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Ich gehe nun zu einigen mehr die inneren Verhältnisse be=
treffenden Abänderungen, die, gleich den eben erwähnten, die
Bedeutung einer Verstärkung des förderativen Elements haben.
Es gehört hierher die Schaffung eines neuen Ausschusses
für die auswärtigen Angelegenheiten. Je weiter sich der Bund
ausdehnt, und je mehr größere Staaten ihm beitreten, desto
mehr tritt das sachliche Bedürfnis hervor, daß nicht bloß, wie
es bisher vielfach geschehen ist, durch gelegentliche Mitteilungen
an die Gesandten und an die im Bundesrat versammelten Ver=
treter der Bundesregierungen, sondern in einem formell ge=
regelten Wege Mitteilungen über den Gang der politischen Lage
gemacht werden. Es liegt in der Natur der den Ausschüssen
des Bundesrats überhaupt zugewiesenen Funktionen, daß die
Instruierung der Gesandten diesem Ausschuß nicht zufallen
kann; er wird seinerseits Kenntnis von der Lage der Dinge
nehmen und wird in der Lage sein, durch diese Kenntnis, durch
Anträge, die er an den Bundesrat stellt, durch Bemerkungen,
die er dem Präsidium macht, auf die Behandlung der Politik
einen Einfluß auszuüben. — — Ich komme auf den Zusatz,
welchen der Artikel 11 der Bundesverfassung⁹³) in Beziehung
auf die Kriegserklärung erhalten hat. Dieser Zusatz läßt sich
unzweifelhaft charakterisieren als eine Verstärkung des förde=
rativen Elements in der Bundesverfassung. Sein wirklicher
Charakter liegt aber in etwas anderem. Je mächtiger der
Bund wird, je weiter er sich ausdehnt, um so mehr ist es von
⁹³) Artikel 11 der „R. V.“ lautet: „Das Präsidium des Bundes steht dem
Könige von Preußen zu, welcher den Namen deutscher Kaiser führt. Der
Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen des Reichs Krieg
zu erklären und Frieden zu schließen, Bündnisse und andere Verträge mit
fremden Völkern einzugehen, Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Kriegen im Namen des Reiches ist die Zustimmung
des Bundesrats erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundes=
gebiet oder dessen Küsten erfolgt. (efr. hier zu Artikel 63 Abs. 4.)
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände
beziehen, welche nach Artikel 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören,
ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer Gültigkeit
die Genehmigung des Reichstages erforderlich.“