Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 169 
Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen 
Teile der Brennereigeräte, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein 
abgeleitet oder entnommen werden können (§ 159 Nr. 2), unbefugt verletzt, so 
trifft den Brennereibesitzer als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu 
fünfhundert Mark. 
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit 
§ 170 
Brennereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Über- 
tragung der ihnen gemäß §§ 167 bis 169 obliegenden strafrechtlichen Ver- 
antwortlichkeit auf den Betriebsleiter (§ 68) bei der Steuerbehörde bean- 
tragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, 
unbeschadet der im § 181 vorgesehenen Vertretungsverbindlichkeit des Brennerei- 
besitzers, auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
§ 171 
Die Strafe tritt in den Fällen der §§ 167 bis 169 nur daun cin, wenn 
festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Wissen des Brennereibesitzers, in den 
höllen des § 170 nur dann, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit 
Wissen des Brennereileiters verübt worden ist. 
§ 172 
Untersogung des Gewerbebetriebs 
Werden Brennereibesitzer wegen einer Hinterziehung verurteilt, die turch 
unangemeldete Vranntweinbercitung, durch unbefugte Ableitung oder Entnahm 
von weingeisthaltigen Dämpfen oder Branntwein (& 157 Nr. 1, 3) oder donch 
absichtliche Störung des Ganges der Meßuhr (§ 159 Nr. 3) begangen ist, so 
kann ihnen nach Rechtskraft der Entscheidung von der obersten Landesfinanzbehörde 
untersagt werden, das Brennereigewerbe selbst wieder auszuüben oder durch andere 
zu ihrem Vorteil ausüben zu lassen. 
§ 173 
Strafe der unterlassenen Anmeldung der Brenn- oder Wiengeräte 
Wer Brenn- oder Wiengeräte anfertigt, erwirbt oder an andere Personen 
überläßt, ohne der Steuerbehörde die vorgeschriebene Anzeige gemacht zu haben, 
wird mit einer Geldstrafe von zehn bis zu dreitausend Mark bestraft. 
§ 174 
Einziehung 
Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein, der im freien Verkehr in anderen als 
den im § 120 vorgesehenen Behältnissen ohne die vorgeschriebene Bezeichnung oder 
ohne die vorgeschriebenen Freigeldzeichen angetroffen wird, unterliegt der Ein-
	        
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