Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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kannt sind (§. 104, Abs. 2).1 
Das Staatsbürgerrecht. 
G. 57.) 
Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom 1. April 
bis 30. Sept. die Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und in dem Zeit- 
raume vom 1. Okt. bis 31. März die Stunden von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens 
(§. 104, Abs. 3 a. a. O.). 
Die Anordnungs von Durchsuchungen steht dem Richter, 
bei Gefahr im Verzuge auch der Staatsanwaltschaft und denjenigen Polizei= und Sicher- 
heitsbeamten zu, welche als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft den Anordnungen der- 
selben Folge zu leisten haben ? (§. 105, Abs. 1). 
Wenn eine Durchsuchung der Wch- 
  
1 Der §. 12, Nr. 2 des G. v. 12. Febr. 1850 
bestimmt, daß das Verbot, Haussuchungen bei 
Nachtzeit vorzunehmen, sich nicht auf Orte bezieht, 
welche der Polizei als Schlupfwinkel des Hazard- 
spieles, als Herbergen und Versammlungsorte 
von Verbrechern, als Niederlagen verbrecherisch 
erworbener Sachen oder als Aufenthaltsorte lüder- 
licher Frauenzimmer bekannt sind. In bezug auf 
diese Bestimmung hat das O. V. G. in Entsch., 
Bd. VI, S. 376 ausgesprochen, daß auch poli- 
zeiliche Revisionen solcher Räumlichkeiten nicht zur 
Nachtzeit vorgenommen werden dürfen. Vgl. über 
das „erweiterte Recht der Durchsuchung“ H. 
Seuffert bei Stengel, Bd. I, S. 292. 
Die Befugnis zur Anordnung einer Durch- 
suchung ist nach §. 105 grundsätzlich dem Richter 
vorbehalten und wird in beschränktem Maße der 
Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamten ein- 
geräumt; daß jedoch eine Durchsuchung auch 
dann ohne richterliche Anordnung vorgenommen 
werden dürfe, wenn derjenige, welcher von dieser 
Maßregel betroffen werden soll, sich derselben 
freiwillig unterwirft, wird in den Motiven 
(zum §. 96 des Entwurfes der St. P. O.) 
als selbstverständlich bezeichnet (vgl. Stenogr. 
Ber. des Reichstages 1874—75, Anl. Bd. III, 
Aktenst. Nr. 5, S. 154, Sp. 2). „Mit der 
Ausführung einer angeordneten Durchsuchung 
und der bei dieser bezweckten Beschlagnahme 
können auch solche Polizei= und Sicherheitsbeamte, 
welche nicht Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft 
sind (. 153 des G. Verf. G.) betraut werden, da 
die St. P. O. hinsichtlich der Ausführung von 
Durchsuchungen beschränkende Bestimmungen nicht 
aufstellt. Was insbesondere die vom Richter ange- 
ordneten Durchsuchungen betrifft, so kann der Richter 
nach seinem Ermessen dieselben entweder selbst aus- 
führen, oder die Ausführung einem Gerichtsbe- 
amten (Gerichtsschreiber, Gerichtsdiener) oder auch 
einer Behörde oder einem Beamten der Polizei 
(§. 187 der R. St. P. O.) übertragen; auch 
kann er in Vorbereitung derselben, wenn 
die Staatsanwaltschaft oder ein Polizeibeamter 
die Ermächtigung zur Vornahme einer Durch- 
suchung beantragt, sich auf die Erteilung dieser 
Ermächtigung beschränken und die Ausführung 
der Mas#regel dem antragstellenden Beamten über- 
lassen. In gleicher Weise hängt es bei einer von 
der Staatsanwaltschaft angeordneten Durch- 
suchung von deren Ermessen ab, ob sie sich selbst 
der Ane führung unterziehen, oder die letztere einem 
ihrer Hilfsbeamten usw. übertragen will“ (Löwe, 
St. P. O., S. 380. 
Vgl. darüber, welche Personen hierunter zu 
verstehen sind, §S. 153 des d. Ger. Verf. G. u. 
Zirk. Reskr. der Min. d. Just. u. d. Inn. v. 15. 
Sept. 1879 (J. M. Ml., S. 349, M. Bl. d. i. Verw., 
S. 265) nebst Zirk. Reskr. derselben Min. v. 20. Dez. 
  
