Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

190 Das Staatsbürgerrecht. (8. 57.) 
des G. v. 31. Dez. 1842); b) ein jeder, welcher einem Neuanziehenden Wohnung oder 
Unterkommen gewährt, ist verpflichtet, bei Vermeidung einer Polizeistrafe darauf zu halten, 
daß die Meldung (§. 8) geschehe (§. 9 a. a. O. . 1 Nicht nur Personen, die dauernden 
Aufenthalt nehmen, kommen hier in Betracht, sondern auch Reisende, Kurgäste usw., selbst 
solche Personen, deren Aufenthalt unfreiwillig ist. Falsche Namensangabe, z. B. auch 
in Fremdenbüchern von Gasthöfen, ist strafbar nach N. Str. G. B., S. 360, Z. 8. 
6. Der §. 11 des Freizügigkeitsgesetzes v. 1. Nov. 1867 bestimmt ferner, daß 
durch den blosßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung, wie sie dieses Gesetz gestattet, 
andere Rechtsverhältnisse, namentlich die Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die 
Teilnahme an den Gemeindenutzungen und der Armenpflege, nicht berührt werden, daß 
es jedoch, wenn nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder die Niederlassung, 
falls diese eine bestimmte Zeit hindurch ununterbrochen fortgesetzt worden ist, das Heimats- 
recht (Gemeindeangehörigkeit, Unterstützungswohnsitzzi erworben wird, dabei sein Be- 
wenden behält. 
Diese Bestimmungen des §. 11 sind in betreff der Armenpflege und des Erwerbes 
eines Unterstützungswohnsitzes durch das Gesetz v. 6. Juni 1870 über den Unterstützungs- 
wohnsitz 3, welches jetzt für das ganze Reich mit Ausnahme von Bayern und Elsaß- 
Lothringen gilt, modifiziert worden?; dagegen ist festzuhalten, daß durch die Bestimmungen 
des §. 1 des Freizügigkeitsgesetzes in Verbindung mit denjenigen des §. 11 desselben zwar 
festgestellt ist, daß diejenigen Vorschriften der Landesgesetzgebung, beziehungsweise der 
einzelnen Landesteile des Preußischen Staates, nicht mehr zur Anwendung gebracht werden 
können, welche die Befugnis zum Aufenthalte oder zur Niederlassung an einem Orte von 
der vorgängigen Erwerbung der Gemeindeangehörigkeit oder des Bürgerrechtes abhängig 
machen, daß jedoch hiervon der andere Fall ganz verschieden ist, wo nach der bestehenden 
Gesetzgebung oder nach der Lokalverfassung aus der Niederlassung, aus dem Erwerbe von 
Grundeigentum, oder aus einem längeren oder kürzeren Aufenthalte die Verpflichtung 
folgt, Gemeindeangehöriger oder Bürger zu werden. Nach dieser Seite hin läßt das 
Freizügigkeitsgesetz v. 1. Nov. 1867 es bei den in den einzelnen Bundesstaaten, be- 
ziehungsweise in den einzelnen Landesteilen des Preußischen Staates gegenwärtig noch 
bestehenden, von einander abweichenden Vorschriften bewenden.? Auch das Heimatsgesetz 
v. 31. Dez. 1842 enthält (§. 12) die gleichartige Bestimmung; daß ein nach dessen 
Vorschriften gestatteter Aufenthalt keinen Einfluß auf andere Rechtsverhältnisse, namentlich 
Bürgerrecht 5 und Teilnahme an den Gemeindenutzungen, hat. 
  
den persönlich erscheinenden Beteiligten entgegen= Bl. d. i. Verw. 1813, S. 216 u. 1857, S. 148, 
genommen und durch protokollarische Erklärungen deagl. die Erk. des Ob. Trib. v. 2. Febr. 1852, 
erledigt werden, Entsch. Bd. VII, S. 33, Bd. NV. Entsch., Bd. XXV, S. 256, v. 21. Sept. 1855, 
S. 425, denn in dem Rechte, auf bestimmten a. a. O., Bd. XXXI. S. 151, u. v. 22. April 
Gebieten polizeiliche Anordnungen zu treffen, ist 1857, Golldammers Arch., Bd. V, S. 412). 
auch die Befugnis enthalten zum Erlaß von Vor- 2 Leuthold bei Stengel, Wörterb., Bd. II, 
verfügungen, die die Entschließung der Behörde, S.93. Entsch. d. O. V. G. VII, 409, XIII, 114, 119. 
eb Anlaß zu polizeilichem Einschreiten vorliegt, B. G. Bl. 1870, S. 360. 
vorzubereiten bestimmt sind. — Uber den Begriff * Vgl. unten VI. Nach einem Überein- 
der „neuanziehenden Person“ O. V. G., Bd. 17y7, kommen zwischen Preusen und Elsaß-Lothringen 
S. 400 ff., Bd. XII, —. 100. Es sind das Personen, sollen Unterstützungsbedürftige, die sich nach zu- 
die einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt an rückgelegtem 18. Lebensjahre in einem der Staaten 
cinem Örte, an dem sie ihn nicht haben, nehmen aufgehalten haben, und deren Angehörige nicht 
wollen. Deshalb kommen nicht in Frage mehr abgeschoben und bis dahin etwa aufge- 
willensunfreie Geisteskranke, was für deren An- wendete Unterstützungsbeträge erstattet werden, Verf. 
meldung, wenn sie in einer Privatirrenunstalt 15. Dez. 1899 M. Bl. 1900, S. 78). 
untergebracht sind, wesentlich ist. — Zum Begriffe * Vyl. die Erklärung des Präsidenten des 
des dauernden Aufenthalts Entsch. d. O. V. G. Bundeskanzleramtes in der Sitz. des Nordd. 
Bd. XI., S. 1417. Reicstages v. 21. Okt. 13867 (Stenogr. Ber., 
1 Die S. 8 u. 11 des Heimatsgesetzes gelten S. 511). « 
nicht für Beamte und aktive Militärpersonen, und Die Städteordn. v. 3 ). Mai 1853, 19. März 
ebensowenig für Reisende im Sinne des §. 11, 1856 u. 15. Mai 1856 SF. 3 u. 5) und ebenso die Ge- 
wechalb auch die Strafbestimmung des §. die= meindeordn. für die Rheinprovinz v. 23. Juli 1815 
jenigen nicht trifft, welche solchen Personen Woh (k85§.33 ff. unterscheiden zwar zwischen dem Bürger- 
nung usw. gewähren 10gl. die Reskr. des Min. d. rechte und der bloßen Gemeindemitgliedschuft und 
Inn. v. 18. Juli 1813 u. 29. April 1857, M. gestehen nur denjenigen Gemeindemitgliedern das
	        
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