Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Von der Steuerpflicht. (8. 55.) 147 
Die Gewerbesteuerbefreiungen sind gleichfalls im Gesetz genau bestimmt 1, können 
jedoch gleichfalls abgelöst werden.? 
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer 3 dürfen von ihrem Diensteinkommen 
gar nicht, Beamte jeder Art nur mit der Hälfte des Diensteinkommens zur kommunalen 
Einkommensteuer herangezogen werden.“ 
Militärpersonen des aktiven Dienststandes 5 waren früher in Konsequenz des Ge- 
dankens, daß sie rechtlich keine Gemeindeangehörigkeit besitzen, ganz kommunalsteuerfrei; 
durch die auf Grund der generellen Vorschrift in Art. 61 der norddeutschen Bundes- 
verfassung erlassene Präsidialverordnung v. 22. Dez. 1868 (B. G. B., S. 571) wurde 
dieser Rechtsgrundsatz auf den ganzen Norddeutschen Bund ausgedehnt. Dem gegenüber 
vollzog das Reichsgesetz v. 28. März 1886 (R. G. B., S. 65) eine grundsätzlche 
Inderung dahin, daß es der Landesgesetzgebung künftighin gestattet sein solle, Militär= 
personen des Offiziersranges für ihr außerdienstliches Einkommen zur kommunalen 
Einkommensteuer heranzuziehen, ebenso Offiziere zur Disposition und pensionierte Offiziere 
für Wartegeld und Pension über 750 Mark Jahresbetrag; dagegen bleiben Witwen- 
und Waisengelder, sowie Verstimmelungszulagen kommunalsteuerfrei: in diesem Sinne 
ist durch das preußische Gesetz v. 20. Juni 1886 (G. S., S. 181) die Materie geordnet.“ 
Dagegen gelten die übrigen Befreiungen der Verordnung“ v 22. Dez. 1868 für Militär- 
personen, die nicht im Offiziersrang stehen, für das dienstliche Einkommen der in 
diesem Rang stehenden Militärpersonen sowie für die Militärspeiseanstalten im Gebiete 
des ehemaligen Norddeutschen Bundes fort. 
9. Personen, die wegen geringen Einkommens von Staatseinkommensteuer frei 
sind (s. S. 139), können nichtsdestoweniger zur kommunalen Einkommensteuer herangezogen 
werden und sind demgemäß von Staatswegen zur Steuer zu veranlagen.7 
10. Endlich ist nach geltendem Rechte auch noch die Erhebung von indirekten 
Gemeindeabgaben, allerdings nur in beschränktem Umfang, zulässig. Das dermalige System 
der indirekten Gemeindeabgaben beruht auf Art. 5 des Zollvereinsvertrages v. 8. Juli 
1867 (B. G. B., S. 81), der gemäß Reichsverfassung Art. 40 den Charakter von Ver- 
fassungsrecht hat, beziehungsweise auf dem Gesetze v. 27. Mai 1885 (R. G. B., S. 109). 
Im Nahmen der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes §§. 13—19 sind die Ge- 
meinden heute noch zur Erhebung von kommunalen Verbrauchsabgaben befugt, jedoch nur 
mit staatlicher Genehmigung.3 Das neue Zolltarifgesetz v. 25. Dez. 1902 (R. G. B., 
S. 303) hat jedoch alle diese indirekten Gemeindeabgaben auf den Aussterbeetat gesetzt 
durch die Vorschrift (§. 13), daß vom 1. April 1910 keine Kommunalabgaben auf Ge- 
treide, Hülsenfrüchte, Mehl und andere Mühlenfabrikate, desgleichen auf Backwaren, 
Vieh, Fleisch, Fleischwaren und Fett mehr erhoben werden dürfen; nur von dem zur 
Bierbereitung bestimmten Malz sind solche Abgaben künftig gestattet. Durch das jetzt 
geltende Recht ist bereits die Neueinführung oder Erhöhung von kommunalen Abgaben 
auf den Verbrauch von Fleisch, Getreide, Mehl, Backwerk, Kartoffeln und Brennstoffen 
aller Art untersagt. 
  
1 2 G., §. 28, vgl. 22, Abf. 1. 290 ff.; Laband, Bd. IV, S. 20, N. 6, S. 
„e K. A. G., §. 22, Abs. 2; Schön, S. 279. 218 ff.; R. G. Entsch. i. Zivils., Bd. XXIV, 
1 Sti ier= Somlo, Bürgerrecht, S. 106 f. S. 1 ff.; Schön, S. 323; Stier-Somlo, 
und die dort zit. Entsch. d. O. V. G. 1 Schutz des Bürgerrechts, S. 31, N. ö4. 
4 K. A. G., §. 41; die Materie soll durch * K. A. G., §. 43 hält diesen Rechtszustand 
ein besonderes Gesetz geregelt werden: bis dahin aufrecht und erklärt die Mannschaften der Gen- 
gilt die Verordn. v. 23. Sept. 1867 (G. S. darmerie ausdrücklich für Militärpersonen im 
1648) für die ganze Monarchie, s. über den Be- Sinne des Gesetzes; s. dazu Laband, Bd. 1V, 
griff 2 Geistlicher“. Entsch. d. O. V. G., Bd. 218 ff., Entsch. d. O. B. G., Bd. XVII, 
I 
l 
Hist-O 
XII, S. 133; Bd. AVIII, F— 111;: BVd. XXNIII, 197, 206, Bd. XXII, S. 60, Bd. XXIXI, 
S. 39 Md. XXXVI, S. 21: XXNVI, . 137, . 
sowie v. 26. Sept. 1003 . 30. April 1904, Entsch. * Gemäß Eink. St. G., §s. 74, 75; K. A. 
in Steuers., Bd. XI. S. 170, 174. G., §. 33; Schön, S. 28. 
Val. hierher G. Nner. Verw. R., Bd. II, * Vgl. G. Meyer, Verw. R., Bd. II, S. 
S. 295 f.; Herrfurth, Gemeindeabgabenpflicht 301 f. über die ältere Entwicklung vor dem 
der Militärpersonen (1887: Herrfurth u. neuen Zolltarifgesetz;: der dermalige Rechtszustand 
Schanz im Finanzarchiv, Jahrg. V, Bd , S ist sehr kompliziert; vgl. Schön, S. 266 ff- 
10 
Gren dd 
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