1879 (M. Bl. d. i. Verw. 1880, S. 28). Zu den- 
jenigen Polizei= und Sicherheitsbeamten, welche 
nach dem Zirk. Reskr. v. 15. Sept. 1879 bei Ge- 
fahr im Verzuge auch ohne richterliche Anordnung 
selbständig zur Vornahme von Durchsuchungen 
bezw. Haussuchungen berechtigt sind, gehören auch 
die Amtsvorsteher und deren Stellvertreter und 
die Guts= und Gemeindevorsteher und deren 
Stellvertreter. Der §. 11 des G. v. 12. Febr. 
1850 hatte — abweichend von dem S. 105, 
Abs. 1 der R. St. P. O. — bestimmt, daß Haus- 
suchungen nur unter Mitwirkung des Richters 
oder der gerichtlichen Polizei und, wo diese nicht 
eingeführt ist, der Polizeikommissarien oder der 
Kommunal= oder Ortspolizeibehörde geschehen 
dürften, und unter Berufung auf diese Vorschrift 
nahm das Ministerium d. m. in dem Restr. 
v. 18. April 1872 (M. Bl. d. i. Verw., S. 138) 
an, daß sowohl der Ortspolizeibehörde, als der 
Kommunalbehörde, und daher auch dem Orts- 
schulzen die Befugnis zu Haussuchungen auch 
ohne eine für jeden einzelnen Fall zu erteilende 
Genehmigung der dem Schulzen vorgesetzten 
Polizeibehörde zustehe. Das Restr. desselben 
Min. v. 19. Okt. 1875 (M. Bl. d. i. Verw., 
S. 282) führte dann aus, daß hierin auch 
durch die Kreisordnung v. 13. Dez. 1872 nichts 
geändert sei, sondern daß die Gemeindevorsteher 
nach wie vor zur selbständigen Vornahme von 
Haussuchungen in allen denjenigen Fällen für 
berechtigt zu erachten seien, in welchen Gefahr 
im Verzuge ist und zu besorgen steht, daß durch 
eine vorgängige Einholung der Entscheidung des 
Amtsvorstehers oder des Staatsanwalts der Zweck 
der Haussuchung verfehlt werden würde. Das 
Recht der Gemeindevorsteher hat aber Gefahr im 
Verzug zur Vorauesetzung, da die Gemeindevor- 
steher nicht Ortspolizeibehörde, sondern nur Hilfs- 
organ für diese sind. — Daß ein untergeordneter 
Polizeibeamter (Polizeisergeant, Gendarm) eine 
Hauesuchung niemals selbständig, sondern nur 
unter Mitwirkung der Ortspolizeibehörde usw. 
vorzunehmen berechtigt ist, und daß ein ihm für 
den Einzelfall erteilter höherer Auftrag dazu nicht 
genügt, auch dann nicht, wenn es sich um 
die Verhaftung eines Verbrechers handelt, hat 
das Ob. Trib. in dem Erk. v. 14. Okt. 1873 
(Entsch., Bd. LXXI, S. 359, Oppenhoffs Recht- 
spr., Bd. XIV, S. 627) bereits unter der Herr- 
schaft des §. 11 des G. v. 12. Febr. 1850 an- 
genommen. — Insbesondere ist ein Amts- 
diener lediglich ein untergeordnetes Hilfsorgan 
des Amtevorstehers und eine von ihm vorzu- 
nehmende Hauesuchung würde daher die Mit- 
wirkung des Amtevorstehers oder des Gemeinde- 
vorstehers voraussetzen, welche durch die Erteilung 
des blossen Anftrages zur Haussuchung von 
seiten des Amtsvorstehers nicht ersetzt wird. (Erk.
	        
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