236 Das Staatsbürgerrecht. (8. 58.)
Nutznießer von Grundstücken verpflichtet, die Ausführung der erforderlichen Arbeiten der
zur Herstellung eines trigonometrischen Netzes, sowie zu allen späteren zur Ausführung
der Landesvermessung erforderlichen amtlichen Detailvermessungen auf den betreffenden
Grundstücken zu gestatten, auch dem Staate die zur Festlegung der trigonometrischen
Punkte durch Errichtung von Marksteinen erforderlichen Bodenflächen, sowie das zur Sicher-
stellung der Marksteine nötige Umgebungsterrain eigentümlich zu überlassen. Die Ein-
weisung in den Besitz der hiernach dem Staate abzutretenden Bodenflächen erfolgt, in
Ermangelung gütlicher Einigung zwischen den Interessenten, nach Anhörung des beteiligten
Eigentümers und nach wenigstens vorläufiger Feststellung der Entschädigung, durch den
Landrat. Das Gesetz erteilt zugleich die näheren Vorschriften über die Entschädigung
des Grundeigentümers, deren Feststellung durch den Landrat und eventuell im Rechtswege
erfolgt, sowie über die Aushändigung der Entschädigungssumme. Durch das Gesetz v
7. April 1869, betr. die Errichtung von Marksteinen!, ist das Gesetz v. 7. Okt. 1365
mit einigen Modifikationen auf den übrigen Umfang der Monarchie, mit Ausschluß
der Hohenzollernschen Lande und des Jadegebietes, ausgedehnt worden. Die beiden
Gesetze v. 7. Okt. 1865 und v. 7. April 1869 haben durch das Gesetz v. 3. Juni 1874½
eine Ergänzung bezüglich der Abschreibung der vom Staate auf Grund der gedachten
Gesetze erworbenen Grundstücke im Hypotheken= resp. Grundbuche erhalten 3; dazu kommt
weiter das Gesetz v. 24. Mai 1901.7
.6. Die Vorschriften des Gesetzes v. 11. Juni 1874 kommen auch bezüglich solcher
Enteignungen von Grundeigentum nicht unbedingt zur Anwendung, welche infolge reichs-
rechtlicher Bestimmungen stattfinden. Die durch Reichsgesetze festgestellten Fälle von Ent-
eignungen von Grundeigentum sind in dem Gesetze v. 13. Juni 1873 über die Kriegs-
leistungen 5, in dem Gesetze v. 7. April 1869, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest",
und in dem Gesetze v. 21. Dez. 1871, betreffend die Beschränkungen des Grundeigentums
in der Umgebung von Festungen, enthalten. Was
a) die Leistungen für Kriegszwecke betrifft, so legt der §. 3, Nr. 4 des Reichs-
gesetzes v. 13. Juni 1873 3 den Gemeinden die Verpflichtung auf, die für den Kriegs-
bedarf erforderlichen Grundstücke und vorhandenen Gebäude, sowie die im Gemeindebezirte
vorhandenen Materialien zur Anlegung von Wegen, Eisenbahnen, Brücken, Lagern.
Übungs= und Biwaksplätzen, zu fortifikatorischen Anlagen und zu Fluß= und Hafensperren zu
überweisen. Für das dabei eintretende Verfahren und die zu gewährende Entschädigung sind
die speziellen Anordnungen des Gesetzes v. 13. Juni 1873 maßgebend. Nur in dem Falle,
wenn Grundstücke, welche zur Ergänzung fortifikatorischer Anlagen im Falle der Armierung
einer Festung in Anspruch genommen worden sind, nach eingetretener Desarmierung nicht
zurückgegeben werden, erfolgt — nach §. 14, Abs. 3 a. a. O. — die Feststellung der Ent-
schädigung für die Abtretung des Eigentums im Wege des für Enteignungen vorgeschriebenen
Verfahrens, also in Preußen nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes v. 11. Juni 1874.
b) Die Enteignungen von Grund und Boden, welche, zufolge der Bestimmung des
§. 2, Ziffer 4 des Reichsgesetzes v. 7. April 1869, betreffend Maßregeln gegen die
Rinderpest, für die zum Verscharren getöteter Tiere und giftfangender Dinge nötigen
Gruben eintreten, richten sich lediglich nach den Vorschriften des gedachten Reichsgesetzes.
c) Das Enteignungsgesetz v. 11. Juni 1874 findet ferner keine Anwendung auf
— — — — ——
1 G. S. 1869, S. 729. — Vgl. den Gesetze. Krieges, des Inn. und der Fin. v. 20. Juli 1878
entwurf nebst Motiven in den Stenogr. Ver. des betreffend die Errichtung und Erhaltung der tri-
Abg. H. 1808—65, Anl. Bd. 1II, Aktenst. Nr. 203, gonometrischen Marksteine (M. Bl. d. i. Verw.
S. 1191 . 1878, S. 190 ff.) getreten ist.
* G. S. 1874, S. 239. — Vgl. den Eumiurf G. S., S. 11).
des Gesteu- nobst Motiven in den Stenogr. Ber. des ° R. G. Bl. 1873, S. 129 ff.
H. H. 1873 5, Bd. 1I, Aktenst. Nr. 42, S. 107 fi. * B. G. Bl. 186), S. 105 ff.
* Zur Ans führung des Gesetes v. 7. Ott. R. (. Bl. 1871, S. 159 ff.
1865 ist die Anweisung der Min. des Krieges Aagl. Laband, S. N., * IV, S. 290 ff.;
l
l
unddcr:lIc’m-jucunddcgsunkv.9.-J.Ikijrzlstit;l6«.:I.l(’cncr,V(«1·111.I)1Ud ll 2. 159 ff.; Zorn,
(M. Bl. d. i. Verw. 1866, S. 4 ff., ergangen, an St. R., Bd. II, S. 60 fi.; Kommentar zum Geset
deren Stelle indes die Anweisung der Mun. des I v. Thiel (1877.