134 Das Staatsbürgerrecht. (8. 54.)
sturmes findet kein Übertritt statt (§. 27, Abs. 3); bei Auflösung der Landsturmformationen,
die vom Kaiser angeordnet wird, hört mit der Entlassung das Militärverhältnis überhaupt
auf (§. 33). Der Ubertritt vom Landsturm ersten zum Landsturm zweiten Aufgebotes,
sowie das Erlöschen der Landsturmpflicht, erfolgt von selbst ohne weitere Verfügung
(Wehrordnung, §. 20, Z. 6).
IV. Dem Landsturm ersten Aufgebotes sind zu überweisen (Wehrordnung, §. 39):
a) Militärpflichtige, welche mit unheilbaren (bleibenden) körperlichen Gebrechen be-
haftet sind, die die Heranziehung zum Dienste im stehenden Heere, sowie in der Ersatz-
reserve zwar ausschließen, eine Verwendung im Landsturm — sei es zum Waffendienst
oder zum Dienste ohne Waffe, und im besonderen zu solchen militärischen Dienstleistungen
und Arbeiten (als Apotheker, Techniker, Handwerker, Erdarbeiter usw.), welche ihrem
bürgerlichen Beruf entsprechen — noch zulassen, ohne Rücksicht auf das Militärpflicht-
jahr, in welchem sie sich befinden (Ges. v. 11. Febr. 1888, Art. II, §. 19; Reichs-
militärges., §. 16; Wehrges., §. 1);
b) Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgestellt sind (§. 31)
und auch in ihrem dritten Militärpflichtjahre nur bedingt tauglich oder noch zeitig un-
tauglich befunden werden, insofern ihre Kräftigung während der nächstfolgenden Jahre
nicht in dem Maße zu erwarten ist, daß sie den Anstrengungen des Dienstes der Ersatzreserve
gewachsen sind (Ges. v. 11. Febr. 1888, Art. II, 88. 9 u. 19; Reichsmilitärges., §. 17);
c) Militärpflichtige, denen die im §. 32, 2 a bis e (s. S. 130 f.) enthaltenen Berück-
sichtigungsgründe nach Entscheidung der verstärkten Oberersatzkommission in ihrem dritten
Militärpflichtjahre zur Seite stehen, insofern diese Gründe nach Ansicht der verstärkten Ober=
ersatzkommission eine weitergehende Berücksichtigung als durch Zuweisung zur Ersatzreserve
angezeigt erscheinen lassen (Ges. v. 11. Febr. 1888, Art. II, §. 19; Reichsmilitärges., 8. 21);
d) Militärpflichtige, welche nach den Bestimmungen des §. 40, 1 und 2 (S. 132)
der Ersatzreserve zu überweisen sein würden, für diese aber nicht erforderlich sind, weil
der Bedarf derselben gedeckt und Überschuß vorhanden ist. Es entscheidet hierbei die Ab-
kömmlichkeit, das Lebensalter, sowie die bessere Diensttauglichkeit, und sofern unter den gemäß
Ziffer 1 des §. 40 zur Ersatzreserve überführten Mannschaften Überschuß vorhanden ist,
die Reihenfolge der Losnummern der letzteren (Ges. v. 11. Febr. 1888, Art. II, §. 9);
e) die ausnahmsweise Überweisung Militärpflichtiger zum Landsturm ersten Auf-
gebotes kann durch die Ministerialinstanz verfügt werden, wenn in einzelnen Fällen
besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe eine weitergehende Berücksichtigung
als Überweisung zur Ersatzreserve rechtfertigen.
Auf ganze Berufsklassen darf diese Vergünstigung nicht ausgedehnt werden (Reichs-
militärges., §. 22; Ges. v. 11. Febr. 1888, Art. II, §. 10).
V. Ist der kaiserliche Aufruf des Landsturmes (das Nähere über den Aufruf s.
Wehrordnung, §. 121) erfolgt, so werden die ausgebildeten Mannschaften unmittelbar zum
aktiven Dienst einberufen (Wehrordnung, §. 101, Z. 1); außerdem haben die im Auslande
befindlichen Landsturmpflichtigen heimzukehren, es sei denn, daß sie auf Grund von Kon-
sulatsattesten durch die Ersatzkommission hiervon entbunden worden sind (§. 28; Wehrord-
nung §. 100, Z. 3). Zurückstellungen hinter die letzte Jahresklasse sind nach Maßgabe
der allgemeinen Vorschriften (Reichsmilitärges., §§. 64, 65, 66, s. S. 111) auch beim
Landsturm zulässig, doch darf die Zahl der infolge häuslicher oder gewerblicher Verhält-
nisse hinter die letzte Jahresklasse Zurückgestellten fünf Prozent des Gesamtbestandes nicht
übersteigen (§. 29). Die Vorschriften über das Unabkömmlichkeitsverfahren (s. S. 112)
finden auch auf die ausgebildeten Landsturmpflichtigen Anwendung; im Augenblick der Ein-
berufung sind Unabkömmlichkeitserklärungen unzulässig Wehrordnung, §. 120, Z. 5, c).
Freiwillig kann jeder Deutsche in den Landsturm eintreten, sofern er nicht dem Heere
oder der Marine angehört (§. 30). Der Landsturm ist in einer für jede militärische
Verwendung geeigneten Art zu bewaffnen, auszurüsten und zu bekleiden (§. 32). Der
deutsche Landsturm ist somit in jeder Hinsicht als ordentlicher Bestandteil des Heeres zu
betrachten, auf welchen, falls er aufgerufen, alle Vorschriften über den aktiven Dienft,