Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Freiheit und Sicherheit der Person. 
G. 57.) 197 
Beamten:, Geistlichen und Lehrer durch die Vorgesetzten werden hiervon nicht betroffen 
(§. 2 a. a. O.)2. 
) Die für Geistliche und Zivilstandsbeamte bestehenden Verbote, bei der Schließung 
einer Ehe ohne vorherige Beibringung einer obrigkeitlichen Bescheinigung amtlich mitzu- 
wirken, bleiben in Beziehung auf Reichsangehörige nur soweit in Kraft, als diese Be- 
scheinigung das Vorhandensein der durch das Gesetz v. 4. Mai 1868 nicht berührten 
Voraussetzungen der Eheschließung oder die im §. 2, Satz 2 erwähnten Bestimmungen 
zum Gegenstande hat? (§. 3 a. a. O.); diese Vorschrift ist gegenstandslos geworden durch 
die allgemeine Vorschrift der §§. 67 und 69 des Gesetzes v. 6. Febr. 1875. 
d) Die Vorschriften der Landesgesetze über die Zulassung von Ausländern zur Ein- 
gehung einer Ehe finden auf Reichsangehörige keine Anwendung" (§F. 4 a. a. O.). 
  
S. 878—880)0. Vgl. Laband, St. R., Bd. l, 501; 
G. Meyer-Anschüs, Lehrb., S. 516; Zorn, 
St. R., Bd. II, 622. 
1 Eine Verpflichtung der Reichsbeamten zur 
Einholung der Genehmigung der Dienstvorgesetzten 
zur Verheiratung hat das Reichsbeamtengesetz 
v. 31. März 1873 nicht vorgeschrieben. Daß 
dieselben, insbesondere auch die Beamten der Post- 
verwaltung, einer solchen nicht bedürfen, hat auch 
das Min. d. Inn. in dem Zirk. Reskr. v. 19. April 
1875 (M. Bl. d. i. Verw., S. 117) und in 
dem Reskr. v. 20. Aug. 1879 (a. a. O. 1880, 
S. 27) anerkannt. Vgl. auch Hinschius, Kom- 
mentar zum Reichsgesetz v. 6. Febr. 1875, §. 38, 
S. 131, Note 8, und Kanngießer, Reichs- 
beamtengesetz, §. 7, Anmerk. 12, in Kortkampfs 
Archiv, Bd.VI, S. 602; Laband, St. R., Bd. I, 
S.0, V. 220; Zorn, St. R., Bd. I, S. 317, 390. 
Auch für die preußischen Beamten sind die Vor- 
schriften über Erholung des Ehekonsenses jetzt 
aufgehoben, s. Bd. I, S. 458. Der §F. 1315 Abs. 1, 
B. G. B. hält die Vorschriften der Landesgesetze 
aufcecht, die eine Eheerlaubnis fordern. Für 
Beamte und Geistliche ist eine solche in Preußen 
nicht notwendig; Art. 42, A. G. z. B. G. B. 
2 Der F. 38, Abs. 1 des Reichsgesetzes v. 
6. Febr. 1875 über die Beurkundung des Per- 
sonenstandes usw. (R. G. Bl., S. 30) bestimmt, 
daß die Vorschriften, welche die Ehe der Mili- 
tärpersonen und der Landesbeamten von einer Er- 
laubnis abhängig machen, aufrecht erhalten 
bleiben, fügt jedoch hinzu, daß der Mangel dieser 
Erlaubnis ohne Einfluß auf die Rechtsgültigkeit 
der geschlossenen Ehe sei. Für die Militärpersonen 
vgl. aber die Strafbestimmung im Mil. Str. G. B., 
§. 150: „Wer ohne die erforderliche Genehmigung 
sich verheiratet, wird mit Festungshaft bis zu 
drei Jahren bestraft: zugleich kann auf Dienst- 
entlassung erkannt werden. Auf die Rechtsgültig- 
keit der geschlossenen Ehe ist der Mangel der 
dienstlichen Genehmigung ohne Einfluß.“ 
* Durch die Vorschrift des Gesetzes wird das 
Berbot der Trauung ohne Beibringung einer obrig- 
keitlichen Bescheinigung hinsichtlich solcher Be- 
scheinigungen nicht aufgehoben, welche lediglich 
das Vorhandensein der im bürgerlichen Eherechte 
begründeten Voraussetzungen betreffen. Um dies 
über jeden Zweifel zu erheben, hat der Reichs- 
tag beschlossen, dem Gesetze den jetzigen S. 5 
hinzuzufügen (vgl. Motive des Entwurfes in 
den Stenogr. Ber. des Reichstages 1868, Bd. II, 
S. 70, zum §. 3 und den Kommissionsbericht 
a. a. O., S. 108 zum §. 3 und zum §. 5). 
  
