ 47
Die Meßuhren sollen die Menge des aus der Brennvorrichtung fließenden
Branntweins und des darin enthaltenen Weingeistes fortlaufend anzeigen oder die
Menge des Branntweins anzeigen und die spätere amtliche Ermittlung der Stärke
durch Zurückbehaltung von Proben ermöglichen.
§ 48
Die Steuerbehörde kann die Aufstellung von Sammelgefäßen und zu-
gleich von Meßuhren verlangen; sie kann die Mindestmenge des zur Abfertigung
vorzuführenden Weingeistes (§§ 60, 61) im voraus bindend festsetzen.
§ 49
Die Brennvorrichtungen, Sammelgefäße und Meßuhren sowie die sie ver-
bindenden Rohrleitungen und die Sammelgefäßräume sind amtlich so zu sichern,
daß weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein nicht heimlich abgeleitet oder ent-
nommen werden können.
§ 50
Der Bundesrat wird ermächtigt, für Obstbrennereien sowie für diejenigen
anderen Brennereien, die früher abgefunden waren, aber nach dem 30. September
1909 Verschlußbrennereien geworden sind, Einrichtungen zuzulassen, die von den
Vorschriften der §§ 44 bis 49 abweichen.
§ 51
Die Steuerbehörde kann den Betrieb einer Brennerei untersagen, solange
die nach §§ 44 bis 50 erforderlichen amtlichen Sicherungen nicht getroffen und
die amtlichen Anordnungen in dieser Hinsicht nicht befolgt sind.
§ 52
Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Brennerei auf seine Kosten den
§§ 44 bis 50 entsprechend herzurichten und in einem diesen Vorschriften ent-
sprechenden Zustand zu erhalten.
§ 53
Kosten der Anschaffung von Sammelgefäßen
Für Brennereien, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes der Abfindung
unterlegen haben, sowic in den Fällen des § 48 werden die Kosten der erstmaligen
Anschaffung von Sammelgefäßen, Meßuhren, Metallkappen, Uberrohren und Kunst-
schlössern von der Monopolverwaltung erstattet.