Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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ist abzusehen, wenn und soweit dargetan wird, daß die Fehlmengen auf Umstände 
zurückzuführen sind, die eine Freigeldschuld nicht begründen.  
Inhaber von Betrieben, in denen freigeldpflichtiger Trinkbranntwein her- 
gestellt wird, sind verpflichtet, über den Bezug und die Verarbeitung des Brannt- 
weins sowie über den Verbleib des Brauntweins, insbesondere über den Absatz 
des Trinkbranntweins, nach näherer Anweisung des Bundesrats Buch zu führen. 
Nach Ermessen der Steuerbehörde kann die Verpflichtug zur Führung von An- 
schreibungen auch auf die zur Verarbeitung bezogenen Zusatzstoffe und die Klein- 
verkaufbehältnisse ausgedehnt werden. 
§ 124 
Die Vorschriften der §§ 62 bis 69 finden auf Betriebe, in denen freigeld- 
pflichtiger Trinkbranntwein hergestellt, behandelt oder gelagert wird, entsprechende 
Anwendung. 
Handel mit freigeldpflichtigem Trinkbranntwein 
§ 125 
Wer sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf oder dem Ausschank von freigeld- 
pflichtigem Trinkbranntweine befassen will, hat dies vor Eröffnung seines Betriebs 
der Steuerbehörde schriftlich anzuzeigen. Er ist verpflichtet, den Beamten der 
Steuerverwaltung seine Vorräte an Waren der bezeichneten Art zum Nachweis, 
daß sie mit den vorgeschriebenen Freigeldzeichen versehen sind, zu den üblichen 
Geschäftsstunden auf Verlangen vorzuzeigen. 
§ 126 
Die Freigeldzeichen sind an den Behältnissen so lange zu erhalten, bis 
diese geöffnet werden. Geöffnete, ganz oder teilweise entleerte Behältnisse dürfen 
mit Trinkbranntwein nicht nachgefüllt werden. Teilmengen eines Behältnisses 
dürfen zum Verzehr an der Abgabestelle nur aus dem zugehörigen Behältnis 
abgegeben werden. 
Geleerte Behältnisse dürfen ohne vorherige Beseitigung der Freigeldzeichen 
weder an Hersteller zurückgegeben noch von diesen wieder verwendet werden. 
Wer als Verkäufer freigeldpflichtigen Trinkbranntwein empfängt, der nicht 
in Behältnisse der vorgeschriebenen Art abgefüllt oder der in Behältnisse ab- 
gefüllt ist, die nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und mit Freigeld- 
zeichen versehen sind, hat innerhalb einer Frist von drei Tagen der Steuerbehörde 
Anzeige zu erstatten. 
§ 127 
Gemischte Betriebe 
Für Betriebe, in denen freigeldpflichtiger Trinkbranntwein hergestellt 
und in denen noch zu anderen Zwecken Branntwein verwendet wird oder die mit
	        
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