4 Der §. 38 des Reichsgesetzes v. 6. Febr. 
1875 Über die Beurkundung des Personenstandes 
usw. (R. G. Bl., S. 23 ff.) enthält gleichfalls die 
Bestimmung, daß die Vorschriften, welche die Ehen 
der Ausländer von einer Erlaubnis abhängig 
machen, „nicht berührt werden“, fügt jedoch bei, 
daß der Mangel der erforderlichen Erlaubnis ohne 
Einfluß auf die Rechtsgültigkeit der geschlossenen 
Ehe ist. Als „Ausländer"“ im Sinne des gedachten 
Reichsgesetzes sind alle Personen zu erachten, welche 
nicht die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen; außer- 
dem aber ist für die Angehörigen des rechtsrhei- 
nischen Bayerns von den Standesbeamten in den 
übrigen deutschen Staaten nach den Vorschriften der 
bayrischen Gesetzgebung zu verfahren. Das Bun- 
desgesetz v. 4. Mai 1868, welches im §. 1 das 
Erfordernis der obrigkeitlichen Erlaubnis für die 
Bundesangehörigen beseitigt hat, ist nämlich 
in Bayern (vgl. G. v. 16. April 1871, betr. 
die Verfassung des D. R., R. G. Bl., S. 63, 
und Vertrag v. 23. Nov. 1870, betr. den Bei- 
tritt Bayerns, Ziff. III, §. 1, R. G. Bl. 1871, 
S. 18) wegen der dort bestehenden Heimatsgesetz- 
gebung nicht eingeführt worden. Als „Aus- 
länder“ aber dürfen Bayern gemäß dem absoluten 
Verbot des Art. 3 der Reichsverfassung nicht be- 
trachtet werden, vgl. dazu v. Sicherer, Kom- 
mentar zum Personenstandsgesetz, S. 271, Anm. 38; 
Hinschius, Kommentar, S. 131. Für Preußen 
insbesondere kommt das G. v. 13. März 1854, 
betr. die Zulassung von Ausländern zur Ein- 
gehung einer Ehe in den preußischen Staaten 
(G. S. 1854, S. 123) in Betracht, welches 
(im §. 1) vorgeschrieben hat, daß Ausländer, 
welche in Preußen mit einer Inländerin oder 
Ausländerin eine Ehe schließen wollen, neben der 
Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Erfordernisse 
durch ein gehörig beglaubigtes Attest der Ortsobrig- 
keit ihrer Heimat nachgewiesen haben müssen, daß 
sie nach dortigen Gesetzen, unbeschadet ihrer Staats- 
angehörigkeit, zur Eingehung einer Ehe im Aus- 
lande befugt sind, oder die nach diesen Gesetzen 
etwa erforderliche Erlaubnis zu der beabsichtigten 
Ehe erhalten haben. Diese Vorschrift ist in bezug 
auf die deutschen Reichsangehörigen beseitigt, 
weil die Angehörigen des Deutschen Reiches nicht 
mehr als Ausländer betrachtet und behandelt 
werden dürfen, worüber nach dem klaren Wort- 
laut des Art. 3 der Reichsverfassung kein Zweifel 
bestehen kann. Dagegen bedarf es allerdings für 
bayrische Staatsangehörige, falls sie in Preußen 
eine Ehe schließen wollen, der durch die bayrische 
Gesetzgebung vorgeschriebenen Bescheinigung der
	        
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