VI Vorwort.
augenblicklich auch die persönliche Stellung des Monarchen erscheint, völlig aus-
geschlossen ist. Die staatsrechtlichen Verhältnisse Rußlands können überhaupt nicht
zum Vergleiche herangezogen werden. Das preußische Staatsrecht aber hat
auch heute noch seine feste Grundlage im monarchischen Prinzip, welchem
seit 1848 der konstitutionelle Gedanke kraft der Verfassungsurkunde,
ergänzend einerseits, einschränkend andererseits, hinzugetreten ist.“
Die Verfassungsurkunde ist gegeben durch den König, der bis zu deren Inkraft-
treten der alleinige Gesetzgeber war; die Verfassungsurkunde ist, seit sie besteht, zwar
die Hauptquelle, aber nicht die einzige Quelle des preußischen Staatsrechtes, und
insbesondere was das Monarchenrecht betrifft, so enthält sie keinerlei erschöpfende
Kodifikation, sondern setzt die gewaltige welthistorische Entwickelung der vorange-
gangenen Jahrhunderte und das durch diese errungene Monarchenrecht voraus.
Dies sind die Grundlagen des preußischen Staatsrechtes, wie sie in den schweren
Verfassungskämpfen der sechziger Jahre erkämpft bezw. erhalten und bis heute fest-
gehalten wurden. Auf diesen Grundlagen hat Preußen die Entwickelung zu jener
Höhe gewonnen, die die Jahreszahlen 1864, 1866 und 1870 in der Weltgeschichte kenn-
zeichnen. Wer vermöchte zu bestimmen, ob Preußen, wenn die innere Entwickelung
des Staatsrechtes eine andere gewesen wäre, etwa im Sinne von Waldeck und
Harkort oder selbst nur von Vincke, — wer vermöchte zu sagen, ob Preußen alsdann
in der auswärtigen Politik den Weg zu der gewaltigen Höhe der Jahre 1866 und
1870 hätte gehen können? Geschichtlich fest steht aber heute schon, daß das Jahr
1866 jedenfalls in seinen äußeren Erfolgen im engsten Kausalzusammenhange steht
mit dem parlamentarischen Verfassungskampfe, der seit 1861 in Preußen um die
monarchische Grundlage und die militärische Ausgestaltung des Staates zwischen
Krone und Parlament geführt wurde. —
Mit der von großartigem Inhalt erfüllten Entwickelung der Praxis des preußi-
schen Staatsrechtes hat die Theorie auch nicht entfernt gleichen Schritt gehalten.
Es ist beschämend, daß wir unumwunden eingestehen müssen: die Wissenschaft des
preußischen Staatsrechtes war und ist bis heute in einem kümmerlichen Zustande.
Viel Schuld daran trägt ja die frühere Behandlung des Staatsrechtes auf den
preußischen Universitäten, und die Schuld hieran trug in erster Linie das hierfür ver-
antwortliche Ressort des preußischen Staatsministeriums, das Kultusministerium.
Dies ist ja jetzt besser geworden; aber eine zureichende Ordnung der staats-
rechtlichen Studien an den preußischen Universitäten besteht bis heute nicht; diese
Seite des juristischen Studiums wird auch heute noch unverantwortlich vernachlässigt;
im Referendarexamen ist auch heute noch Staatsrecht das Aschenbrödel, und Ver-
waltungsrecht existiert für dieses Examen überhaupt nicht. Noch heute kommt es
vor, daß an preußischen Universitäten preußisches und deutsches Staats= und Ver-
waltungsrecht in einer vierstündigen Sommervorlesung erledigt wird. Das ist, ins-
besondere beim Vergleich mit dem Privat= oder selbst mit dem Prozeßrecht, geradezu
ein Hohn auf die Wissenschaft, denn jener gewaltige Stoff bedarf vier getrennter
Vorlesungen, deren jede sechsstündig sein könnte.
