Full text: Die Gebrechen und Sünden der Sittenpolizei aller Zeiten, vorzüglich der Gegenwart.

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Hetären, die aber diesen Namen nicht führen durften, sondern 
ihn den reicheren Buhlerinnen überlassen mußten. Wie 
bekannt, spielten diese im griechischen Leben, besonders in 
Athen, eine große Rolle, sie ersetzten den vornehmen und 
hochstehenden Hellenen den Geist, den sie an ihren in häus— 
licher Zurückgezogenheit lebenden Frauen vermissen mußten. 
Es war nämlich in Griechenland allgemeine Sitte, daß die 
ehrbaren, d. h. in der Familie lebenden Frauen, um von 
jeder Beschädigung ihres guten Rufes frei zu bleiben, auf 
die Gynaikonitis (das Frauenhaus) angewiesen und vom öffent— 
lichen Leben ausgeschlossen waren. Die Griechen waren aber 
nicht der Art, daß sie in ihrem vorzugsweise öffentlichen 
Leben auf bildenden Umgang mit dem weiblichen Geschlechte 
verzichten konnten und wollten. So bot ihnen nur das 
Hetärenwesen das, was heute gemischte Gesellschaften bieten 
— sollen, nämlich geistreiche Unterhaltung. Natürlich waren 
bei solcher nur die besseren Hetären beteiligt, d. h. jene, 
welche dem Geiste vor materiellen Rücksichten und Gelüsten 
den Vorzug gaben. Der Umgang mit Hetären, namentlich 
den besseren, hatte für den Mann nichts Ehrenrühriges, 
und selbst die Hetären wurden nur dann verachtet, wenn 
sie sich im Pfuhle schlechter, d. h. ruhm= und geistloser 
Gesellschaft bewegten. Natürlich sahen die Ehefrauen solchen 
Umgang nicht gerne; allein sie konnten ihn nicht verhindern, 
und eine Klage dagegen hätte keinen Erfolg gehabt und 
wäre unter damaligen und dortigen Verhältnissen einfach 
lächerlich gewesen. Die Behörden duldeten das Hetären- 
wesen absichtlich, wie es scheint, um der Übervölkerung vor- 
zubeugen. Ja es kommen sogar gerichtliche Entscheidungen 
vor, welche uns staunen machen. Nach athenischem Gesetze 
sollte jede Fremde, welche einen Bürger heiratete, als Sklavin 
verkauft werden. Mit Berufung hierauf wurde die Hetäre 
Neaira, welche der Athener Stephanos zur Frau genommen, 
vor Gericht verklagt und bei dieser Gelegenheit durch Zeugen-
	        
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