— 219 —
Entschließung ab?). Wird die Zustimmung versagt, so werden
die Gründe der Versagung den Ständen mitgetheilt werden ).
1) Vgl. auch § 5, Abs. 2. Die zwiefache Aufnahme der inhaltlich gleichen
Bestimmung in das Landesgrundgesetz erklärt sich daraus, daß das gesamte
Kapitel 1 der N. L.-O. im ersten Entwurfe nicht enthalten war.
2) Die Sanktion und der Verkündigungsbefehl werden, bis die Ver-
kündigung selbst erfolgt ist, vom Landesherrn zurückgenommen werden können.
Otto, Braunschw. Staatsrecht, S. 104. — Anders verhält es sich mit den
Reichsgesetzen, deren Sanktion dem Bundesrate zusteht, während dem Kaiser
ein Veto nicht gegeben ist, so daß er der Pflicht zur Verkündigung der vom
Bundesrat und Reichstag vereinbarten Gesetze sich verfassungsmäßig nicht ent-
ziehen kann. Näheres darüber: G. Meyer, § 163, Anm. 5.
3) Der Schlußsatz ist auf Antrag der Stände eingefühgt.
§ 146.
15. Dauer des Landtags.
Die Landtagsverhandlungen sollen binnen drei Monaten
vollendet werden!). — Nur mit besonderer Landesfürstlicher Be-
willigung kann der Landtag über drei Monate dauern.
1) Ein wohlmeinendes Gebot, das eine Besonderheit des braunschweigischen
— und in etwas abgeschwächter Fassung auch des bayerischen — Landesgrund-
gesetzes bildet, unter den bisher stattgefundenen 28 ordentlichen Landtagen sich
aber nur in ganz vereinzelten Ausnahmefällen hat verwirklichen lassen. — Ob
die „besondere“ — doch wohl gleichbedeutend mit „ausdrückliche“ — Bewilligung
des Landesfürsten in jedem Falle eingeholt sein wird? Jedenfalls ist sie, wenn
es geschehen, seit dem ersten ordentlichen Landtage der Ständeversammlung nicht
mehr bekannt gegeben.
. 147.
16. Vertagung, Verabschiedung und Auflösung der
Ständeversammlung.
Der Landesfürst hat das Recht, die von ihm berufenen
Ständeversammlungen zu vertagen, zu verabschieden und auf-
zulösen:).
Eine Vertagung über drei Monate hinaus ist unzulässig 2).
In der Verordnung, durch welche die Ständeversammlung
aufgelöset wird, sind zugleich die Wahlen neuer Abgeordneten
zu verfügen, und es ist der Tag der Eröffnung der neugewählten
Ständeversammlung, und zwar innerhalb eines Zeitraumes von
sechs Monaten, zu bestimmen).