Von den Werken über preußisches Staatsrecht aus der vorkonstitutionellen Zeit
ist keines dem Lose, Makulatur zu werden, entgangen. Nur die Werke über all-
*) In umgekehrter Reihenfolge sagt v. Rönne in der Vorrede zur ersten Auflage: „sie —
die preußische Verfassung — ist vor allem eine konstitutionelle Verfassung und bewahrt zugleich
nach allen Richtungen hin das monarchische Prinzip.“
Vorwort. VII
gemeines und deutsches Staatsrecht haben zum Teil — Zachariä, Zöpfl — einige
wissenschaftliche Bedeutung behaupten können; dazu noch einzelne Monographien:
eine Perle unter denselben ist heute noch die Schrift von Perthes über den Staats-
dienst aus dem Jahre 1838. Die große Umgestaltung des preußischen Staatsrechtes
durch den Erlaß der Verfassungsurkunde hat auf die Wissenschaft nicht in dem
Maße befruchtend gewirkt, wie dies hätte erwartet werden müssen. Die Jahrzehnte
nach jener großen Umgestaltung des Preußischen Staates standen allzusehr unter
dem Zeichen erregter politischer Kämpfe, als daß die Ruhe wissenschaftlicher Be-
trachtung auggereifte Früchte hätte hervorbringen können. Nur ein großes und
bei allen Mängeln im Einzelnen hochverdienstvolles wissenschaftliches Unternehmen
staatsrechtlicher Art ist in seinem Ursprung auf die konstitutionelle Staatsentwicke-
lung Preußens zurückzuführen: das groß angelegte preußische Staatsrecht von
L. v. Rönne. Dazu treten kleinere monographische Arbeiten und Erörterungen über
Einzelfragen, vielfach im Gewande der politischen Tageslitteratur und darum meist
des dauernden wissenschaftlichen Wertes ermangelnd. Auch der höchste preußische
Gerichtshof, das Obertribunal, war wiederholt in der Lage, staatsrechtliche Sprüche
zu fällen; aber selbst die Rechtsprechung höchster Instanz konnte sich der alles be-
herrschenden Übermacht der politischen Zeitkämpfe nicht immer entziehen.
Bis zur Aufrichtung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches
hat die Wissenschaft des preußischen Staatsrechtes eine höhere Entwickelungsstufe
nicht zu erreichen vermocht. Auch bei vollständiger Wertschätzung von Hermann
Schulzes Preußischem Staatsrecht muß diese Behauptung aufgestellt werden.
Dagegen hat die Wissenschaft den Einrichtungen des deutschen Gesamtstaates
sich sofort mit intensiver Kraft und mit jener Liebe zugewendet, die immer das Ge-
heimnis des Erfolges bildet. Schon in der Zeit des Norddeutschen Bundes traten
zahlreiche wissenschaftliche Erörterungen von hohem Werte in die Offentlichkeit, sei
es über Einzelfragen, sei es insbesondere über die Grundlagen des neuen „Bundes“
(Hänel, G. Meyer, v. Martitz u. a. m.), ja selbst eine Gesamtdarstellung des
Rechtes des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins, die mit Recht volle wissen-
schaftliche Anerkennung fand und derselben noch heute wert ist (Thudichum).
Diese schon zur Zeit des Norddeutschen Bundes sehr kraftvolle wissenschaftliche
Bewegung hat durch das Jahr 1870 und die Aufrichtung des Deutschen Reiches
eine mächtige Förderung erfahren. Den Siegen der deutschen Heere und den staats-
männischen Großthaten des Jahres 1870 folgten wissenschaftliche Großthaten auf
dem Gebiete des Staatsrechtes, deren Bedeutung in der Geschichte der Rechtswissen-
schaft auch heute noch meiner Überzeugung nach nicht richtig gewertet wird. Auf
dem Trümmerhaufen der politischen und historischen Erörterungen, die bis dahin
unter der Firma: „Deutsches Staatsrecht“ geboten wurden, erhob sich im Verlauf
weniger Jahrzehnte die den übrigen, in Jahrhunderte langer Geistesarbeit gestalteten
wissenschaftlichen Rechtsdisziplinen ebenbürtige Disziplin des Staatsrechtes des
Deutschen Reiches. Das Verdienst dieser völligen Neugestaltung einer Disziplin
der Rechtswissenschaft hat in erster Linie Laband, ihm zur Seite, vielfach in scharfen
Kämpfen und Gegensätzen, Hänel, Seydel, G. Meyer.
Daß diese großartige wissenschaftliche Entwickelung nicht spurlos an der Wissen-
schaft des Staatsrechtes desjenigen Staates, der durch die Macht des staatsmännischen
Genius und der Waffen den deutschen Gesamtstaat geschaffen hatte, vorübergehen konnte,
ist selbstverständlich. Immerhin war die Befruchtung des preußischen Staats-