122 Das Staatsbürgerrecht. (8. 54.)
ministerium dem badischen und hessischen Ministerium des Innern, dem Reichsmarineamt,
den Generalkommandos und dem Kommando der hessischen Division mitgeteilt Wehrordnung,
§. 53, Ziff. 30. Die Ministerialersatzverteilung muß enthalten: a) die Gesamtzahl der aus
jedem Armeekorpsbezirk zu stellenden Rekruten, getrennt nach land= und seemännischer Be-
völkerung; b) die Verteilung der aus jedem Armeekorpsbezirke zu stellenden Rekruten nach
den Armeekorps, für welche sie bestimmt sind, und nach Waffengattungen getrennt. In
denjenigen Ersatzbezirken, in welchen Rekruten für die Flotte zu stellen sind, ist auch
die Verteilung derselben auf die Marincteile anzugeben (Wehrordnung, §. 53, Ziff. 2).
Die Generalkommandos verteilen sodann den aus ihrem Bereiche aufzubringenden
Ersatzbedarf auf die Infanteriebrigadebezirke (Korpsersatzverteilung) nach dem Verhältnis
der in diesen Bezirken vorhandenen militärdiensttauglichen militärpflichtigen Bevölkerung,
getrennt nach land= und seemännischer Bevölkerung (Wehrordnung, §. 54, Ziff. 10. Die
Korpsersatzverteilung enthält die Verteilung der innerhalb der einzelnen Infanteriebrigade-
bezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppenteile (a. a. O., Ziff. 20. Vermag ein
Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so wird die fehlende
Zahl auf die übrigen Brigadebezirke des Korpsbezirkes nach Maßgabe der in denselben
vorhandenen Uberzähligen verteilt (a. a. O., Ziff. 3). Kann ein Armeekorpsbezirk die
ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem zuständigen Kriegsministerium hiervon
Mitteilung zu machen (a. a. O., Ziff. 4). Die Verteilung des Bedarfes an Ersatzreservisten
geschieht gleichfalls durch die Generalkommandos auf die einzelnen Brigadebezirke (Wehr-
ordnung, §. 54, Ziff. 5).
Nach Empfang der Korpsersatzverteilung entwerfen die Brigadekommandeure eine
vorläufige Brigadeersatzverteilung auf die einzelnen Aushebungsbezirke, welche ihnen als
Anhalt für die durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere auch für die
Auswahl der Militärpflichtigen nach Waffengattungen dient (Wehrordnung, §. 55, Ziff. 1).
Für die Aufstellung dieser Brigadeersatzverteilung ist die Zahl der im laufenden Jahre
in jedem Aushebungsbezirke in den Vorstellungslisten enthaltenen Militärpflichtigen maß-
gebend, getrennt nach land= und seemännischer Bevölkerung (a. a. O., Ziff. 2). Ist
ein Aushebungsbezirk nicht imstande, die ihm durch die Brigadeersatzverteilung auferlegte
Rekrutenzahl selbst bei Heranziehung der Militärpflichtigen sämtlicher Altersklassen auf-
zubringen, so werden die anderen Aushebungsbezirke desselben Brigadebezirkes zur Aus-
hilfe herangezogen nach Maßgabe der in ihnen vorhandenen Uberzähligen (Ziff. 3).
Daraufhin erfolgt die endgültige Brigadeersatzverteilung, sowie die Feststellung des außer
den Überzähligen im Bezirk noch aufzubringenden Bedarfs an Ersatzreservisten Ziff. 4, 5).
Uber die Sondervorschriften für die Schiffermusterungen hinsichtlich der Verteilung
des Ersatzbedarfes für Heer und Flotte s. Wehrordnung, S§. 76, Ziff. 4—6.
Mit Feststellung der Brigadeersatzverteilung ist das Aushebungsgeschäft beendet; die
Ergebnisse werden den Generalkommandos (in Hessen dem Divisionskommando) und von
diesen den Kriegsministerien eingereicht; das preußische Kriegsministerium teilt sodann
die Gesamtübersicht dem Reichskanzler behufs weiterer Mitteilung an Bundesrat und
Reichsta mit (Wehrordnung, SF. 74, 79.
II. Für die Organisation des Ersatzwesens Wehrordnung, 88. 1—3) bilden die,
zufolge des Reichsmilitärgesetzes und seiner Nachträge, jetzt Gesetz v. 25. März 1899
(R. G. B., S. 215), Art. I, §. 5, bestehenden 22 Armeekorpsbezirke — 16 in Preußen
und seinen Annexen (dazu das Gardekorps ohne Territorialbezirk), drei in Bayern, zwei
in Sachsen, eins in Württemberg, dazu der besondere Divisionsbezirk Hessen — die
Grundlage. Jeder Armerkorpsbe zirk bildet einen besonderen Ersatzbezirk. Jeder Ersatz-
bezirk zerfällt in der Regel in vier Infanteriebrigadebezirke. Jeder Infanteriebrigade-
bezirk besteht aus den Bezirken der zugehörigen Landwehrbataillone, die zugleich Ersatz-
korps, d. h. für Armcekorps anderer Bundesstaaten, Erlaut. des Berichterstatters Lasker, a. a. O.,
herangeogen werden dürfen. Vgl. auch die Motive Rd. II. S. 841. Ebenso jetzt G. v. 26. Mai
zum &. 9 des Entw. des Reichomilitärgesenes 1393, §. 1, Abs. 6. Uber das „militärische Be-
in den Stenogr. Ber. des Reichstages 1874, dürfnis“ und dessen Einschränkungen durch die
Bd. III. Aktenst. Nr. 9, S. 51, Sp. 2, und die Meilitarkonventionen s. Laband, Bd. IV, S. 50f.