Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 923 — 
§ 150 
Branntweinschärfen 
Die Verwendung von Branntweinschärfen ist untersagt. Die Bestimmungen, 
die über Branntweinschärfen vom Bundesrate getroffen werden, sind dem Reichstag 
mitzuteilen. 
Verkehrsbezeichnungen für Kornbranntwein usw. 
§ 151 
Unter der Bezeichnung Kornbranntwein darf nur Branntwein in den 
Verkehr gebracht werden, der ausschließlich aus Roggen, Weizen, Buchweizen, 
Hafer oder Gerste hergestellt und nicht im Würzeverfahren gewonnen ist. 
Mischungen von Kornbranntwein mit weingeisthaltigen Erzeugnissen anderer Art 
dürfen nicht unter der Bezeichnung Kornverschnitt oder unter einer ähnlichen 
Bezeichnung, die auf die Herstellung aus Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen, 
Hafer oder Gerste) schließen läßt, in den Verkehr gebracht werden. 
§ 152 
Unter der Bezeichnung Kirschwasser, Zwetschenwasser, Heidelbeergeist oder 
ähnlichen Bezeichnungen, die auf die Herstellung aus Kirschen, Zwetschen, Heidel- 
beeren oder sonstigen Obst- und Beerenarten hinweisen (Kirschbranntwein, Kirsch, 
Zwetschenbranntwein, Steinobstbranntwein, Kernobstbranntwein und dergleichen), 
darf nur Branntwein in den Verkehr gebracht werden, der ausschließlich aus den 
betreffenden Obst- oder Beerenarten hergestellt ist. Die Vorschrift im § 151 
Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
Unter der Bezeichnung Steinhäger darf nur Trinkbranntwein in den Ver- 
kehr gebracht werden, der unbeschadet der Vorschrift im § 151 ausschließlich durch 
Abtrieb unter Verwendung von Wachholderlutter aus vergorener Wachholder- 
beermaische hergestellt ist. · 
§ 153 
Methylalkohol 
Nahrungs- und Genußmittel — insbesondere weingeisthaltige Getränke —, 
Heil-, Vorbeugungs- und Kräftigungsmittel, Riechmittel und Mittel zur Reinigung, 
Pflege oder Färbung der Haut, des Haares, der Nägel oder der Mundhöhle 
dürfen nicht so hergestellt werden, daß sie Methylalkohol enthalten. Zubereitungen 
dieser Art, die Methylalkohol enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht 
oder aus dem Ausland eingeführt werden. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung: 
1. auf Formaldehydlösungen und auf Formaldehydzubereitungen, deren 
Gehalt an Methylalkohol auf die Verwendung von Formaldehydlösungen 
zurückzuführen ist; 
2. auf Zubereitungen, in denen technisch nicht vermeidbare geringe Mengen 
von Methylalkohol sich aus darin enthaltenen Methylverbindungen 
gebildet haben oder durch andere mit der Herstellung verbundene 
natürliche Vorgänge entstanden sind.
	        
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