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hierher gerechnet wird. Der „Verpfändung“ von Kammergütern ist in der
bisherigen Praxis jede andere dingliche Belastung gleichgestellt. Die Vorschrift,
daß auch die zum Kammergute gehörigen Einkünfte ohne ständische Zu-
stimmung nicht veräußert werden dürfen, hat in der Sitzung der Stände-
versammlung vom 11. Mai 1849 zu dem Antrag Anlaß gegeben, das Staats-
ministerium darauf aufmerksam zu machen, daß auch bei Bewilligung eines
Nachlasses an Domanialpachtgeldern und Gefällen die Genehmigung der Landes-
vertretung einzuholen sei. Der Antrag ist jedoch mit großer Stimmmen-
mehrheit abgelehnt, nicht allein aus Rücksichten der Zweckmäßigkeit, insofern die
empfohlene Maßregel gegen alle Grundsätze des konstitutionellen Staatsrechtes
verstoße und auf das Gebiet der Verwaltung hinüberführe, sondern auch aus
Gründen des Rechts, weil die Verfassung nur Veränderungen in der Substanz
des Kammergutes von ständischer Zustimmung abhängig mache und das Wort
„Einkünfte“ im § 164 „das Capital, den Hauptstamm, nicht die Früchte"
bezeichne. — Über Veräußerung von Staatsgut im engeren Sinne, sowie
über unentgeltliche Veräußerung siehe § 189, Anm. 4 und 6, über Ver-
äußerung von Gütern oder Gerechtsamen des vereinigten Kloster= und Studien-
fonds: § 224, hinsichtlich der Verwendung von Beständen des Kammer= und
Klosterkapitalfonds und der erweiterten Zuständigkeit des Ausschusses: Gesetz
vom 20. Dezember 1834 § 2 und § 4, Anm. 1.
3) In Ansehung der vorstehenden privatrechtlichen Folgen einer un-
zulässigen Veräußerung sind jetzt die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches
maßgebend. Näheres darüber: Hampe, Braunschweigisches Partikularrecht,
# 8, Anm. 6.
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Fortsetzung.
Durch die nothwendige Erhaltung des Cammerguts in seinem
Bestande sind jedoch diejenigen, unter Zustimmung der Stände,
zu treffenden Veränderungen nicht ausgeschlossen, welche bei ein-
zelnen Besitzungen zur Beförderung der Landescultur oder sonst
zur Wohlfahrt des Staates und Entfernung wahrgenommener
Nachtheile durch Verkauf, Austausch oder Vererbleihung noth-
wendig oder gut befunden werden sollten!). Wird eine Ablösung
der zum Cammergute gehörenden Dienste, Zehnten und Gefälle
gegen Geld eintreten, oder eine Veräußerung einzelner Theile
des Cammergutes im gesetzlichen Wege beschlossen 2), so ist gleich-
zeitig verfassungsmäßig über die nützliche Verwendung der ein-
gehenden Gelder Vorsorge zu treffen 3).
1) Der erste Satz des § 165 stimmt sonst ziemlich wörtlich überein mit
dem § 18 der sächsischen Verfassung — bis auf den allerdings sehr erheblichen