Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Von der Steuerpflicht. (8. 5Z5.) 139 
Ergänzungssteuer frei1; 3. außerdem sind die auf Gründen des Völkerrechtes be— 
ruhenden Befreiungen ausdrücklich vorbehalten worden 2; demgemäß sind auf Grund des 
völkerrechtlichen Herkommens durch die preußische Gesetzgebung für frei von Einkommen- 
und Ergänzungssteuer erklärt: a) die bei Preußen oder dem Deutschen Reiche be- 
glaubigten, in Preußen residierenden Vertreter fremder Staaten; b) die diesen zu- 
gehörigen Beamten; c) das zu a und b gehörige Dienstpersonal, insoweit es nicht 
preußische Staatsangehörigkeit hat; d) andere Personen, denen nach völkerrechtlichen 
Grundsätzen oder besonderen Staatsverträgen Steuerfreiheit zugesichert ist, insbesondere 
Berufskonsuln; dazu kommen, gemäß einer grundsätzlich allerdings unzutreffenden Ana- 
logie en die Bevollmächtigten zum Bundesrate, die von seiten der Einzelstaaten, aus 
genommen Preußen, bestellt sind, sowie deren Beamte und Dienstpersonal mit dem oben 
zu c bezeichneten Vorbehalt; vorbehalten ist ferner bei allen diesen Personen die Er- 
hebung der Ergänzungssteuer, insoweit es sich um preußischen Grundbesitz, sowie in 
preußischen Betrieben angelegtes Kapital handelt; 4. über die Grundsteuerfreiheit des 
Staates, der Kirchen, Schulen und milden Stiftungen s. S. 146, Z. 8; 5. von der 
Einkommensteuer befreit ist in Preußen ferner alles Einkommen unter 900 Marks; 
von der Ergänzungssteuer bleiben Vermögen bis zu 6000 Mark immer, solche bis zu 
20000 Mark unter gewissen Voraussetzungen frei"; 6. über Befreiungen von der 
Gewerbesteuer s. die Vorschriften im Gesetz v. 24. Juni 1891, §§. 3—5; von der 
Erbschaftssteuer Gesetz v. 24. Mai 1891, bezw. v. 31. Juli 1895 (G. S. 1891, S. 78, 
1895, S. 412), Tarif unter „Befreiungen“ (G. S. 1891, S. 94 f., 1895, S. 412); 
von der Stempelsteuer Gesetz v. 31. Juli 1895 (G. S., S. 413, §§. 4, 5). 
Besondere Steuerprivilegien hatten die Standesherren, nämlich die vormals unmittel- 
baren deutschen Reichsstände im Preußischen Staate. Der Art. XIV der Deutschen 
Bundesakte erklärte die sog. Mediatisierten und ihre Familien für die privilegierteste Klasse 
(von Untertanen), „insbesondere in Ansehung der Besteuerung“, und die hierauf ge- 
gründete preußische Gesetzgebung, nämlich die Verordnung v. 21. Juni 18155, hat dann 
(§F. 4) bestimmt, „daß die Mediatisierten für ihre Personen und Familien, desgleichen 
für ihre Domänen, die Steuerfreiheit von gewöhnlichen Personal-" und Grundsteuern 
genießen sollen, welches jedoch nicht auf außerordentliche und Kriegssteuern, zu welchen 
sie verhältnismäßig mit beizutragen verbunden sein sollen, und ebensowenig auf indirekte 
Steuern zu beziehen sei“. Diese Bevorzugung ist an sich mit dem verfassungsmäßig 
anerkannten Grundsatze der gleichen Verpflichtung zu den Staatslasten nicht vereinbar. 
Das Gesetz v. 7. Dez. 1849 8 hatte demgemäß auch die Klassensteuerbefreiung der vor- 
  
1 Verordn. v. 28. April 1867, betr. die Einführ. 
der preuß. Gesetzgebung in betreff der direkten 
Steuern in dem Gebiete des vormal. Königreichs 
Hannover, §. 8 G. S. 1867, S. 536), Verordn. 
v. 28. April 1867, betr. die Einführ. der preuß. 
Gesetzgebung in betreff der direkten Steuern in 
dem Gebiete des vormal. Kurfürstentums Hessen, 
8s. 8 (a. a. O., S. 541), und Verordn. v. 11. 
Mai 1867, betr. die Einführ. der preuß. Gesetz- 
gebung in betreff der direkten Steuern in den 
zum Regierungsbezirk Wiesbaden vereinigten 
Landesteilen, §. 9 (a. a. O., S. 597), jetzt Eink. 
St. G., §F. 3, Ziff. 2; Ergänz. St. G., §. 3, 
sowie für die Grund= und Gebäudesteuer, die 
jetzt den Kommunen überwiesen sind, S. 146, 3. 8. 
Vgl. auch oben S. 25 f. 
2 Eink. St. G., §. 3, Ziff. 3 u. 4; Ergänz. 
St. G., §. 3. Vgl. hierher Zorn. St. R., Bd. II, 
S. 439: G. Meyer, Verw. R., Bd. II, S. 218, 
Nr. 4 (speziell über die Steuerfreiheit der Kon- 
suln auf Grund von Staatsverträgen). 
2 Eink. St. G., §. 5. 
* Ergänz. St. G., §. 17; s. auch §. 19. 
5 G. S. 1815, S. 105. 
  
* Nicht von persönlichen Kirchenabgaben. 
(Erk. des Ob. Trib. v. 17. Juni 1877, Entsch., 
Bd. LXXX. S. 134; Hartmanns Zeitschr., Bd. 
IV, S. 287). 
* Die Instr. v. 30. Mai 1820 zur Ausführ. 
der Verordn. v. 21. Juni 1815 (G. S. 1820, 
S. 88) bestimmt in §. 13 gleichfalls, daß die 
Häupter der standesherrlichen Familien und die 
Mitglieder ihrer Familien die Befreiung von 
ordentlichen Personalsteuern jeder Art, aber nicht 
von indirekten (mit Ausnahme des Erbschafts- 
stempels) haben sollen; auch erkennt der §. 24 
a. a. O. ihre Grundsteuerbefreiung (iedoch nur 
beschränkt) an, erklärt sie indes für verpflichtet, 
zu anserordentlichen Steuern, namentlich zu 
Kriegssteuern, von ihren Domänen verhältnis- 
mäßig beizutragen, und der §. 31 a. a. O. sichert 
ihnen und den Mitgliedern ihrer Familien inner- 
halb des standesherrlichen Gebietes die Befreiung 
von Brücken-, Pflaster-, Wege= und Chaussee- 
geld und ähnlichen, zur Unterhaltung öffentlicher 
Anstalten bestimmten Abgaben zu. 
* G. S. 1849, S. 436.
	        
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