Von der Steuerpflicht. (8. 55.) 147
Die Gewerbesteuerbefreiungen sind gleichfalls im Gesetz genau bestimmt 1, können
jedoch gleichfalls abgelöst werden.?
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer 3 dürfen von ihrem Diensteinkommen
gar nicht, Beamte jeder Art nur mit der Hälfte des Diensteinkommens zur kommunalen
Einkommensteuer herangezogen werden.“
Militärpersonen des aktiven Dienststandes 5 waren früher in Konsequenz des Ge-
dankens, daß sie rechtlich keine Gemeindeangehörigkeit besitzen, ganz kommunalsteuerfrei;
durch die auf Grund der generellen Vorschrift in Art. 61 der norddeutschen Bundes-
verfassung erlassene Präsidialverordnung v. 22. Dez. 1868 (B. G. B., S. 571) wurde
dieser Rechtsgrundsatz auf den ganzen Norddeutschen Bund ausgedehnt. Dem gegenüber
vollzog das Reichsgesetz v. 28. März 1886 (R. G. B., S. 65) eine grundsätzlche
Inderung dahin, daß es der Landesgesetzgebung künftighin gestattet sein solle, Militär=
personen des Offiziersranges für ihr außerdienstliches Einkommen zur kommunalen
Einkommensteuer heranzuziehen, ebenso Offiziere zur Disposition und pensionierte Offiziere
für Wartegeld und Pension über 750 Mark Jahresbetrag; dagegen bleiben Witwen-
und Waisengelder, sowie Verstimmelungszulagen kommunalsteuerfrei: in diesem Sinne
ist durch das preußische Gesetz v. 20. Juni 1886 (G. S., S. 181) die Materie geordnet.“
Dagegen gelten die übrigen Befreiungen der Verordnung“ v 22. Dez. 1868 für Militär-
personen, die nicht im Offiziersrang stehen, für das dienstliche Einkommen der in
diesem Rang stehenden Militärpersonen sowie für die Militärspeiseanstalten im Gebiete
des ehemaligen Norddeutschen Bundes fort.
9. Personen, die wegen geringen Einkommens von Staatseinkommensteuer frei
sind (s. S. 139), können nichtsdestoweniger zur kommunalen Einkommensteuer herangezogen
werden und sind demgemäß von Staatswegen zur Steuer zu veranlagen.7
10. Endlich ist nach geltendem Rechte auch noch die Erhebung von indirekten
Gemeindeabgaben, allerdings nur in beschränktem Umfang, zulässig. Das dermalige System
der indirekten Gemeindeabgaben beruht auf Art. 5 des Zollvereinsvertrages v. 8. Juli
1867 (B. G. B., S. 81), der gemäß Reichsverfassung Art. 40 den Charakter von Ver-
fassungsrecht hat, beziehungsweise auf dem Gesetze v. 27. Mai 1885 (R. G. B., S. 109).
Im Nahmen der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes §§. 13—19 sind die Ge-
meinden heute noch zur Erhebung von kommunalen Verbrauchsabgaben befugt, jedoch nur
mit staatlicher Genehmigung.3 Das neue Zolltarifgesetz v. 25. Dez. 1902 (R. G. B.,
S. 303) hat jedoch alle diese indirekten Gemeindeabgaben auf den Aussterbeetat gesetzt
durch die Vorschrift (§. 13), daß vom 1. April 1910 keine Kommunalabgaben auf Ge-
treide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen auf Backwaren,
Vieh, Fleisch, Fleischwaren und Fett mehr erhoben werden dürfen; nur von dem zur
Bierbereitung bestimmten Malz sind solche Abgaben künftig gestattet. Durch das jetzt
geltende Recht ist bereits die Neueinführung oder Erhöhung von kommunalen Abgaben
auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk, Kartoffeln und Brennstoffen
aller Art untersagt.
1 2 G., §. 28, vgl. 22, Abf. 1. 290 ff.; Laband, Bd. IV, S. 20, N. 6, S.
„e K. A. G., §. 22, Abs. 2; Schön, S. 279. 218 ff.; R. G. Entsch. i. Zivils., Bd. XXIV,
1 Sti ier= Somlo, Bürgerrecht, S. 106 f. S. 1 ff.; Schön, S. 323; Stier-Somlo,
und die dort zit. Entsch. d. O. V. G. 1 Schutz des Bürgerrechts, S. 31, N. ö4.
4 K. A. G., §. 41; die Materie soll durch * K. A. G., §. 43 hält diesen Rechtszustand
ein besonderes Gesetz geregelt werden: bis dahin aufrecht und erklärt die Mannschaften der Gen-
gilt die Verordn. v. 23. Sept. 1867 (G. S. darmerie ausdrücklich für Militärpersonen im
1648) für die ganze Monarchie, s. über den Be- Sinne des Gesetzes; s. dazu Laband, Bd. 1V,
griff 2 Geistlicher“. Entsch. d. O. V. G., Bd. 218 ff., Entsch. d. O. B. G., Bd. XVII,
I
l
Hist-O
XII, S. 133; Bd. AVIII, F— 111;: BVd. XXNIII, 197, 206, Bd. XXII, S. 60, Bd. XXIXI,
S. 39 Md. XXXVI, S. 21: XXNVI, . 137, .
sowie v. 26. Sept. 1003 . 30. April 1904, Entsch. * Gemäß Eink. St. G., §s. 74, 75; K. A.
in Steuers., Bd. XI. S. 170, 174. G., §. 33; Schön, S. 28.
Val. hierher G. Nner. Verw. R., Bd. II, * Vgl. G. Meyer, Verw. R., Bd. II, S.
S. 295 f.; Herrfurth, Gemeindeabgabenpflicht 301 f. über die ältere Entwicklung vor dem
der Militärpersonen (1887: Herrfurth u. neuen Zolltarifgesetz;: der dermalige Rechtszustand
Schanz im Finanzarchiv, Jahrg. V, Bd , S ist sehr kompliziert; vgl. Schön, S. 266 ff-
10
Gren dd
*