Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 159 
Der Hinterziehung wird es gleichgeachtet: 
1. wenn Brennvorrichtungen, die durch amtliche Sicherungen oder durch 
Anordnungen der Stenerbehörde außer Gebrauch gesetzt worden sind, 
unbefugt in Betrich genommen werden; 
2. wenn ein auf Grund der §§ 44 bis 50 oder der dazu erlassenen Aus- 
führungsbestimmungen angelegter amtlicher Verschluß oder einer der- 
jenigen Teile der Brennereigeräte einschließlich der Branntweinsammel- 
gefäße und der Meßuhr, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder- 
Branntwein  abgeleitet oder entnommen werden können, unbefugt 
verletzt wird; 
3. wenn in einer Brennerei, in der eine Meßuhr aufgestellt ist, Hand- 
lungen vorgenommen werden, die die regelmaßige Tatigkeit der Meß- 
uhr zu stören geeignet sind, oder wenn eine Meßuhr, die unrichtig 
zeigt, fortbenutzt wird. 
§ 160 
Neben der Geldstrafe ist in den Fällen des § 157 Nr. 3 und des § 159 
Nr. 3, wenn die Handlung in der Absicht der Hinterziehung begangen wird, aus 
eine Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre zu erkennen. 
§ 161 
Monopolhehlerei 
Wer seines Vorteils wegen vorsätzlich Branntwein, einschließlich des zu 
Trinkbranntwein verarbeiteten, hinsichtlich dessen eine Hinterziehung stattgefunden 
hat, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht, absetzt 
oder zu seinem Absatz mitwirkt, wird mit Geldstrafe in Höhe des vierfachen Be- 
trags der hinterzogenen Einnahme, mindestens aber in Höbe von fünfzig Mark 
bestraft. 
Der Versuch ist strafbar; § 156 findet entsprechende Anwendung. 
Berechnung der hinterzogenen Monopoleinnahme und der Strafe 
§ 162 
Die hinterzogene Monopoleinnahme und die Strafe werden, wenn eine 
Brennvorrrichtung unbefugt in Betrieb genommen worden ist, nach der Weingeist- 
menge berechnet, die bei unausgesetztem Betriebe während der dem Zeitpunkt der 
Entdeckung vorhergegangenen drei Monate damit gewonnen werden konnte, sofern 
nicht festgestellt wird, daß die Brennvorrichtung in einem größeren oder in einem 
geringeren Umfang benutzt worden ist. 
§ 163 
Sind weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein unbefugt abgeleitet oder ent- 
nommen, oder ist der Gang der Meßuhr absichtlich gestört worden, so werden
	        
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