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wird ihr ein Exemplar dieser Vorschriften mitgeteilt und
die Verhandlung geschlossen.
Jeder Fall einer Zuwiderhandlung gegen obige Vor—
schriften von Seite der unter Kontrolle gestellten Dirnen
wird nach Maßgabe des Strafgesetzbuches behandelt. Besitzer
oder Mieter von Häusern, wo nachgewiesenes Stelldichein
von Prostituierten mit Männern stattfindet, von Gasthäusern,
Laden, Konditoreien, Tanz= und Konzertlokalen, in welchen
von Seiten der Dirnen und ihrer Beihälter Argernis ge-
geben oder sonst den bestehenden Vorschriften zuwider gehandelt
wird, werden nach dem Strafgesetzbuche wegen Kuppelei in
Untersuchung gezogen. Bei jeder Vorstellung oder Belustigung
in Konzert= und Tanzlokalen sind Polizei-Beamte anwesend,
Um aufälligen Ungebührlichkeiten entgegen zu treten. Von
einer Statistik der Lokale, in welchen Gelegenheit zur Prosti-
tution gegeben wird, kann daher keine Rede sein, weil solche
Lokale in Berlin gar nicht anerkannt werden. Allerdings
weiß man, daß es gewisse Quartiere und Straßen giebt, in
welchen vorzugsweise Prostituierte wohnen, d. h. Personen,
welche eine Miete bezahlen, die sie den bestehenden Verhält-
nissen gemäß unmöglich durch ehrliche Arbeit erwerben können.
Die Polizei untersucht diese Lokale jeden Morgen und schreitet
dabei gegen Alles ein, was den bestehenden Ordnungen zu-
widerläuft. Man weiß ferner, daß es acht größere Tanz-=
lokale giebt, welche in dem bezüglichen Rufe stehen und daher
von der Polizei bewacht werden; andere Lokale, bei denen
letzteres der Fall ist, wechseln in ihrem Rufe oft, je nach
ihrer Leitung oder nach dem Besuche von Seite des Publikums.
Personen, welche, ohne unter Kontrolle zu stehen, der gewerbs-
mäßigen Unzucht überwiesen werden, fallen unter die be-
züglichen Paragraphen des Strafgesetzbuches.
Über die ärztliche Untersuchung der unter Kontrolle
Stehenden wird für jede ein Buch geführt, das aber bei der