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Anstandes folgende polizeiliche Vorschriften bekannt gemacht:
1) Sie hat an einem bestimmten Tage jeder Woche Vor—
mittags zwischen 10 und 12 Uhr im Bureau der Sitten-
polizei zu einer ärztlichen Untersuchung sich pünktlich zu
stellen, 2) wird ihr untersagt: in ihrer Wohnung vom Fenster
oder von der Thüre aus Mannspersonen durch Worte, Winke,
Zeichen u. a. Kundgebungen anzulocken, überhaupt auffällig
aus dem Fenster zu sehen, 3) auf der Straße, oder sonst
an öffentlichen Orten sich bemerkbar zu machen, 4) die Logen
in öffentlichen Lokalen mit Männern zu besuchen und sich
den Männern dort ungebührlich aufzudrängen, 5) die
Wohnungen von Personen zu betreten, die der Kuppelei
verdächtig oder wegen solcher bestraft sind oder sich in Unter-
suchung befinden, 6) sich in der Nähe von Kasernen, Militär-
gebäuden oder von Militär stark besuchten Orten herumzu-
treiben, 7) in der Nähe von Kirchen, Schulen, Kasernen
u. a. öffentlichen Gebäuden und überhaupt zu ebener Erde
zu wohnen, 8) Theater, Circus, das Kroll'sche Lokal und
den Zoologischen Garten zu besuchen, 9) mit unerwachsenen
Zöglingen der Militär= und Civil-Lehranstalten in Verbindung
zu treten, 10) sich durch auffallenden Putz oder solche Tracht
in den Straßen u. a. bemerkbar zu machen, 11) abends
und nachts in Straßen und auf Plätzen umher zu schweifen,
12) sich Unter den Linden oder in der Nähe derselben blicken
zu lassen, — Alles bei Androhung der in §. 361, 6 und
362 des Reichsstrafgesetzbuches angedrohten Strafen. Es
wird ihr ferner anbefohlen, bei Vermeidung von Zwangs-
maßregeln für ihre polizeiliche Anmeldung Sorge zu tragen
und von jeder Veränderung ihrer Wohnung bei der nächsten
Einfindung zur ärztlichen Untersuchung Anzeige zu machen.
Endlich wird ihr eröffnet, daß bei wahrgenommner Besserung
und dem Nachweise eines ehrlichen Broterwerbes die über
sie verhängte Kontrolle wieder aufgehoben würde; darauf