Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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nur zur Reichs-, Kreis= und Prinzessinsteuer verpflichtet seien, auf Abänderung 
der für völlig unzulänglich erachteten Bestimmungen über das Recht der stän- 
dischen Mitwirkung bei der Gesetzgebung, endlich auf Beseitigung der dem Kon- 
vokationsrecht gesetzten Schranke 1). Auch über diese Punkte erzielte man in einer 
Zusammenkunft mit den Ministern am 23. Dezember 1819 ein Einverständnis, 
das den Wünschen der Kommission durchweg Rechnung trug. Somit stand der 
Wiederaufnahme der Plenarverhandlungen ein Hindernis nicht länger im Wege, 
und es wurden die Mitglieder der beiden Landschaften auf den 17. Jannar 1820 
wieder zusammenberufen. Nach einer Berichterstattung des Landsyndikus über 
den Gang und das Ergebnis der bisherigen Verhandlungen erklärte die Ver- 
sammlung einstimmig ihre Zufriedenheit mit dem erreichten Abschluß, beauftragte 
die Kommission, den vom Fürstlichen Geheimratskollegium ihr übersandten, 
den gefaßten Beschlüssen entsprechend eingebesserten Entwurf der „Erneuerten 
Landschafts-Ordnung“ in ihrem Namen durch Unterschrift und Siegel zu voll- 
ziehen und ermangelte nicht, in einem Dankschreiben an den Prinzregenten 
die Regententugenden Sr. Königl. Hoheit und die Weisheit seiner Räte in 
das hellste Licht zu stellen, ohne dabei freilich das eigene Verdienst völlig 
unter den Scheffel zu setzen. Ungeachtet nun alles in bester Ordnung war, 
ließ die Verkündigung des Verfassungsgesetzes einige Monate hindurch auf 
sich warten, bis im Mai 1820 den Deputierten der Landschaft vom Geheimrat 
v. Schmidt-Phiseldeck mitgeteilt wurde, daß der Regent die neue Landschafts- 
ordnung unterm 25. April zwar bestätigt habe, ihrer Publikation aber noch 
ein Bedenken entgegenstehe. Denn die Bestimmung des § 15, laut deren 
auch die zur Erfüllung der Bundesverpflichtungen erforderlichen Steuern nicht 
ohne Zustimmung der Stände verteilt, ausgeschrieben und erhoben werden 
sollten, könne die Meinung erwecken, als dürften die Stände durch Verzögerung 
ihrer Zustimmung einen Aufschub in der Ausführung der Bundesbeschlüsse 
herbeiführen; das Verhältnis zu den übrigen deutschen Staaten erfordere aber 
die Beseitigung jeder zweifelerregenden Wortstellung. Die Deputierten setzten 
die übrigen Mitglieder der Landschaft von dem nachträglichen Begehren des 
Prinzregenten in Kenntnis, erwirkten deren Zustimmung zu der Streichung 
des beanstandeten Satzes und machten dem Geheimratskollegium von diesem 
Beschlusse Anzeige. Unterm 19. Juni 1820 ist darauf die Veröffentlichung 
der erneuerten Landschaftsordnung in der vorgeschriebenen Weise erfolgt. 
  
1) Einem Antrage, die erneuerte Landschaftsordnung gemäß der Gestattung 
des § 60 der Wiener Schlußakte unter die Garantie des Deutschen Bundes zu 
stellen, war vom Geheimratskollegium entgegengehalten, daß der Hauptzweck des 
Bundes ohnehin auf die Aufrechterhaltung und Sicherung des Rechtszustandes in 
Deutschland gehe, hierunter aber die Nechte und Verhältnisse der Landesherrschaft 
und Stände gegeneinander vorzüglich inbegriffen seien (Reskript vom 18. Dezember 
1819). Von den Ständen ist der Antrag dann nicht weiter verfolgt und auch auf 
dem Landtage 1820)/23 nicht wieder ausgenommen, weil die E. L. O. die bestehende 
Verfassung im allgemeinen nicht abgeändert, sondern nur das, was früherhin in tat- 
sächlicher Geltung gewesen sei, ausdrücklich festgesetzt habe (Protokoll der ersten Sektion 
vom 17. Juni 1822).
	        
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