250 Das Staatsbürgerrecht. (S. 59.)
Meier= und anderen gutsherrlichen Verhältnisse 1 (im §. 1) bestimmt, daß aller Lehne-
verband, welcher in Beziehung auf in Kurhessen befindliche Güter, einzelne Grundstücke,
Gerechtsame oder Kapitalien besteht, sofern den Inhabern derselben ein erbliches Recht
daran zukommt, zu deren gunsten mit dem 1. Okt. 1848 aufgehoben werde, und daß
sich diese Bestimmung sowohl auf eigentliche als uneigentliche Lehne erstreckt, insoweit
solche innerhalb des Kurstaates gelegen sind, mit Ausschluß also der Thron= und Außen-
lehne. Ausgenommen hiervon sind jedoch die auf vier oder weniger Augen stehenden
Lehne. Durch diese Aufhebung des Lehnsverbandes haben die Inhaber das volle Eigen-
tum erlangt und sind alle bisherigen Rechte des Obereigentümers oder des sonst Berech-
tigten, namentlich das Recht auf den Heimfall, erloschen (§. 2 a. a. O.), wofür die in
dem Gesetze (§§. 4 ff.) vorgeschriebenen Entschädigungen eingetreten sind. — In der
Provinz Schleswig-Holstein bestehen keine Lehnsverhältnisse mehr.) Für das Herzogtum
Lauenburg (jetzt Kreis Herzogtum Lauenburg) bildet das sächsische und gemeine Lehnrecht
die Grundlage, übrigens ist der Lehnsverband zumeist abgelöst, es find indes noch einige
Lehngüter bestehen geblieben.“ Das lauenburgische Gesetz v. 8. März 1876 5 hat
die Ablösung des Lehnsverbandes angeordnet. — In Hohenzollern sind die Lehnglter
durch Gesetz v. 28. Mai 1860 freies Eigentum geworden.“
2. Die Familienfideikommisse betreffend, so ist, nachdem der Art. 10 der Ver-
fassungsurkunde durch das Gesetz v. 5. Juni 1852 aufgehoben worden, die Errichtung
neuer Fideikommisse jetzt wieder unter denselben Voraussetzungen zulässig, wie vor Erlaß
der Verfassungsurkunde.“' Eine neue umfassende Gesetzgebung ist in Vorbereitung; ein
von der Regierung ausgearbeiteter und veröffentlichter Gesetzentwurf unterliegt seit Herbst
1903 der öffentlichen Erörterung. Zunächst gilt für die Errichtung von Fideikommissen
noch A. L. R., II, 4, §. 47 ff. fort; fürr Neuvorpommern und Rügen Gesetz v. 12. Juli
1896 G. S. 1627.2
S. 59.
Das „Recht“ der freien Meinungsäußerung.?
I. Das Recht der freien Meinungsäußerung kann ausgeübt werden durch Wort,
Schrift, Druck und bildliche Darstellung, und ist von der preußischen Verfassung als
ein Grundrecht aller Preußen auedrücklich festgestellt worden. Die Artikel 27 und 28
der Verfassungsurkunde lauten:
1 G. S. für Kurhessen 1848, S. 67.
: Vgl. dazu das G. v. 20. Juni 1850 (G. S.
für Kurhessen 1850, S. 29).
3 Vgl. das Nähere hierüber in Falks Hand-
buch des schleswig holsteinischen Privatrechte,
Bd. III, §. 76. S. Z40 ff. Vgl. jedoch Neu-
bauer im JIJ. M. Bl. 1879, S. 404, sub 9.
bezüglich des Gutes Reventlow-Sandberg im
Kreise Sonderburg und der Grafschaft Schacken-
burg in der ehemals dänischen Enklave Mögel-
londern.
“ Vgl. Neubauer im J. M. Bl. 1879, S. 405,
Sub 9.
5 Val. Offiz. Wochenblatt für Lanenburg 1876,
S. 0 ff.
* G. S. 1860. S. 221.
7 Eine Ulbersicht des im Preustschen Staate
geltenden Rechtes betreffend Stammgüter, Famtlien-
sideikommsse und Familiensustungen gibt die
Schrift von Neubauer: „Zusammenstellung des
in Teutschland geltenden Rechtes, betreffend Stamm-
güter, Familienndeikommisse 2c., unter Benutzung
amtlicher Materialien (Berlin, 1870, S. 1—3.
— Vgl. auch W. Lewie, Die in den deutschen
Staaten bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
über die Familienfideikommisse (in Hirths An-
nalen, Jahrgang 1879, S. 465 ff.).
* Ugl. Holtz, der vorläufige Entwurf eines
Gesetzes über Familienfideikommisse im Lichte
der Kritik, Preuß. Verw. Bl., Bd. XXVI, S. ö3 ff.,
wo 14 einschlägige Werke aus den Jahren 1903
und 1904 besprochen werden.
* Vgl. Klüber, Offentl. R. des d. B.,
§. 503 ff.: Zachariä, D. St. u. B. R., 3. Aufl.,
Bd. I. S. 453 ff., und Bd. II, S. 304 fi.:
Zöpfl, Grunds. des gem. d. St. R., 5. Ausg.,
Md. II, S. 30 ff.; Bluntschli, Allgem. St. R.,
2. Aufl., Bd. II. S. 494 ff.; Stahl, Philosophie
des Rechts, 3. Aufl., Bd. II, Abt. 2, S. 437 ff.:
G. Meyer-Anschütz, Lehrb. des d. St. R.,
6. Anfl., S. 812 ff.; G. Meyer, Verw. R., Bd. 1,
S. 172 ff.: Jolly in Stengels Wörterb. des
Verw. R., Bd. 1II, S. 300 ff.: Rehm in Con-
rads Wörterb. der Staatswiss., Bd. V, S. 266 fl.;
Löning, Verw. R., S. 278 ff.; H. Schulze,
Preuß. St. R., Bd. I, S. 393 ff., sowie die S. 256,
Nole 4 zitierte Literatur des geltenden deutschen
Preßrechtes.