Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1915. (81)

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namentlich  in  den  oberen  Klassen  kunsthistorischer  Sinn  und  Schönheitsgefühl  ge—
fördert  werden.  Die  Berücksichtigung  der  Kunstwecke  der  Heimat,  der  Werke  hei—
mischer  Volkskunst  sowie  der  Schätze  von  Kunst-  und  kunstgewerblichen  Sammlungen,
welche  die  Schüler  zum  Teil  auf  Unterrichtsgängen  und  Ausflügen  kennen  lernen,
wird  dabei  ebenso  vorausgesetzt,  wie  die  Beziehung  zum  Unterrichte  in  der  Geschichte,
Religion  usw.  Zu  empfehlen  sind  gelegentliche  Lichtbildervorträge  des  Lehrers  vor
einer  oder  mehreren  Klassen.

(16)  Das  Zeichnen  hat  tunlichst  in  anderen  Unterrichtsfächern  bei  sich  bietender
Gelegenheit  als  Ausdrucks=  und  Veranschaulichungsmittel  Verwendung  zu  finden.

Schreiben.

8  53.  Kenntnis  der  schulmäßigen  Schriftformen  und  Einsicht  in  das  Wesen  und
Verhältnis  der  Schriftbestandteile;  deutliche,  gefällige  und  geläufige  Handschrift  bei
gesundheitsmäßiger  Körperhaltung  und  Sorgfalt  in  schriftlichen  Darstellungen.

l  54.  Klasse  VII.  1  Stunde.

Deutsche  und  lateinische  Schulschrift:  deutsche  und  lateinische  Zahlzeichen;  gegebenenfalls
  Zierschrift  mit  breiter  Feder.

§  55.  (1)  Die  in  der  Volksschule  erlernte  Schulschrift  ist  so  zu  behandeln,  daß
den  Schülern  dabei  methodische  Weisungen  (über  richtige  Körper-,  Feder=  und  Buchhaltung,
  genetische  Folge  der  Buchstaben,  rhythmisches  Zählen,  Luftschreiben  usw.)
gegeben  werden.

(2)  Für  zusammenhängende  Stücke  ist  der  Stoff  so  zu  wählen,  daß  zugleich  die
Zwecke  anderer  Unterrichtsfächer,  namentlich  die  Rechtschreibung,  gefördert  werden.

(6)  Nur  bei  Schülern  mit  guter  Handschrift  und  wenn  Zeit  vorhanden  ist,  kann
die  Einführung  in  Rundschrift  oder  Zierformen  erfolgen.

(Hmsichtlich  der  Ubungen  im  Schreiben  mit  Kreide  an  der  Wandtafel  in
Klasse  VI  bis  II  vergl.  §  52  Nr.  14.

(5)  Die  Leistungen  in  der  Schrift  sind  bei  allen  Schülern  der  Klassen  VII  bis  III
in  den  deutschen  Sprach=  und  Aufsatzheften  besonders  zu  bewerten.

(e)  Die  Lehrer,  welche  die  schriftlichen  Arbeiten  (Reinschriften)  der  Schüler  zu  beurteilen
  haben,  sollen  die  Schüler  fortgesetzt  zu  sorgsältiger  Schrift  anhalten  und  auf
sachgemäße  und  geschmackvolle  Anordnung  des  Geschriebenen  achten.

Für  Schüler,  die  es  beharrlich  an  deutlicher  und  gefälliger  Schrift  fehlen  lassen,

können  auf  Beschluß  des  Lehrerkollegiums  von  Zeit  zu  Zeit  Schreibstunden  angesetzt
werden.

Lehrziel.

Lehrstoff.

Bemerkungen.