Freiheit und Sicherheit der Person.
G. 57.) 197
Beamten:, Geistlichen und Lehrer durch die Vorgesetzten werden hiervon nicht betroffen
(§. 2 a. a. O.)2.
) Die für Geistliche und Zivilstandsbeamte bestehenden Verbote, bei der Schließung
einer Ehe ohne vorherige Beibringung einer obrigkeitlichen Bescheinigung amtlich mitzu-
wirken, bleiben in Beziehung auf Reichsangehörige nur soweit in Kraft, als diese Be-
scheinigung das Vorhandensein der durch das Gesetz v. 4. Mai 1868 nicht berührten
Voraussetzungen der Eheschließung oder die im §. 2, Satz 2 erwähnten Bestimmungen
zum Gegenstande hat? (§. 3 a. a. O.); diese Vorschrift ist gegenstandslos geworden durch
die allgemeine Vorschrift der §§. 67 und 69 des Gesetzes v. 6. Febr. 1875.
d) Die Vorschriften der Landesgesetze über die Zulassung von Ausländern zur Ein-
gehung einer Ehe finden auf Reichsangehörige keine Anwendung" (§F. 4 a. a. O.).
S. 878—880)0. Vgl. Laband, St. R., Bd. l, 501;
G. Meyer-Anschüs, Lehrb., S. 516; Zorn,
St. R., Bd. II, 622.
1 Eine Verpflichtung der Reichsbeamten zur
Einholung der Genehmigung der Dienstvorgesetzten
zur Verheiratung hat das Reichsbeamtengesetz
v. 31. März 1873 nicht vorgeschrieben. Daß
dieselben, insbesondere auch die Beamten der Post-
verwaltung, einer solchen nicht bedürfen, hat auch
das Min. d. Inn. in dem Zirk. Reskr. v. 19. April
1875 (M. Bl. d. i. Verw., S. 117) und in
dem Reskr. v. 20. Aug. 1879 (a. a. O. 1880,
S. 27) anerkannt. Vgl. auch Hinschius, Kom-
mentar zum Reichsgesetz v. 6. Febr. 1875, §. 38,
S. 131, Note 8, und Kanngießer, Reichs-
beamtengesetz, §. 7, Anmerk. 12, in Kortkampfs
Archiv, Bd.VI, S. 602; Laband, St. R., Bd. I,
S.0, V. 220; Zorn, St. R., Bd. I, S. 317, 390.
Auch für die preußischen Beamten sind die Vor-
schriften über Erholung des Ehekonsenses jetzt
aufgehoben, s. Bd. I, S. 458. Der §F. 1315 Abs. 1,
B. G. B. hält die Vorschriften der Landesgesetze
aufcecht, die eine Eheerlaubnis fordern. Für
Beamte und Geistliche ist eine solche in Preußen
nicht notwendig; Art. 42, A. G. z. B. G. B.
2 Der F. 38, Abs. 1 des Reichsgesetzes v.
6. Febr. 1875 über die Beurkundung des Per-
sonenstandes usw. (R. G. Bl., S. 30) bestimmt,
daß die Vorschriften, welche die Ehe der Mili-
tärpersonen und der Landesbeamten von einer Er-
laubnis abhängig machen, aufrecht erhalten
bleiben, fügt jedoch hinzu, daß der Mangel dieser
Erlaubnis ohne Einfluß auf die Rechtsgültigkeit
der geschlossenen Ehe sei. Für die Militärpersonen
vgl. aber die Strafbestimmung im Mil. Str. G. B.,
§. 150: „Wer ohne die erforderliche Genehmigung
sich verheiratet, wird mit Festungshaft bis zu
drei Jahren bestraft: zugleich kann auf Dienst-
entlassung erkannt werden. Auf die Rechtsgültig-
keit der geschlossenen Ehe ist der Mangel der
dienstlichen Genehmigung ohne Einfluß.“
* Durch die Vorschrift des Gesetzes wird das
Berbot der Trauung ohne Beibringung einer obrig-
keitlichen Bescheinigung hinsichtlich solcher Be-
scheinigungen nicht aufgehoben, welche lediglich
das Vorhandensein der im bürgerlichen Eherechte
begründeten Voraussetzungen betreffen. Um dies
über jeden Zweifel zu erheben, hat der Reichs-
tag beschlossen, dem Gesetze den jetzigen S. 5
hinzuzufügen (vgl. Motive des Entwurfes in
den Stenogr. Ber. des Reichstages 1868, Bd. II,
S. 70, zum §. 3 und den Kommissionsbericht
a. a. O., S. 108 zum §. 3 und zum §. 5).
