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§ 185
Ersatzfreiheitsstrafe
Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe
darf drei Jahre, in den Fällen der §§ 184, 202 drei Monate nicht übersteigen.
§ 186
Strafverjährung
Die Strafverfolgung von Hinterziehungen und von Monopolhehlerei verjährt
in drei Jahren, die von Ordnungswidrigkeiten in einem Jahre.
Die Strafverfolgung auf Grund der Vorschriften der §§ 167 bis 171
verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Täter.
Strafverfahren
§ 187
In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und
des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung
kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen
Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt.
§ 188
Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem
Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug
erlassen ist.
Nachzahlung der Monopoleinnahme
§ 189
Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Monopoleinnahme
wird durch das Strafverfahren nicht berührt.
§ 190
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die
Monopoleinnahme zu verrechnen.
§ 191
Hinterziehung der Übergangsabgabe
Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Übergangsabgabe (§ 141)
sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Verkehr
mit übergangsabgabepflichtigem Branntwein sind die Vorschriften über die Be-
strafung der Zollhinterziehungen und der Zollordnungswidrigkeiten anzuwenden.
§ 192
Hinterziehung der Essigsäureverbrauchsabgabe
Wer vorsätzlich die Essigsäureverbrauchsabgabe (§ 144) vorenthält oder
einen ihm nach den §§ 144 bis 149 nicht zustehenden Vorteil erschleicht, wird