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Strafe wirke, wenigstens gegen den,
Das Staatsbürgerrecht.
der wirklich zahlungsunfähig ist.
G. 57.)
Das Gesetz v
29. Mai 1868 hat demgemäß bestimmt, daß der Personalarrest als Exekutionsmittel in
bürgerlichen Rechtssachen insoweit nicht mehr statthaft sein soll, als dadurch die Zahlung
einer Geldsumme oder die Leistung einer Quantität vertretbarer Sachen oder Wertpapiere
erzwungen werden soll, und daß nur diejenigen gesetzlichen Vorschriften hiervon unberührt
bleiben,
Prozeßverfahrens,
sichern „Sicherungsarrest).1
welche den Personalarrest gestatten,
oder die gefährdete Exekution in das Vermögen des Schuldners zu
um die Einleitung oder Fortsetzung des
II. Der Schutz gegen willkürliche Verhaftung.
Gegen die willkürliche Beeinträchtigung der Freiheit der Staatsbürger seitens des
Staates selbst bestehen verschiedene durch die Verfassung gewährleistete und von dem Ge-
setze näher bestimmte und geordnete Garantien,
welche vorzüglich dazu bestimmt sind,
der im Art. 5 der Verfassungsurkunde zugesicherten persönlichen Freiheit den erforderlichen
Schutz gegen administrative Willkür, insbesondere gegenüber der Polizeigewalt, zu gewähren.
Der Art. 5 der Verfassungsurkunde spricht aus:
unter welchen eine Beschränkung der persönlichen Freiheit,
„die Bedingungen und Formen
inbesondere eine Verhaftung,
zulässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt“.7 üÜber die Vorbehalte der militärischen
Disziplin, sowie anderer Arten der Disziplin s. S
39 der Verf. Urk. gemacht:
Arten der Disziplin, z.
renden, ist Freiheitsentzichung statthaft,
29. Mai 1879 (G. S. 389, K. 6, Ziff.
Beamte s. Bd. I, S. 579 ff.
1 Z. P. O., SS. 888, 901, 904 ff., 918 ff.,
s. die dazu Lehr= #u# Handbücher des Zivilprozesses,
sowie die Kommentare z. Z. P. O., z. B. Struck-
mann u. Koch, 8. Aufl., von Nasch, Koll u.
Struckmann, Bd. II, S. 302, 321 ff., 330 ff.
2 Das Mustergesetz über diesen Gegenstand ist
die englische Akte: „Zur bessern Sicherstellung
der Freiheit der Untertanen, und zur Uberwachung
der Verhaftungen jenseits des Merres“ gewöhn.
lich die Habens-Corpus-Akte genannt, aus dem
:"0. Regierungsjahre Karts II. iv. 27. Mai 16790,
iufolge welcher insbesondere eine engere Frist zur
Rechtfertigung der Verhaftung und zur Entlassung
oder Vorgerichistellung des Verhafteten festgesett
und die Strafe für alle Ubertwetungsfälle genau
bestimmt wurde (s. Jucob, Law diction. Art.
IInb. Corp.: Blackstone, (omment. III, ch. 8:
Fischel, Die Verfassung Englands [Berlin, 1862),
. 92 ff. ; P. Sundelin, Die llabens-Corpus:
Akte und Vorschriften zum Schutze der Person
in den deutschen Strafprozesgesenen (Berlin,
18621. — BVgl. über den Gegenstand aus dem
Standpunkte der besonderen Europäischen Geseßz-
auch für andere
B. gegenüber Studie-
(G. v.
3; für
gebungen überhaupt: L. Stein, Die Verwal-
lungslehre, Bd. IV, S. 113 ff., desgl. den Art.
„Verhaftung", in Rotteck und Belckers Staats-
lerikon, 3. Aufl., Bd. XIV, S. 527 fl.: H.
Seuffert in Stengels Wörterb. d. Verw. N.,
Bd. 1I. S. 671 ff. u. die dort zil. reichhaltige
strafprozessnale Literatur, bes. auch die vortreff-
liche rechtahltstoriiche Ubersicht S. 671—675.
* Der Emm. der Verf. Komm. der Nat. Vers.
Art. 5, hatie in diesen Artikel die Hauptgrund-
züge einer Hahens-Corbus- Akte ausgenommen
vgl. Raner,. Verhandl. der Verf. Komm. der
Nat. Verf., S. 16—18, 101, 105, 109, 1211.
153.
Inzwischen war bereits von dem Abg. Waldeck
(in der 34. Sitz. der Nat. Vers. v. 1. Juli 1848)
der Antrag auf sofortigen Erlaß einer solchen
Akte gestellt, deren Entwurf von ihm (gleichlautend
mit den betr. Art. 5, 6, 7 und 93 des Verf.
Entw. der Komm. der Nat. Vers.) überreicht
wurde (Stenogr. Ber. der Nat. Verf- Bd. I, S.
6521. Hieraus ging das G. v. 24. Sept. 1848
zum Schutze der persönl. Freiheit (G. S. 1848,
S. 257) hervor (#gl. die Verhandl. der Nat.
Vers. darüber in den Stenogr. Ber. derselben,
Bd. II, S. 854, 871, 905, 925). Der Art. 5
der oktr. Verf. Urk. v. 5. Dez. 1848 nahm dann
die Bestimmung auf: „Die Bedingungen und
Formen, unter welchen eine Verhaftung zulässig
ist, sind durch das Gesetz zum Schutze der per-
sönlichen Freiheit v. 21. Sept. 1348 bestimmt“.
Diese Fassung ist bei der Revision in die (im
Texte angegebene) des jetzigen Art. 5 abgeändert
worden. Die Komm. Ber. ergeben folgendes über
die Gründe dieser Abänderung und über die Be-
dentung der gegenwärtigen Fassung: a) Die Be-
zugnahme auf das G. v. 24. Sept. 1848 wurde
gestrichen, weil die allgemeine Hinweisung
auf das Gesetz genüge und weil jenes Gesetz
unvollkommen sei und der Verbesserung bedürfe.
Auch wurde darauf hingewiesen, daß die allge-
meine Bezugnahme auf das Gesetz neuen Ge-
seten über den Gegenstand Raum gewähre. Un-
angemessen aber sei eine Skizzierung des Gesetes
in der Verf. Urk. b) Die Worte „insbesondere eine
Verhaftung" sind gewählt worden, um zu be-
zeichnen, daß nicht blos die Verhaftung, sondern auch
die bloß polizeiliche Verwahrung gesetzlich geregelt
werden müsse. c#i Der Komm. Ber. der II. K. hebt
hervor, daß der Ausdruck: „Beschränkung der per—
sönlichen Freiheit“ auch auf die den Eltern, Lehrern.
Lehrherren usw. zustehende Befugnis, die persönliche
Freiheit ihrer Kinder, Schüler, Lehrlinge zu be—
schränken, bezogen werden könne, woraus zu
folgern sein würde, daß auch in betreff dieser