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festen Wohnsitz hat, aber zum Zwecke der Prostitution inner—
halb jener Grenzen gekommen ist, oder sich außerhalb jener
Grenzen mit einem innerhalb derselben lebenden Manne
während der jener Erklärung vorangehenden vierzehn Tage
vergangen hat, — so kann der Richter, wenn er es ratsam
findet, dieser Person durch den Polizei-Inspektor eine Citation
zusenden. Wenn die Person, an welche die Citation gerichtet
wurde, zu der festgesetzten Zeit und am richtigen Orte persönlich
erscheint, oder sich durch einen Dritten vertreten läßt, oder
auch nicht erscheint, so kann der Richter anordnen, daß sie
periodischen ärztlichen Untersuchungen unterworfen werde.
Jede weibliche Person, welche in einem der Orte wohnt,
auf welche sich dieser Akt bezieht, kann sich durch schriftliche
Erklärung, welche sie in Gegenwart des Polizei-Inspektors
unterzeichnet und welche dieser attestiert, freiwillig periodischen
ärztlichen Untersuchungen unterwerfen, doch nicht auf eine
längere Zeitdauer als ein Jahr. Eine solche freiwillige
Unterwerfung hat die gleichen Wirkungen, wie eine vom
Richter erlassene Anordnung. Diese Wirkungen schließen in
sich, daß eine den ärztlichen Untersuchungen unterworfene
Person, welche von denselben wegbleibt oder sich ihnen zu
entziehen sucht, einer Gefängnisstrafe mit oder ohne Zwangs-
arbeit verfällt, welche beim ersten Male nicht über einen
Monat und im Rückfalle nicht über drei Monate beträgt.
Dieselbe Strafe trifft eine Person, welche, weil krank
befunden, in ein Spital gebracht, dasselbe ohne Ermächtigung
von Seiten des Oberarztes verläßt oder sich den für die
Bewohner des Spitals bestehenden Verordnungen nicht sügt
oder, als nicht völlig geheilt entlassen, sich wieder der Pro-
stitution ergiebt. Wenn eine den periodischen ärztlichen
Untersuchungen unterworfene Person, die nicht im Spitale
weilt, von der Verpflichtung zu jenen Untersuchungen befreit
zu werden wünscht, so hat sie sich schriftlich an den Richter
zu wenden, welcher sie vor sich citiert und der Polizei Anzeige