Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Holzkohle filtriertem Primasprit, Feinsprit und Weinsprit. Soweit solche Ver- 
einbarungen nicht bestanden, werden die allgemeinen und besonderen Beschäftigungs- 
zahlen nach dem durchschnittlichen Umfang der Reinigungstätigkeit in den Betriebs- 
jahren 1910/11 bis 1914/15 umnter Weglassung der beiden Jahre mit der 
höchsten und der niedrigsten Menge berechnet. 
Läßt sich nach den Vorschriften des Abs. 1 eine Feststellung nicht treffen 
oder ergeben sich Zweifel, so setzt der Bundesrat die Beschäftigungszahl fest oder 
bestimmt die Grundlage für die Beschäftigung oder Entschädigung. Die gleiche 
Befugnis hat der Bundesrat für solche Fälle, in denen die Festsetzung nach Abs. 1 
zu besonderen Härten führen würde. 
§ 201 
Die Reinigungsanstalten sind verpflichtet, bis zum Schlusse des zehnten 
Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Verlangen der Monopol- 
verwaltung und nach deren Anweisung die bisher mit dem Betrieb einer Rei- 
nigungsanstalt geschäftsüblicherweise verbundenen Leistungen zu übernehmen. Sie 
haben insbesondere den Übernahmepreis des aus den Brennereien überwiesenen 
Branntweins für Rechnung der Monopolverwaltung zu zahlen, den bei ihnen 
lagernden Branntwein gegen Feuersgefahr zu versichern und für den bei der 
Reinigung und Lagerung entstehenden Schwund aufzukommen. Die Reinigungs- 
anstalten sind befugt, ihr Branntweinlager bis zur Höhe des von ihnen gezahlten 
Übernahmepreises zu lombardieren. 
§ 202 
Unbeschadet der verwirkten Ordnungsstrafen kann die Monopolverwaltung 
die Ausführung der Reinigung, Lagerung und Versendung von Branntwein für 
ihre Rechnung durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis zu zwanzig- 
tausend Mark im einzelnen Falle erzwingen, auch, wenn die Ausführung abgelehnt 
wird, diese auf Kosten des Pflichtigen bewirken lassen. Das Verfahren regelt 
sich nach § 184. 
§ 203  
Reinigungsanstalten, die weiterbeschäftigt werden, erhalten für ihre Tätig- 
keit bis zum Schlusse des zehnten Betriebsjahrs nach dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes 
1. für jedes Hektoliter ihrer Beschäftigungszahl eine Grundgebühr (§ 205), 
2. ein nach dem Umfang ihrer Tätigkeit sich richtendes Geschäftsentgelt 
(§ 206). 
§ 204 
Die Beschäftigung der Reinigungsanstalten hat sich nach dem Verhältnis 
der Beschäftigungszahlen zu der Menge des in einem Betriebsjahr zu 
reinigenden Branntweins zu richten (Jahreszahl). Die Beschäftigung der 
Reinigungsanstalten mit der Herstellung von über Holzkohle filtriertem Prima-
	        
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