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verfahren und eine befriedigende Lösung dieses Widerstreites erst geschaffen durch
das Gesetz, die Abänderung des § 148 des Landesgrundgesetzes betreffend, vom
19. April 1852 Nr. 24, welches das Eingangswort des § 148 nach der Be-
stimmung der Geschäftsordnung umänderte. An Stelle einer besonderen Kom-
mission ist seit dem 2. ordentlichen Landtage der Ausschuß mit der Mit-
wirkung bei der Feststellung des L.-A. regelmäßig beauftragt. Vgl. G.-O. vom
20. Januar 1893, § 78.
2) Der Landtagsabschied, der in der gleichen Bedeutung auch in einer
Reihe anderer, namentlich älterer Verfassungsurkunden sich erhalten hat, ist
von rechtlicher Erheblichkeit, insofern er alle über die einzelnen Hauptetats,
Aufnahme von Anleihen, Tilgung von Landesschulden auf dem jeweiligen Land-
tage erfolgten Vereinbarungen in sich aufnimmt — Feststellungen, die in
anderen Staaten vielfach nur durch Gesetz (im formellen Sinne) zu bekunden
sind. Sachlich hat auch der Landtagsabschied, auf die Zustimmung der Landes-
vertretung Bezug nehmend und mit der Sanktion des Landesfürsten versehen, die
Kraft eines Gesetzes (vgl. Zeitschrift für Rechtspflege, Bd. 39, S. 44) und ist
in einem Einzelfalle (L.-A. vom 25. Mai 1835) sogar publiziert als „Gesetz,
den Landtagsabschied betreffend“. Aus besonderem Anlaß, namentlich bei vor-
aussichtlich längerer Dauer des Landtages, erfolgt übrigens die Veröffentlichung
der Etats auch wohl mittels eines sogenannten Finanzgesetzes auf Grund des
§ 176 der N. L.-O.
3) Bei Wegfall des Präsidenten und des Vizepräsidenten des letztvergan-
genen Landtages ist der Landtagsabschied vom Vorsitzenden des Ausschusses zu
vollziehen (Beschluß der Landesversammlung vom 18. Dezember 1857).
Bweiter Abschnitt.
Verhandlungen des Ausschusses.
8 149.
1. Wahl des Präsidenten.
Der ständische Ausschuß wählt sich einen Präsidenten aus
seiner Mitte nach Stimmenmehrheit2:).
1) Nach § 84 der G.-O. für den Fall des Abganges oder einer Ver-
hinderung des Präsidenten auch einen stellvertretenden Vorsitzenden.
r 150.
2. Art der Geschäftsführung und Beschlußnahme.
Der Ausschuß betreibt die Geschäfte collegialisch, faßt seine
Beschlüsse nach Stimmenmehrheit, ist aber zu einer Beschluß-
nahme nur befugt, wenn vier Mitglieder desselben anwesend sind).