Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 924 — 
§ 154 
Hefe 
Gemische von Branntweinhefe mit Bierhefe dürfen nicht in den Verkehr 
gebracht, auch nicht im gewerbsmäßigen Verkehr angekündigt oder vorrätig 
gehalten werden. 
Unter Brauntweinhefe (Lufthefe, Preßhefe, Pfundhefe, Stückhefe, Bärme) 
im Sinne dieses Gesetzes werden die bei der Branntweinbereitung unter Ver- 
wendung von stärkemehl- oder zuckerhaltigen Rohstoffen, insbesondere von Getreide 
(Roggen, Weizen, Gerste, Mais), Kartoffeln, Buchweizen, Melasse oder Gemischen 
der bezeichneten Rohstoffe erzeugten obergärigen frischen Hefen oder Gemische 
dieser Hefen verstanden. 
Branntweinhefe darf nicht unter einer Bezeichnung in den Verkehr gebracht 
werden, die auf die Herstellung aus einem bestimmten Rohstoff hinweist (z. B 
als Getreidehefe, Roggenhefe, Maishefe, Kartoffelhefe, Melassehefe), wenn die 
Hefe nicht ausschließlich aus diesem Rohstoff hergestellt worden ist. 
Unter Bierhefe im Sinne dieses Gesetzes wird diejenige frische Hefe ver- 
standen, die bei der Bereitung von Bier oder bierähnlichen Getränken unter 
Verwendung der durch die Biersteuergesetzgebung zugelassenen Rohstoffe erzeugt ist. 
Bierhefe darf nur unter dieser Bezeichnung, Preßhefe, die aus Bierhefe 
hergestellt ist, jedoch auch als Bierpreßhefe in den Verkehr gebracht werden. 
Branntwein- und Bierhefe, die einen Zusatz von anderen Stoffen erhalten 
hat, darf nicht in den Verkehr gebracht werden. 
Der Bundesrat wird ermächtigt, Vorschriften für die Untersuchung der 
Hefe zu erlassen. 
VIII. Abschnitt 
Strafvorschriften 
§ 155 
Hinterziehung 
Wer vorsätzlich dem Reiche eine in diesem Gesetze vorgesehene Einnahme 
aus dem Branntweinmonopol vorenthält oder einen ihm nach diesem Gesetze nicht 
gebührenden Vorteil erschleicht, wird wegen Hinterziehung mit einer Geldstrafe 
bestraft, die das Vierfache der hinterzogenen Einnahme oder des erschlichenen 
Vorteils, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. 
§ 156 
Versuch 
Der Versuch der Hinterziehung ist strafbar; die für die vollendete Tat 
angedrohte Strafe gilt auch für den Versuch. 
Bei dem Versuch ist die Strafe nach der Verkürzung oder dem Vorteil zu 
bemessen, die bei Vollendung der Tat eingetreten wäre.
	        
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