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Der Bundesrat ist ermächtigt, für äther- oder weingeisthaltige Erzeugnisse
die Erhebung eines Zollzuschlags bis zu 800 Mark für den Doppelzentner vor-
zuschreiben.
§ 141
Übergangsabgabe
Von dem aus dem freien Verkehre derjenigen Teile des deutschen Zoll-
gebiets, die nicht Reichsgebiet sind, eingehenden Branntwein wird, soweit er nicht
nachweislich verzollt worden ist, eine Übergangsabgabe erhoben in Höhe des
durchschnittlichen Unterschieds zwischen dem Branntweinübernahmepreis und dem
regelmäßigen Verkaufpreis. Beim Eingang von Trinkbranntwein ist neben der
Übergangsabgabe das Freigeld zu entrichten, und zwar beim Eingang in Be-
hältnissen der im § 120 bezeichneten Art gleichzeitig mit ersterer.
Kleinhandel mit vergälltem Branntwein
§ 142
Der Bundesrat wird ermächtigt:
1. den Kleinhandel mit vergälltem Branntwein abweichend von den Vor-
schriften des § 33 der Gewerbeordnung zu regeln;
2. zu bestimmen, daß beim Kleinhandel mit vergälltem Branntwein der
Weingeistgehalt durch Aushang in der Verkaufstelle ersichtlich gemacht wird.
§ 143
Vollständig- vergällter Branntwein darf im Kleinhandel nur in Behält-
nissen von 50, 20, 10, 5 und einem Liter Raumgehalte feilgehalten werden, die
verschlossen und mit einer Angabe des Weingeistgehalts versehen sind. Der Bundes-
rat wird ermächtigt, im Falle des Bedürfnisses Erleichterungen in bezug auf die
Größe der Behältnisse und den Verschluß zuzulassen.
Essigsäureverbrauchsabgabe
§ 144
Essigsäure, die im Inland in anderer Weise als durch Gärung gewonnen
ist, unterliegt einer in die Reichskasse fließenden Verbrauchsabgabe, die 160 Mark
für den Doppelzentner wasserfreie Säure beträgt. Die Verbrauchsabgabe ist durch
Abfertigung festzustellen und vom Hersteller zu entrichten, sobald die Essigsäure
die Erzeugungsstätte verläßt.
§ 145
Die Essigsaure und ihre Herstellung unterliegen zum Zwecke der Erhebung
der Verbrauchsabgabe der amtlichen Überwachung. Der Hersteller darf Essig-
säure nur an den dazu angemeldeten Stätten lagern, behandeln und verpacken.
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