Full text: Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.

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festen Wohnsitz hat, aber zum Zwecke der Prostitution inner— 
halb jener Grenzen gekommen ist, oder sich außerhalb jener 
Grenzen mit einem innerhalb derselben lebenden Manne 
während der jener Erklärung vorangehenden vierzehn Tage 
vergangen hat, — so kann der Richter, wenn er es ratsam 
findet, dieser Person durch den Polizei-Inspektor eine Citation 
zusenden. Wenn die Person, an welche die Citation gerichtet 
wurde, zu der festgesetzten Zeit und am richtigen Orte persönlich 
erscheint, oder sich durch einen Dritten vertreten läßt, oder 
auch nicht erscheint, so kann der Richter anordnen, daß sie 
periodischen ärztlichen Untersuchungen unterworfen werde. 
Jede weibliche Person, welche in einem der Orte wohnt, 
auf welche sich dieser Akt bezieht, kann sich durch schriftliche 
Erklärung, welche sie in Gegenwart des Polizei-Inspektors 
unterzeichnet und welche dieser attestiert, freiwillig periodischen 
ärztlichen Untersuchungen unterwerfen, doch nicht auf eine 
längere Zeitdauer als ein Jahr. Eine solche freiwillige 
Unterwerfung hat die gleichen Wirkungen, wie eine vom 
Richter erlassene Anordnung. Diese Wirkungen schließen in 
sich, daß eine den ärztlichen Untersuchungen unterworfene 
Person, welche von denselben wegbleibt oder sich ihnen zu 
entziehen sucht, einer Gefängnisstrafe mit oder ohne Zwangs- 
arbeit verfällt, welche beim ersten Male nicht über einen 
Monat und im Rückfalle nicht über drei Monate beträgt. 
Dieselbe Strafe trifft eine Person, welche, weil krank 
befunden, in ein Spital gebracht, dasselbe ohne Ermächtigung 
von Seiten des Oberarztes verläßt oder sich den für die 
Bewohner des Spitals bestehenden Verordnungen nicht sügt 
oder, als nicht völlig geheilt entlassen, sich wieder der Pro- 
stitution ergiebt. Wenn eine den periodischen ärztlichen 
Untersuchungen unterworfene Person, die nicht im Spitale 
weilt, von der Verpflichtung zu jenen Untersuchungen befreit 
zu werden wünscht, so hat sie sich schriftlich an den Richter 
zu wenden, welcher sie vor sich citiert und der Polizei Anzeige
	        
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