4 Der §. 38 des Reichsgesetzes v. 6. Febr.
1875 Über die Beurkundung des Personenstandes
usw. (R. G. Bl., S. 23 ff.) enthält gleichfalls die
Bestimmung, daß die Vorschriften, welche die Ehen
der Ausländer von einer Erlaubnis abhängig
machen, „nicht berührt werden“, fügt jedoch bei,
daß der Mangel der erforderlichen Erlaubnis ohne
Einfluß auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen
Ehe ist. Als „Ausländer"“ im Sinne des gedachten
Reichsgesetzes sind alle Personen zu erachten, welche
nicht die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen; außer-
dem aber ist für die Angehörigen des rechtsrhei-
nischen Bayerns von den Standesbeamten in den
übrigen deutschen Staaten nach den Vorschriften der
bayrischen Gesetzgebung zu verfahren. Das Bun-
desgesetz v. 4. Mai 1868, welches im §. 1 das
Erfordernis der obrigkeitlichen Erlaubnis für die
Bundesangehörigen beseitigt hat, ist nämlich
in Bayern (vgl. G. v. 16. April 1871, betr.
die Verfassung des D. R., R. G. Bl., S. 63,
und Vertrag v. 23. Nov. 1870, betr. den Bei-
tritt Bayerns, Ziff. III, §. 1, R. G. Bl. 1871,
S. 18) wegen der dort bestehenden Heimatsgesetz-
gebung nicht eingeführt worden. Als „Aus-
länder“ aber dürfen Bayern gemäß dem absoluten
Verbot des Art. 3 der Reichsverfassung nicht be-
trachtet werden, vgl. dazu v. Sicherer, Kom-
mentar zum Personenstandsgesetz, S. 271, Anm. 38;
Hinschius, Kommentar, S. 131. Für Preußen
insbesondere kommt das G. v. 13. März 1854,
betr. die Zulassung von Ausländern zur Ein-
gehung einer Ehe in den preußischen Staaten
(G. S. 1854, S. 123) in Betracht, welches
(im §. 1) vorgeschrieben hat, daß Ausländer,
welche in Preußen mit einer Inländerin oder
Ausländerin eine Ehe schließen wollen, neben der
Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Erfordernisse
durch ein gehörig beglaubigtes Attest der Ortsobrig-
keit ihrer Heimat nachgewiesen haben müssen, daß
sie nach dortigen Gesetzen, unbeschadet ihrer Staats-
angehörigkeit, zur Eingehung einer Ehe im Aus-
lande befugt sind, oder die nach diesen Gesetzen
etwa erforderliche Erlaubnis zu der beabsichtigten
Ehe erhalten haben. Diese Vorschrift ist in bezug
auf die deutschen Reichsangehörigen beseitigt,
weil die Angehörigen des Deutschen Reiches nicht
mehr als Ausländer betrachtet und behandelt
werden dürfen, worüber nach dem klaren Wort-
laut des Art. 3 der Reichsverfassung kein Zweifel
bestehen kann. Dagegen bedarf es allerdings für
bayrische Staatsangehörige, falls sie in Preußen
eine Ehe schließen wollen, der durch die bayrische
Gesetzgebung vorgeschriebenen Bescheinigung der