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§ 150
Branntweinschärfen
Die Verwendung von Branntweinschärfen ist untersagt. Die Bestimmungen,
die über Branntweinschärfen vom Bundesrate getroffen werden, sind dem Reichstag
mitzuteilen.
Verkehrsbezeichnungen für Kornbranntwein usw.
§ 151
Unter der Bezeichnung Kornbranntwein darf nur Branntwein in den
Verkehr gebracht werden, der ausschließlich aus Roggen, Weizen, Buchweizen,
Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzeverfahren gewonnen ist.
Mischungen von Kornbranntwein mit weingeisthaltigen Erzeugnissen anderer Art
dürfen nicht unter der Bezeichnung Kornverschnitt oder unter einer ähnlichen
Bezeichnung, die auf die Herstellung aus Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen,
Hafer oder Gerste) schließen läßt, in den Verkehr gebracht werden.
§ 152
Unter der Bezeichnung Kirschwasser, Zwetschenwasser, Heidelbeergeist oder
ähnlichen Bezeichnungen, die auf die Herstellung aus Kirschen, Zwetschen, Heidel-
beeren oder sonstigen Obst- und Beerenarten hinweisen (Kirschbranntwein, Kirsch,
Zwetschenbranntwein, Steinobstbranntwein, Kernobstbranntwein und dergleichen),
darf nur Branntwein in den Verkehr gebracht werden, der ausschließlich aus den
betreffenden Obst- oder Beerenarten hergestellt ist. Die Vorschrift im § 151
Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Unter der Bezeichnung Steinhäger darf nur Trinkbranntwein in den Ver-
kehr gebracht werden, der unbeschadet der Vorschrift im § 151 ausschließlich durch
Abtrieb unter Verwendung von Wachholderlutter aus vergorener Wachholder-
beermaische hergestellt ist. ·
§ 153
Methylalkohol
Nahrungs- und Genußmittel — insbesondere weingeisthaltige Getränke —,
Heil-, Vorbeugungs- und Kräftigungsmittel, Riechmittel und Mittel zur Reinigung,
Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel oder der Mundhöhle
dürfen nicht so hergestellt werden, daß sie Methylalkohol enthalten. Zubereitungen
dieser Art, die Methylalkohol enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht
oder aus dem Ausland eingeführt werden.
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung:
1. auf Formaldehydlösungen und auf Formaldehydzubereitungen, deren
Gehalt an Methylalkohol auf die Verwendung von Formaldehydlösungen
zurückzuführen ist;
2. auf Zubereitungen, in denen technisch nicht vermeidbare geringe Mengen
von Methylalkohol sich aus darin enthaltenen Methylverbindungen
gebildet haben oder durch andere mit der Herstellung verbundene
natürliche Vorgänge entstanden sind.