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und durch Beschluß des Bezirksausschusses abzuschließen.! Zweck der durch §. 15 ange-
ordneten Verwaltungstätigkeit ist die allgemeine Prüfung der Ausführung der Sache vom
technischen und vom Gesichtspunkt der allgemeinen Verwaltungsinteressen aus. Diese Prüfung
bildet die Grundlage der definitiven Planfeststellung.: Der Unternehmer hat für jeden be-
teiligten Gemeinde= oder Gutsbezirk einen Auszug aus dem vorläufig festgestellten Plane an-
zufertigen und dem Regierungspräsidenten vorzulegen (§. 18). Dieser Auszug wird in dem
Gemeinde= oder Gutsbezirke während vierzehn Tagen zu jedermanns Einsicht offen gelegt,
und es haben während dieser Zeit sowohl die Beteiligten, als auch der Vorstand des
Gemeinde= oder Gutsbezirkes das Recht, Einwendungen gegen den Plan zu erheben,
welche nötigenfalls an Ort und Stelle vor einem vom Regierungspräsidenten zu ernennen-
den Kommissar erörtert werden (§§. 19, 20). Letzterer hat sodann die Verhandlung
dem Bezirksausschusse vorzulegen, welcher 1. den Gegenstand der Enteignung, die Größe
und die Grenzen des abzutretenden Grundbesitzes, die Art und den Umfang der aufzu-
legenden Beschränkungen, sowie auch die Zeit, innerhalb deren längstens vom Enteignungs-
rechte Gebrauch zu machen ist? — soweit die königliche Verordnung (§. 2) über diese
Punkte keine Bestimmungen enthält —, und 2. die Anlagen, zu deren Errichtung und
Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist (§. 14), mittelst motivierten Beschlusses fest-
stellt (§. 4). Damit ist die definitive Planfeststellung erfolgt, mit der Maßgabe jedoch,
daß gegen diese, den an der Streiterörterung Beteiligten zuzustellende Entscheidung den
Beteiligten die Beschwerde an die vorgesetzte Ministerialinstanz, den Minister der öffent-
lichen Arbeiten, offen steht (§. 22).“
b) Es folgt sodann das Entschädigungsverfahren.* Die Feststellung der Ent-
schädigung geschieht zunächst im Verwaltungswege (8§8§. 24—29); gegen diese
Entscheidung der Verwaltung ist grundsätzlich der Rechtsweg eröffnet (§. 30).
Diese Zweiteilung ist aus dem Eisenbahngesetz von 1838 entnommen und stellt einen
der zahlreichen Widersprüche unserer Gesetzgebung gegen das Prinzip der Trennung von
Justiz und Verwaltung zum Nachteile der Verwaltung dar. Der Antrag auf Feststellung
der Entschädigung ist von dem Unternehmer schriftlich bei dem Regierungspräsidenten ein-
zubringen; dem Antrag ist ein beglaubigter Auszug aus dem Grundbuche, wo aber ein
solches nicht vorhanden ist oder nicht ausreicht, eine Bescheinigung des Ortsvorstandes
oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen berufenen Behörde über den Eigen-
tumsbesitz und die bekannten Realrechte beizufügen. Gleichzeitig mit Erteilung des Aus-
zuges hat die Grundbuchbehörde von Amts wegen eine Vormerkung über das eingeleitete
Enteignungsverfahren im Grundbuche einzutragen (§. 24). Sodann tritt zunächst eine
kommissarische Verhandlung mit den Beteiligten ein, zu welcher der Kommissar den Unter-
nehmer und den Eigentümer speziell vorzuladen und zugleich darauf zu achten hat, daß
das Verfahren gegen den wirklichen Eigentümer gerichtet wird. Von den Nebenberechtigten
werden nur diejenigen, welche sich zur Teilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, vor-
geladen, alle Üübrigen dagegen durch eine öffentliche Bekanntmachung aufgefordert, ihre
Rechte im Termine wahrzunehmen. In diesem Termine können die Berechtigten ihr Inter-
esse an der Feststellung, Auszahlung und Hinterlegung der Entschädigung geltend machen;
ihr Ausbleiben hat zur Folge, daß über alle diese Fragen ohne ihr Zutun entschieden
wird. In diesem Termine muß auch der Grundeigentümer seine Anträge auf vollständige
Übernahme eines teilweise in Anspruch genommenen Grundstückes (§. 9) anbringen. Zu
der kommissarischen Verhandlung sind ein bis drei Sachverständige zuzuziehen, welche
der Regierungspräsident ernennt; es steht jedoch auch den Beteiligten zu, sich vor dem
Abschätzungstermine über Sachverständige zu einigen, und diese dem Kommissar zu bezeichnen.
Das Staatsbürgerrecht.
1 Vgl. zum ganzen Eger, II, S. 9 ff.
EEger, II, S. 11, 75.
liber Fristerstreckung Ministerialerlaß v.
27. Ang. 1878 und 25. Febr. 1902; vgl. Eger,
II, S. 146 ff.
* Uber alle diese Punkte vgl. die eingehende
und sorgfältige Darstellung bei Eger, II,
S. 69—173. AUber die Beschwerde Z. G. F. 150,
L. V. G. §. 121 ff., über die „Beteiligten“ des
§. 22 Eger, II, S. 165 f.
* Zum folgenden Eger, 1I, S. 195 ff. und
seine ausführliche Abhandlung „Die Feststellung
der Entschädigung im preuß. Enteignungsver-
fahren", Preuß. Verwaltungsblatt XXV (1904),
S. ö7 ff., 739 ff.