Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 951 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
Nr. 100 
Inhalt: Gesetz gegen die Steuerflucht. S. 951. 
  
  
  
  
  
  
  
 
  
  
(Nr. 6409) Gesetz gegen die Steuerflucht. Vom 26. Juli 1918. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
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Angehörige des Deutschen Reichs bleiben, wenn sie ihren dauernden Auf— 
enthalt im Inland aufgeben, für die Geltungsdauer dieses Gesetzes der inländischen 
Steuerpflicht in Beziehung auf die Personalsteuern sowohl des Reichs wie der Bundes. 
staaten unterworfen. Die bundesstaatlichen Steuern sind im zweieinhalbfachen 
Betrage zu erheben; drei Fünftel dieses Betrags sind nach näherer Bestimmung 
der Landesregierung für die Gemeinden (Gemeindeverbände) und Schulgemeinden 
zu verwenden; soweit in Gebietsteilen einzelner Bundesstaaten eine besondere Ge- 
meindeverfassung nicht vorhanden ist, werden die bundesstaatlichen Steuern nur 
zum einfachen Betrag erhoben. Bisherige weitergehende und künftige landes- 
gesetzliche Vorschriften jeder Art bleiben unberührt. 
Die Vorschrift des Abs. 1 gilt auch für 
1. ehemalige Angehörige des Deutschen Reichs, die nach dem 1. August 
1914 eine fremde Staatsangehörigkeit erworben haben, 
2. nicht reichsangehörige Personen, die auch eine fremde Staatsangehörig- 
keit nicht besitzen, wenn sie seit dem 1. August 1914 in einem deutschen 
Bundesstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. 
(2 
Welche Steuern Personalsteuern im Sinne des & 1 sind, wird durch Ver- 
ordnung des Bundesrats bestimmt. Die Verordnung ist dem Reichstag alsbald 
mitzuteilen und auf Verlangen des Reichstags aufzuheben. 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 
Ausgegeben zu Berliu den 31. Juli 1918. 171
	        
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