118 Das Staatsbürgerrecht. (8. 54.)
Prüfungskommission ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus der Zivilverwaltung.
Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heranzuziehenden Lehrer
einer höheren Lehranstalt (ebendas., Ziff. 2). Die Ernennung der oben zu a genannten
ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das Generalkommando, der außerordentlichen durch
die in der dritten Instanz fungierende Zivilbehörde, welche letztere auch über die Berufung
des zweiten Mitgliedes der Zivilverwaltung sowie über die Zuweisung eines Bureau=
beamten die erforderliche Anordnung zu treffen hat. Der Zivilvorsitzende der Oberersatz-
kommission führt den Vorsitz der Prüfungskommission und regelt die Geschäfte (ebendaf.,
Ziff. 3). Zur Ausfertigung der Berechtigungsscheine bedarf es nur der Unterschrift des
Vorsitzenden und eines militärischen Mitgliedes (ebendas., Ziff. 4).
5. Außer dieser besonderen wissenschaftlichen und den allgemeinen Voraussetzungen
der körperlichen Tauglichkeit und strafrechtlichen Unbescholtenheit ist noch erforderlich „die
nötige moralische Qualifikation“, welche zwar in der Regel vorausgesetzt wird, aber von
der Ersatzbehörde dritter Instanz auch ohne die Unterlage eines strafrichterlichen Urteils
abgesprochen werden kann (Wehrgesetz, §. 10; Wehrordnung, §. 93, Ziff. 9, Abs. 2).
6. Der Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger findet alljährlich am 1. Okt., be.
einzelnen durch die Generalkommandos zu bestimmenden Infanterietruppenteilen am 1. Aprii
statt.: Ausnahmen hiervon können nur durch die Generalkommandos verfügt werdeul
Der Diensteintritt von Pharmazeuten kann bei vorhandenen Vakanzen jederzeit durch
Vermittlung des Korpsgeneralarztes erfolgen (Wehrordnung, §. 94, Ziff. 1). Die Meldung
zum Diensteintritte kann zu den im §. 94, Ziffer 1 genannten Zeiten und im Laufe
des den einzelnen Terminen vorangehenden Vierteljahres erfolgen, wobei der Berechtigungs-
schein und ein obrigkeitliches Attest über die sittliche Führung seit Erteilung der Berech-
tigung vorzuzeigen ist (ebendas., Ziff. 2)0. Der Kommandeur des Truppenteils veranlaßt
die ärztliche Untersuchung des sich Meldenden, sowie bei vorhandener Tauglichkeit und
moralischer Würdigkeit seine Einstellung unter Berücksichtigung der bestimmten Termine.
In größeren Garnisonen erfolgt nach Anordnung des Generalkommandos die Verteilung
der Freiwilligen auf die Truppenteile der gewählten Waffengattung durch die denselben
vorgesetzte Militärbehörde (ebendas., Ziff. 3). Kann die Einstellung erst später erfolgen,
so wird der Freiwillige angenommen und ihm die Annahme auf dem Berechtigungsscheine
bescheinigt (ebendas., Ziff. 4). Wird der sich meldende Freiwillige trotz geringster An-
forderungen an seine Körperbeschaffenheit für untauglich erachtet, so wird er von dem
Kommandeur des Truppenteils, bei welchem er sich gemeldet hat, abgewiesen. Die Gründe
der Abweisung werden auf dem Berechtigungsscheine angegeben (ebendas., Ziff. 5). Ist
der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung untauglich, so darf er sich,
wenn er die Mittel hierzu hat, bei einem Truppenteile derjenigen Waffengattung melden,
für welche er nach Ausweis der Gründe seiner Abweisung tauglich erscheint. Ein
Grund zur Abweisung darf in diesem Falle nicht darin gefunden werden, daß die unter
Ziffer 1 genannten Termine bis zu 14 Tagen überschritten sind (ebendas., Ziff. 6).
Wird er auch bei diesem Truppenteile abgewiesen, so meldet er sich unter Vorlegung
des Berechtigungsscheines innerhalb vier Wochen bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatz-
kommission seines Aufenthaltsortes, welcher die solchergestalt Abgewiesenen zur Vorstellung
bei der Oberersatzkommission beim Aushebungsgeschäfte beordert. In dringenden Fällen
darf eine außerordentliche Musterung und eine auf das Ergebnis derselben begründete
Entscheidung der Oberersatzkommission herbeigeführt werden tebendas., Ziff. 7). Die
Oberersatzkommission entscheidet nach den allgemein gültigen Grundsätzen. Findet sie einen
von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tauglich, so wird er für eine bestimmte Waffen-
gattung bezeichnet und muß von jedem Truppenteile derselben angenommen werden. Wer
für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mistel hat, muß auch bei der
Infanterie angenommen werden (ebendas., Ziff. 8).
7. Der einjährig-freiwillige Dienst wird entweder mit der Waffe, oder als Pharmazeut,
Bezüglich des Dienstantrittes der Einjährig ordnung, §. 93, Ziff. 1 auf die in der Marine-
Freiwilligen bei der Marine verweist die Wehr ordnung enthaltenen Bestimmungen.