Das Staatsbürgerrecht. (§. 55.),
mals Reichsunmittelbaren ausdrücklich aufgehoben, und das Gesetz v. 1. Mai 1851 über
die klassifizierte Einkommen= und Klassensteuer keine Exemtion derselben von dieser Steuer
ausgesprochen. Ebenso hatte das Gesetz v. 24. Febr. 1850, betreffend die Aufhebung
der Grundsteuerbefreiungen?, im §. 1 sämtliche bisher bestandene Befreiungen von der
Grundsteuer ohne Ausnahme für aufgehoben erklärt, wogegen dann aber wieder der §. 4,
Lit. b des Gesetzes v. 21. Mai 1861, betreffend die anderweitige Regelung der Grund-
steuer 3, und der §. 3 des Gesetzes v. 21. Mai 1861, betreffend die Einführung einer
allgemeinen Gebäudesteuer 3, die Domanialgrundstücke und die dazu gehörigen Gebäude
der vormals reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen in dem durch §. 24 der Instruktion
v. 30. Mai 1820 bestimmten Umfange, jedoch nur soweit die gedachten Fürsten und
Grafen nicht in besonderen Verträgen auf die Grundsteuerfreiheit Verzicht geleistet haben,
für fernerhin von der Grund= und Gebäudesteuer befreit erklärt haben. Eine nicht
publizierte an das Staatsministerium gerichtete Kabinettsorder v. 16. März 1857 ver-
fügte sodann weiter, daß die Freiheit der mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten
und Grafen nicht bloß von gewöhnlichen Grundsteuern, sondern auch von gewöhnlichen
Personalsteuern ihrer Personen, Familien und Domänen vom 1. Juli 1857 ab wieder-
hergestellt werde.? Die Verordnung v. 12. Nov. 1855“ hat nun zwar im §. 1 die
durch die Gesetzgebung seit dem 1. Januar 1848 verletzten Rechte und Vorzlüge, welche
den mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen, deren Besitzungen der
preußischen Monarchie einverleibt worden waren, durch den Art. XIV der Deutschen
Bundesakte und die spätere Bundesgesetzgebung zugesichert und von den Beteiligten nicht
durch rechtsbeständige Verträge aufgegeben worden sind, für wiederhergestellt erklärt und
zugleich (§§. 2 und 3) Anordnungen zur Ausführung dieser Wiederherstellung getroffen;
hieraus konnte die vollständige Befreiung der Mediatisierten von allen ordentlichen Per-
sonal= und Grundsteuern, wie solche durch die Kabincttsorder v. 16. März 1857 wieder
angeordnet worden war, gerechtfertigt werden; immerhin war die Sache nicht unzweifelhaft,
da die standesherrlichen Steuerprivilegien nicht auf dem Bundesrechte beruhten.“' Durch
die neucste Gesetzgebung hat auch diese Frage ihre vollkommene Erledigung gefunden.
Danach ist zwar das Grundsteuerprivileg der Standesherren aufrecht erhalten worden,
besteht aber nicht mehr dem Staate, sondern den Gemeinden gegenüber, an welche die
Grund= und Gebäudesteuer abgetreten wurde; die Personalsteuerfreiheit der
Standesherren ist dagegen völlig aufgehoben durch das Einkommensteuerges.,
§. 4 bezw. 5, Gesetz v. 18. Juli 1892 (G. S., S. 210). Die Aufhebung erfolgte
gegen Entschädigung durch einmalige Kapitalsabfindung nach Maßgabe der näheren Mo-
dalitäten des Gesetzes an folgende Standesherren: die Fürsten Bentheim-Steinfurt, Salm-
Salm, Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, Solms-Braunfels, Solms-Hohensolms-Lich, Wied,
Stolberg-Stolberg, Stolberg-Roßla, Isenburg-Birstein, Isenburg-Büdingen-Wächtersbach,
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1 G. S. 1851, S. 194. 10. Juni 1854 mit der Mehrzahl der vormals
:2 G. S. 1850, S. 62. reichsunmittelbaren Fürsten und Grafen errichteten
* G. S. 1861, S. 253. Verträge (vgl. dieselben teilweise in den Stenogr.
4 G. S. 1861, S. 317. Ber. des Abg. H. 1864, Bd. IV, S. 591 ff.,
5 Aktenst. Nr. 71) das Haus der Abg. in der Sitz.
Twesten, in den Deutschen Jahrbüchern,
und Ber. der XlI.
März 1862 in den
Aktenst.
v. 9. Mai 1562 (Stenogr. Ber. des Abg. H.
1865, Bd. II, S. 1402 —1403) beschlossen, „zu
erklären, daß es en G. v. 10. Juni 1854 nicht
Bd. VIII (1863), S. 191
Komm. des Abg. H. v. 2.
Stenogr. Ber. des Abg. H. 1865, Bd. V,
Nr. 71, S. 587—588.
4* G. S. 1855, S. 688. — Diese Verordnung
ist zur Ausführung des G. v. 10. Juni 1854
G. S., S. 263) ergangen, durch welches der
Konig ermächtigt worden war, die durch die
Gesetzgebung seit dem 1. Jan. 1848 verletzten
Nechte und Vorzüge der Mediatisierten wieder-
herzustellen; vgl. hierüber die eingehende Dar-
stellung über die Entwicklung der standeeherrlichen
Rechtsverhältnisse S. 27 ff.
* Aus diesem Standpunkte hat hinsichtlich der
Bestimmungen der nach Erlaß des Gesenes v.
entsprechend sei, daß die Befreiung (der vormals
Reichsunmittelbaren) von ordentlichen Personal-
steuern wiederhergestellt worden ist, und die Staats-
regierung aufzufordern, die Verfügungen, durch
welche dies geschehen ist, außer Kraft zu setzen“.
G. Meyer, vehrbuch des d. St. R., 5. Aufl.,
*. 229, spricht sich dahin aus, daß die Kab. O.
. 16. März 1857 rechtsungültig sei, weil die-
selbe nicht publiziert sei und weil sie den mate-
riellen Erfordernissen des G. v. 10. Juni 1854
nicht entspreche. Ebenso v. Rönne in der 4. Aufl.,
Bd. II, S. 254 f.