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nur zur Reichs-, Kreis= und Prinzessinsteuer verpflichtet seien, auf Abänderung
der für völlig unzulänglich erachteten Bestimmungen über das Recht der stän-
dischen Mitwirkung bei der Gesetzgebung, endlich auf Beseitigung der dem Kon-
vokationsrecht gesetzten Schranke 1). Auch über diese Punkte erzielte man in einer
Zusammenkunft mit den Ministern am 23. Dezember 1819 ein Einverständnis,
das den Wünschen der Kommission durchweg Rechnung trug. Somit stand der
Wiederaufnahme der Plenarverhandlungen ein Hindernis nicht länger im Wege,
und es wurden die Mitglieder der beiden Landschaften auf den 17. Jannar 1820
wieder zusammenberufen. Nach einer Berichterstattung des Landsyndikus über
den Gang und das Ergebnis der bisherigen Verhandlungen erklärte die Ver-
sammlung einstimmig ihre Zufriedenheit mit dem erreichten Abschluß, beauftragte
die Kommission, den vom Fürstlichen Geheimratskollegium ihr übersandten,
den gefaßten Beschlüssen entsprechend eingebesserten Entwurf der „Erneuerten
Landschafts-Ordnung“ in ihrem Namen durch Unterschrift und Siegel zu voll-
ziehen und ermangelte nicht, in einem Dankschreiben an den Prinzregenten
die Regententugenden Sr. Königl. Hoheit und die Weisheit seiner Räte in
das hellste Licht zu stellen, ohne dabei freilich das eigene Verdienst völlig
unter den Scheffel zu setzen. Ungeachtet nun alles in bester Ordnung war,
ließ die Verkündigung des Verfassungsgesetzes einige Monate hindurch auf
sich warten, bis im Mai 1820 den Deputierten der Landschaft vom Geheimrat
v. Schmidt-Phiseldeck mitgeteilt wurde, daß der Regent die neue Landschafts-
ordnung unterm 25. April zwar bestätigt habe, ihrer Publikation aber noch
ein Bedenken entgegenstehe. Denn die Bestimmung des § 15, laut deren
auch die zur Erfüllung der Bundesverpflichtungen erforderlichen Steuern nicht
ohne Zustimmung der Stände verteilt, ausgeschrieben und erhoben werden
sollten, könne die Meinung erwecken, als dürften die Stände durch Verzögerung
ihrer Zustimmung einen Aufschub in der Ausführung der Bundesbeschlüsse
herbeiführen; das Verhältnis zu den übrigen deutschen Staaten erfordere aber
die Beseitigung jeder zweifelerregenden Wortstellung. Die Deputierten setzten
die übrigen Mitglieder der Landschaft von dem nachträglichen Begehren des
Prinzregenten in Kenntnis, erwirkten deren Zustimmung zu der Streichung
des beanstandeten Satzes und machten dem Geheimratskollegium von diesem
Beschlusse Anzeige. Unterm 19. Juni 1820 ist darauf die Veröffentlichung
der erneuerten Landschaftsordnung in der vorgeschriebenen Weise erfolgt.
1) Einem Antrage, die erneuerte Landschaftsordnung gemäß der Gestattung
des § 60 der Wiener Schlußakte unter die Garantie des Deutschen Bundes zu
stellen, war vom Geheimratskollegium entgegengehalten, daß der Hauptzweck des
Bundes ohnehin auf die Aufrechterhaltung und Sicherung des Rechtszustandes in
Deutschland gehe, hierunter aber die Nechte und Verhältnisse der Landesherrschaft
und Stände gegeneinander vorzüglich inbegriffen seien (Reskript vom 18. Dezember
1819). Von den Ständen ist der Antrag dann nicht weiter verfolgt und auch auf
dem Landtage 1820)/23 nicht wieder ausgenommen, weil die E. L. O. die bestehende
Verfassung im allgemeinen nicht abgeändert, sondern nur das, was früherhin in tat-
sächlicher Geltung gewesen sei, ausdrücklich festgesetzt habe (Protokoll der ersten Sektion
vom 17. Juni 1822).