Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

118 Das Staatsbürgerrecht. (8. 54.) 
Prüfungskommission ihren Sitz hat, und ein zweites Mitglied aus der Zivilverwaltung. 
Außerordentliche Mitglieder sind die zur Abhaltung der Prüfungen heranzuziehenden Lehrer 
einer höheren Lehranstalt (ebendas., Ziff. 2). Die Ernennung der oben zu a genannten 
ordentlichen Mitglieder erfolgt durch das Generalkommando, der außerordentlichen durch 
die in der dritten Instanz fungierende Zivilbehörde, welche letztere auch über die Berufung 
des zweiten Mitgliedes der Zivilverwaltung sowie über die Zuweisung eines Bureau= 
beamten die erforderliche Anordnung zu treffen hat. Der Zivilvorsitzende der Oberersatz- 
kommission führt den Vorsitz der Prüfungskommission und regelt die Geschäfte (ebendaf., 
Ziff. 3). Zur Ausfertigung der Berechtigungsscheine bedarf es nur der Unterschrift des 
Vorsitzenden und eines militärischen Mitgliedes (ebendas., Ziff. 4). 
5. Außer dieser besonderen wissenschaftlichen und den allgemeinen Voraussetzungen 
der körperlichen Tauglichkeit und strafrechtlichen Unbescholtenheit ist noch erforderlich „die 
nötige moralische Qualifikation“, welche zwar in der Regel vorausgesetzt wird, aber von 
der Ersatzbehörde dritter Instanz auch ohne die Unterlage eines strafrichterlichen Urteils 
abgesprochen werden kann (Wehrgesetz, §. 10; Wehrordnung, §. 93, Ziff. 9, Abs. 2). 
6. Der Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger findet alljährlich am 1. Okt., be. 
einzelnen durch die Generalkommandos zu bestimmenden Infanterietruppenteilen am 1. Aprii 
statt.: Ausnahmen hiervon können nur durch die Generalkommandos verfügt werdeul 
Der Diensteintritt von Pharmazeuten kann bei vorhandenen Vakanzen jederzeit durch 
Vermittlung des Korpsgeneralarztes erfolgen (Wehrordnung, §. 94, Ziff. 1). Die Meldung 
zum Diensteintritte kann zu den im §. 94, Ziffer 1 genannten Zeiten und im Laufe 
des den einzelnen Terminen vorangehenden Vierteljahres erfolgen, wobei der Berechtigungs- 
schein und ein obrigkeitliches Attest über die sittliche Führung seit Erteilung der Berech- 
tigung vorzuzeigen ist (ebendas., Ziff. 2)0. Der Kommandeur des Truppenteils veranlaßt 
die ärztliche Untersuchung des sich Meldenden, sowie bei vorhandener Tauglichkeit und 
moralischer Würdigkeit seine Einstellung unter Berücksichtigung der bestimmten Termine. 
In größeren Garnisonen erfolgt nach Anordnung des Generalkommandos die Verteilung 
der Freiwilligen auf die Truppenteile der gewählten Waffengattung durch die denselben 
vorgesetzte Militärbehörde (ebendas., Ziff. 3). Kann die Einstellung erst später erfolgen, 
so wird der Freiwillige angenommen und ihm die Annahme auf dem Berechtigungsscheine 
bescheinigt (ebendas., Ziff. 4). Wird der sich meldende Freiwillige trotz geringster An- 
forderungen an seine Körperbeschaffenheit für untauglich erachtet, so wird er von dem 
Kommandeur des Truppenteils, bei welchem er sich gemeldet hat, abgewiesen. Die Gründe 
der Abweisung werden auf dem Berechtigungsscheine angegeben (ebendas., Ziff. 5). Ist 
der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung untauglich, so darf er sich, 
wenn er die Mittel hierzu hat, bei einem Truppenteile derjenigen Waffengattung melden, 
für welche er nach Ausweis der Gründe seiner Abweisung tauglich erscheint. Ein 
Grund zur Abweisung darf in diesem Falle nicht darin gefunden werden, daß die unter 
Ziffer 1 genannten Termine bis zu 14 Tagen überschritten sind (ebendas., Ziff. 6). 
Wird er auch bei diesem Truppenteile abgewiesen, so meldet er sich unter Vorlegung 
des Berechtigungsscheines innerhalb vier Wochen bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission seines Aufenthaltsortes, welcher die solchergestalt Abgewiesenen zur Vorstellung 
bei der Oberersatzkommission beim Aushebungsgeschäfte beordert. In dringenden Fällen 
darf eine außerordentliche Musterung und eine auf das Ergebnis derselben begründete 
Entscheidung der Oberersatzkommission herbeigeführt werden tebendas., Ziff. 7). Die 
Oberersatzkommission entscheidet nach den allgemein gültigen Grundsätzen. Findet sie einen 
von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen tauglich, so wird er für eine bestimmte Waffen- 
gattung bezeichnet und muß von jedem Truppenteile derselben angenommen werden. Wer 
für den Dienst zu Pferde bezeichnet ist, aber nicht die Mistel hat, muß auch bei der 
Infanterie angenommen werden (ebendas., Ziff. 8). 
7. Der einjährig-freiwillige Dienst wird entweder mit der Waffe, oder als Pharmazeut, 
  
Bezüglich des Dienstantrittes der Einjährig ordnung, §. 93, Ziff. 1 auf die in der Marine- 
Freiwilligen bei der Marine verweist die Wehr ordnung enthaltenen Bestimmungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.