Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Berichte namentlich auch „das kostbare und weitläufige Institut der gericht- 
lichen Korrektur für entbehrlich und selbst für unrätlich“, gab indessen als 
„nützliche Maßregel“ anheim, zur Vermeidung von Zweifeln einige Fälle 
hervorzuheben, in denen Überhaupt ein gerichtliches Verfahren zulässig bleibe 
(Anfechtung eines abgeschlossenen Vergleiches und wesentliche Verletzung des 
vorgeschriebenen Verfahrens), und brachte zu diesem Zwecke die Bestimmung in 
Antrag, die jetzt den Inhalt des § 18 des Gesetzes vom 13. September 1867 
bildet. Ubrigens erkannte sie an, daß der § 33 der N. L.-O. durch die erwähnten 
Gesetze von 1835 und 1840 bereits eingeschränkt sei und nicht erst der Abände- 
rung durch den vorgelegten Entwurf bedürfe, weshalb zur Annahme desselben 
die einfache Stimmenmehrheit genüge. Bei der damaligen Sachlage erschien 
diese Auffassung auch zutreffend, da der Gesetzesentwurf nach seiner ursprüng- 
lichen Fassung nur das Verfahren bei Wege= und Eisenbahnbauten, also nur 
in den von den Gesetzen von 1835 und 1840 betroffenen Fällen zu ordnen 
bezweckte; sie wurde aber hinfällig, als im Lauf der weiteren Beratungen der 
Geltungsbereich der Vorlage auf alle Expropriationen, die auf Grund des § 33 
der N. L.-O. vorkommen könnten, ausgedehnt war. In der Landesversammlung 
selbst hat dann die Einschränkung des Rechtsweges Widerspruch zunächst nicht 
gefunden und der Gesetzentwurf ohne wesentliche Anderungen, dem Anscheine 
nach mit bedeutender Stimmenmehrheit, Genehmigung erhalten, allein schon 
wenige Jahre hernach führte ein Antrag aus der Mitte der Versammlung zu 
einem Beschlusse, durch welchen die Regierung zu einer Anderung des Gesetzes 
in der Richtung ersucht wurde, daß bei Feststellung der Entschädigungssumme 
der Rechtsweg in erweitertem Umfange eröffnet und wenigstens gegen den die 
Summe betreffenden Ausspruch der Landesökonomiekommission nach Analogie 
der Schweizer Gesetzgebung eine Beschwerde an das Obergericht zugelassen 
werde (Sitzung vom 3. Mai 1871). Seitdem haben in der Landesversamm- 
lung über die Zweckmäßigkeit einer Reihe von Einzelbestimmungen des Expro- 
priationsgesetzes vielfach Verhandlungen stattgefunden, in denen auch die Frage, 
ob und inwieweit eine gerichtliche Nachprüfung des Abschätzungsergebnisses zu 
erfordern sei, wiederholt erörtert ist, zuletzt auf dem 23. ordentlichen Landtage 
mit dem Ergebnis, gegen die Feststellung der Entschädigung die Zulassung der 
Klage bei dem Verwaltungsgerichtshof der Landesregierung gegenüber in Antrag 
zu bringen (Beschluß vom 20. Mai 1896). — Für das Entschädigungsverfahren 
bei Wasserregulierungen gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 13. Sep- 
tember 1867 (Wassergesetz, § 6, 7). Wegen der Zwangsenteignungen bei 
dem Bergbau: Berggesetz, § 145f. — Die Bestimmungen des Gesetzes vom 
13. September 1867 sind durch das B. G.-B. nicht berührt. Einf.-Gesetz 
§ 109, braunschweigisches Ausf.-Gesetz vom 12. Juni 1899 Nr. 36, 45. 
Die nach jenem Gesetze den Kreisdirektionen obliegenden Geschäfte hat die Ver- 
ordnung vom 21. September 1900 Nr. 44 auf Grund des Gesetzes vom 
1. Juni 1900 Nr. 25, § 1, Abs. 2 in der Stadt Braunschweig der Polizei- 
direktion überwiesen.