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kannt sind (§. 104, Abs. 2).1
Das Staatsbürgerrecht.
G. 57.)
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April
bis 30. Sept. die Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und in dem Zeit-
raume vom 1. Okt. bis 31. März die Stunden von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens
(§. 104, Abs. 3 a. a. O.).
Die Anordnungs von Durchsuchungen steht dem Richter,
bei Gefahr im Verzuge auch der Staatsanwaltschaft und denjenigen Polizei= und Sicher-
heitsbeamten zu, welche als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft den Anordnungen der-
selben Folge zu leisten haben ? (§. 105, Abs. 1).
Wenn eine Durchsuchung der Wch-
1 Der §. 12, Nr. 2 des G. v. 12. Febr. 1850
bestimmt, daß das Verbot, Haussuchungen bei
Nachtzeit vorzunehmen, sich nicht auf Orte bezieht,
welche der Polizei als Schlupfwinkel des Hazard-
spieles, als Herbergen und Versammlungsorte
von Verbrechern, als Niederlagen verbrecherisch
erworbener Sachen oder als Aufenthaltsorte lüder-
licher Frauenzimmer bekannt sind. In bezug auf
diese Bestimmung hat das O. V. G. in Entsch.,
Bd. VI, S. 376 ausgesprochen, daß auch poli-
zeiliche Revisionen solcher Räumlichkeiten nicht zur
Nachtzeit vorgenommen werden dürfen. Vgl. über
das „erweiterte Recht der Durchsuchung“ H.
Seuffert bei Stengel, Bd. I, S. 292.
Die Befugnis zur Anordnung einer Durch-
suchung ist nach §. 105 grundsätzlich dem Richter
vorbehalten und wird in beschränktem Maße der
Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamten ein-
geräumt; daß jedoch eine Durchsuchung auch
dann ohne richterliche Anordnung vorgenommen
werden dürfe, wenn derjenige, welcher von dieser
Maßregel betroffen werden soll, sich derselben
freiwillig unterwirft, wird in den Motiven
(zum §. 96 des Entwurfes der St. P. O.)
als selbstverständlich bezeichnet (vgl. Stenogr.
Ber. des Reichstages 1874—75, Anl. Bd. III,
Aktenst. Nr. 5, S. 154, Sp. 2). „Mit der
Ausführung einer angeordneten Durchsuchung
und der bei dieser bezweckten Beschlagnahme
können auch solche Polizei= und Sicherheitsbeamte,
welche nicht Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
sind (. 153 des G. Verf. G.) betraut werden, da
die St. P. O. hinsichtlich der Ausführung von
Durchsuchungen beschränkende Bestimmungen nicht
aufstellt. Was insbesondere die vom Richter ange-
ordneten Durchsuchungen betrifft, so kann der Richter
nach seinem Ermessen dieselben entweder selbst aus-
führen, oder die Ausführung einem Gerichtsbe-
amten (Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener) oder auch
einer Behörde oder einem Beamten der Polizei
(§. 187 der R. St. P. O.) übertragen; auch
kann er in Vorbereitung derselben, wenn
die Staatsanwaltschaft oder ein Polizeibeamter
die Ermächtigung zur Vornahme einer Durch-
suchung beantragt, sich auf die Erteilung dieser
Ermächtigung beschränken und die Ausführung
der Mas#regel dem antragstellenden Beamten über-
lassen. In gleicher Weise hängt es bei einer von
der Staatsanwaltschaft angeordneten Durch-
suchung von deren Ermessen ab, ob sie sich selbst
der Ane führung unterziehen, oder die letztere einem
ihrer Hilfsbeamten usw. übertragen will“ (Löwe,
St. P. O., S. 380.
Vgl. darüber, welche Personen hierunter zu
verstehen sind, §S. 153 des d. Ger. Verf. G. u.
Zirk. Reskr. der Min. d. Just. u. d. Inn. v. 15.
Sept. 1879 (J. M. Ml., S. 349, M. Bl. d. i. Verw.,
S. 265) nebst Zirk. Reskr. derselben Min. v. 20. Dez.
1879 (M. Bl. d. i. Verw. 1880, S. 28). Zu den-
jenigen Polizei= und Sicherheitsbeamten, welche
nach dem Zirk. Reskr. v. 15. Sept. 1879 bei Ge-
fahr im Verzuge auch ohne richterliche Anordnung
selbständig zur Vornahme von Durchsuchungen
bezw. Haussuchungen berechtigt sind, gehören auch
die Amtsvorsteher und deren Stellvertreter und
die Guts= und Gemeindevorsteher und deren
Stellvertreter. Der §. 11 des G. v. 12. Febr.
1850 hatte — abweichend von dem S. 105,
Abs. 1 der R. St. P. O. — bestimmt, daß Haus-
suchungen nur unter Mitwirkung des Richters
oder der gerichtlichen Polizei und, wo diese nicht
eingeführt ist, der Polizeikommissarien oder der
Kommunal= oder Ortspolizeibehörde geschehen
dürften, und unter Berufung auf diese Vorschrift
nahm das Ministerium d. m. in dem Restr.
v. 18. April 1872 (M. Bl. d. i. Verw., S. 138)
an, daß sowohl der Ortspolizeibehörde, als der
Kommunalbehörde, und daher auch dem Orts-
schulzen die Befugnis zu Haussuchungen auch
ohne eine für jeden einzelnen Fall zu erteilende
Genehmigung der dem Schulzen vorgesetzten
Polizeibehörde zustehe. Das Restr. desselben
Min. v. 19. Okt. 1875 (M. Bl. d. i. Verw.,
S. 282) führte dann aus, daß hierin auch
durch die Kreisordnung v. 13. Dez. 1872 nichts
geändert sei, sondern daß die Gemeindevorsteher
nach wie vor zur selbständigen Vornahme von
Haussuchungen in allen denjenigen Fällen für
berechtigt zu erachten seien, in welchen Gefahr
im Verzuge ist und zu besorgen steht, daß durch
eine vorgängige Einholung der Entscheidung des
Amtsvorstehers oder des Staatsanwalts der Zweck
der Haussuchung verfehlt werden würde. Das
Recht der Gemeindevorsteher hat aber Gefahr im
Verzug zur Vorauesetzung, da die Gemeindevor-
steher nicht Ortspolizeibehörde, sondern nur Hilfs-
organ für diese sind. — Daß ein untergeordneter
Polizeibeamter (Polizeisergeant, Gendarm) eine
Hauesuchung niemals selbständig, sondern nur
unter Mitwirkung der Ortspolizeibehörde usw.
vorzunehmen berechtigt ist, und daß ein ihm für
den Einzelfall erteilter höherer Auftrag dazu nicht
genügt, auch dann nicht, wenn es sich um
die Verhaftung eines Verbrechers handelt, hat
das Ob. Trib. in dem Erk. v. 14. Okt. 1873
(Entsch., Bd. LXXI, S. 359, Oppenhoffs Recht-
spr., Bd. XIV, S. 627) bereits unter der Herr-
schaft des §. 11 des G. v. 12. Febr. 1850 an-
genommen. — Insbesondere ist ein Amts-
diener lediglich ein untergeordnetes Hilfsorgan
des Amtevorstehers und eine von ihm vorzu-
nehmende Hauesuchung würde daher die Mit-
wirkung des Amtevorstehers oder des Gemeinde-
vorstehers voraussetzen, welche durch die Erteilung
des blossen Anftrages zur Haussuchung von
seiten des Amtsvorstehers nicht ersetzt wird. (Erk.