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§ 169
Wird in einer Brennerei ein amtlicher Verschluß oder einer derjenigen
Teile der Brennereigeräte, aus denen weingeisthaltige Dämpfe oder Branntwein
abgeleitet oder entnommen werden können (§ 159 Nr. 2), unbefugt verletzt, so
trifft den Brennereibesitzer als solchen eine Geldstrafe von fünfundzwanzig bis zu
fünfhundert Mark.
Übertragung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
§ 170
Brennereibesitzer, die den Betrieb nicht selbst leiten, können die Über-
tragung der ihnen gemäß §§ 167 bis 169 obliegenden strafrechtlichen Ver-
antwortlichkeit auf den Betriebsleiter (§ 68) bei der Steuerbehörde bean-
tragen. Wird der Antrag genehmigt, so geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit,
unbeschadet der im § 181 vorgesehenen Vertretungsverbindlichkeit des Brennerei-
besitzers, auf den Betriebsleiter über. Die Genehmigung ist jederzeit widerruflich.
§ 171
Die Strafe tritt in den Fällen der §§ 167 bis 169 nur daun cin, wenn
festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Wissen des Brennereibesitzers, in den
höllen des § 170 nur dann, wenn festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit
Wissen des Brennereileiters verübt worden ist.
§ 172
Untersogung des Gewerbebetriebs
Werden Brennereibesitzer wegen einer Hinterziehung verurteilt, die turch
unangemeldete Vranntweinbercitung, durch unbefugte Ableitung oder Entnahm
von weingeisthaltigen Dämpfen oder Branntwein (& 157 Nr. 1, 3) oder donch
absichtliche Störung des Ganges der Meßuhr (§ 159 Nr. 3) begangen ist, so
kann ihnen nach Rechtskraft der Entscheidung von der obersten Landesfinanzbehörde
untersagt werden, das Brennereigewerbe selbst wieder auszuüben oder durch andere
zu ihrem Vorteil ausüben zu lassen.
§ 173
Strafe der unterlassenen Anmeldung der Brenn- oder Wiengeräte
Wer Brenn- oder Wiengeräte anfertigt, erwirbt oder an andere Personen
überläßt, ohne der Steuerbehörde die vorgeschriebene Anzeige gemacht zu haben,
wird mit einer Geldstrafe von zehn bis zu dreitausend Mark bestraft.
§ 174
Einziehung
Freigeldpflichtiger Trinkbranntwein, der im freien Verkehr in anderen als
den im § 120 vorgesehenen Behältnissen ohne die vorgeschriebene Bezeichnung oder
ohne die vorgeschriebenen Freigeldzeichen angetroffen wird, unterliegt der Ein-