Full text: Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.

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Anstandes folgende polizeiliche Vorschriften bekannt gemacht: 
1) Sie hat an einem bestimmten Tage jeder Woche Vor— 
mittags zwischen 10 und 12 Uhr im Bureau der Sitten- 
polizei zu einer ärztlichen Untersuchung sich pünktlich zu 
stellen, 2) wird ihr untersagt: in ihrer Wohnung vom Fenster 
oder von der Thüre aus Mannspersonen durch Worte, Winke, 
Zeichen u. a. Kundgebungen anzulocken, überhaupt auffällig 
aus dem Fenster zu sehen, 3) auf der Straße, oder sonst 
an öffentlichen Orten sich bemerkbar zu machen, 4) die Logen 
in öffentlichen Lokalen mit Männern zu besuchen und sich 
den Männern dort ungebührlich aufzudrängen, 5) die 
Wohnungen von Personen zu betreten, die der Kuppelei 
verdächtig oder wegen solcher bestraft sind oder sich in Unter- 
suchung befinden, 6) sich in der Nähe von Kasernen, Militär- 
gebäuden oder von Militär stark besuchten Orten herumzu- 
treiben, 7) in der Nähe von Kirchen, Schulen, Kasernen 
u. a. öffentlichen Gebäuden und überhaupt zu ebener Erde 
zu wohnen, 8) Theater, Circus, das Kroll'sche Lokal und 
den Zoologischen Garten zu besuchen, 9) mit unerwachsenen 
Zöglingen der Militär= und Civil-Lehranstalten in Verbindung 
zu treten, 10) sich durch auffallenden Putz oder solche Tracht 
in den Straßen u. a. bemerkbar zu machen, 11) abends 
und nachts in Straßen und auf Plätzen umher zu schweifen, 
12) sich Unter den Linden oder in der Nähe derselben blicken 
zu lassen, — Alles bei Androhung der in §. 361, 6 und 
362 des Reichsstrafgesetzbuches angedrohten Strafen. Es 
wird ihr ferner anbefohlen, bei Vermeidung von Zwangs- 
maßregeln für ihre polizeiliche Anmeldung Sorge zu tragen 
und von jeder Veränderung ihrer Wohnung bei der nächsten 
Einfindung zur ärztlichen Untersuchung Anzeige zu machen. 
Endlich wird ihr eröffnet, daß bei wahrgenommner Besserung 
und dem Nachweise eines ehrlichen Broterwerbes die über 
sie verhängte Kontrolle wieder aufgehoben würde; darauf
	        
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