Full text: Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

der Bundes- und Staatsangehörigkeit. 265 
8. Vergleiche hiezu § 360 Ziff. 3 des deutschen Strafgesetzbuches, 
welche lautet: „Wer als beurlaubter Reservist oder Wehrmann der Land- 
oder Seewehr auswandert, wird mit Geldstrase bis zu 50 Thalern oder 
Haft bestraft.“ 
§ 16.¹) 
[Norddeutschen, welche nach dem Königreich Bayern, dem König- 
reich Württemberg oder dem Großherzogthum Baden oder nach den 
nicht zum Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums Hessen 
auswandern wollen, ist im Falle der Reziprozität die Entlassung 
zu verweigern, so lange sie nicht nachgewiesen haben, daß der be- 
treffende Staat sie aufzunehmen bereit ist.) 
1. Dieser Artikel ist durch das Gesetz vom 22. April 1871, die 
Einführung norddeutscher Gesetze in Bayern betr. aufgehoben, da nun- 
mehr auch die Kontingente der süddeutschen Staaten Bestandtheile des 
deutschen Heeres bilden. 
§ 17.¹) 
Aus anderen ²) als aus den in den §§ 15 und 16 bezeich- 
neten Gründen darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht ver- 
weigert werden. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegs- 
gefahr bleibt dem Bundespräsidium der Erlaß besonderer An- 
ordnung vorbehalten.³) 
1. Durch § 17 ist der Grundsatz der Auswanderungsfreiheit 
sanktionirt; dieser kann jedoch nur in Friedenszeiten unbedingt gelten und 
es sind daher für den Kriegsfall dem Bundespräsidium entsprechende 
Rechte eingeräumt. 
2. Die Motive bemerken hiezu (S. 159): „Die Partikularvor= 
schriften, nach welchen die Entlassung aus dem Staatsverbande mit Rück- 
sicht auf bestehende Privat= und andere Verpflichtungen verweigert oder 
verzögert werden darf, kommen durch diesen Paragraphen in Wegfall, 
während selbstverständlich die Anwendung prozeßrechtlicher Vorschriften 
nicht ausgeschlossen werden soll.“ 
Hienach verliert die Vorschrift in § 14 Tit. IV der bayrischen 
Verfassungsurkunde, wonach vor der Entlassung die Erwerbung eines an- 
deren Indigenats sowie die Erfüllung der gegen den Heimatstaat beste- 
henden Verbindlichkeiten nachzuweisen war, desgleichen die bayrische Nor- 
mativentschließung vom 2. Febr. 1868 ihre Wirksamkeit, und es hat 
insbesondere in keinem Falle mehr eine öffentliche Bekanntmachung 
oder Ausschreibung des Auswanderungsvorhabens einer Person oder eine