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Zum VI. Abschnitt. Einrichtung der Verteilungsstelle und der Berufungs-
kommission (zu §§ 30 und 31):
1. In Ziffer 3 Abs. 1 ist als vierter Satz einzuschalten:
Die Ernennung und Wahl der Mitglieder der Verteilungsstelle und der
Stellvertreter, soweit dieselben nicht lediglich in Ausführung der Bestimmungen
des § 30 Abs. 2 des Kaligesetzes vom 25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775)
bei den Entscheidungen der Verteilungsstelle über die Kürzungen (§ 13) der Be-
teiligungsziffer mitwirken, erfolgt nach Ablauf der am 31. Dezember 1917 be-
endigten Amtsperiode für den Zeitraum bis zum 30. Juni 1921, die Ernennung
der Mitglieder der Berufungskommission für die Zeit bis zum 31. Dezember 1921.
2. In Ziffer 10 Abs. 2 tritt als vierter Satz hinzu:
Die Wahl der Mitglieder der Verteilungsstelle, soweit dieselben nicht ledig-
lich in Ausführung der Bestimmungen des § 30 Abs. 2 des Kaligesetzes vom
25. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) bei den Entscheidungen der Verteilungs-
stelle über die Kürzungen (§ 13) der Beteiligungsziffer mitwirken, hat für den
Zeitraum, endigend mit dem 30. Juni 1921, bis zum 31. Januar 1918 zu
erfolgen.
Berlin, den 25. Januar 1918.
Der Reichskanzler
Im Auftrage
Dr. Göppert
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermilteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.