Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 185 
Ersatzfreiheitsstrafe 
Die an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tretende Freiheitsstrafe 
darf drei Jahre, in den Fällen der §§ 184, 202 drei Monate nicht übersteigen. 
§ 186 
Strafverjährung 
Die Strafverfolgung von Hinterziehungen und von Monopolhehlerei verjährt 
in drei Jahren, die von Ordnungswidrigkeiten in einem Jahre. 
Die Strafverfolgung auf Grund der Vorschriften der §§ 167 bis 171 
verjährt zugleich mit dem Eintritt der Verjährung gegen den eigentlichen Täter. 
Strafverfahren 
 § 187 
In Ansehung des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und 
des Erlasses der Strafe im Gnadenwege sowie in Ansehung der Strafvollstreckung 
kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen 
Zuwiderhandlung gegen die Zollgesetze bestimmt. 
 § 188 
Der Erlös aus eingezogenen Gegenständen und die Geldstrafen fallen dem 
Staate zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung im ersten Rechtszug 
erlassen ist. 
Nachzahlung der Monopoleinnahme 
§ 189 
Die Berechnung und die Verpflichtung zur Zahlung der Monopoleinnahme 
wird durch das Strafverfahren nicht berührt. 
§ 190 
Ein im Strafverfahren eingegangener Geldbetrag ist zunächst auf die 
Monopoleinnahme zu verrechnen. 
§ 191 
Hinterziehung der Übergangsabgabe 
Auf die Bestrafung von Hinterziehungen der Übergangsabgabe (§ 141) 
sowie von sonstigen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über den Verkehr 
mit übergangsabgabepflichtigem Branntwein sind die Vorschriften über die Be- 
strafung der Zollhinterziehungen und der Zollordnungswidrigkeiten anzuwenden. 
§ 192 
 Hinterziehung der Essigsäureverbrauchsabgabe 
Wer vorsätzlich die Essigsäureverbrauchsabgabe (§ 144) vorenthält oder 
einen ihm nach den §§ 144 bis 149 nicht zustehenden Vorteil erschleicht, wird
	        
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