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einem feindlichen Lande ihren Wohnsitz hatten, läuft diese Frist nicht
früher ab als ein Jahr nach Beendigung des Krieges mit diesem Lande,
4. Personen, die ihren dauernden Aufenthalt in ein deutsches Schutzgebiet
verlegen,
5. Personen, die erst nach Beendigung des Krieges mit allen Großmächten
ihren dauernden Aufenthalt im Inland genommen haben.
Jedoch haben auch diese Personen die nach & 4 vorgeschriebene Anzeige
zu erstatten; die in Nr. 2 genannten Personen haben auch eine Vermögens-
erklärung (§ 4) beizufügen.
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Auf Antrag erfolgt eine Freistellung von der nach §& 1 begründeten Ver-
pflichtung, wenn die Auswanderung im deutschen Interesse liegt oder wenn die
Ablehnung des Antrags eine außergewöhnliche Härte darstellen würde. Die Frei-
stellung kann zunächst für einen kürzeren Zeitraum als die Geltungsdauer dieses
Gesetzes erfolgen; eine Verpflichtung zur Sicherheitsleistung besteht in diesem Falle
nicht. Die Vorschrift des 9 9 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. ·
Die Landesregierung bestimmt die Behörden, die über den Antrag zu
entscheiden haben, und die zulässigen Rechtsmittel. Die Reichsbevollmächtigten
für Zölle und Steuern sind zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt und in jedem
Rechtszug vor der Entscheidung zu hören. Die endgültige Entscheidung erfolgt
durch den Reichsfinanzhof. Dieser kann nur zugunsten des Steuerpflichtigen
angerufen werden.
522
Wer als Steuerpflichtiger seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufgibt,
ohne die im §& 4 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten oder die ihm nach & 5 ob.
liegende Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu erfüllen, wird wegen Steuer-
flucht mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte bestraft; daneben ist auf eine Geldstrafc bis zu einhunderttausend
Mark zu erkennen. ·
Die gleiche Strafe trifft den gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen,
wenn er, ohne die im 9 4 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten oder dic ihm nach
&5 bbliegende Verpflichtung zur Sicherheitsleistung zu erfüllen, dazu mitwirkt,
daß der Steuerpflichtige seinen dauernden Aufenthalt im Inland aufgibt.
Der Versuch ist strafbar.
Die Verurteilung ist auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt-
zumachen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist, innerhalb der sie
zu erfolgen hat, ist im Urteil zu bestimmen.
Ist der Beschuldigte abwesend (§ 318 der Strafprozeßordnung), so kann
gepen ihn nach Maßgabe der 99 320 bis 326 der Strafprozeßordnung ver-
handelt werden. Dies gilt auch für das Verfahren vor den Militärgerichten.