Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

306 Die Staatsbehörden. (8. 62.) 
bergschen, Schwiebuser, Züllichauer, Krossener und Kottbuser Kreis, den Lebuser Kreis 
und die Herrschaft Beeskow, die Niederlausitz mit allen Enklaven und die Herrschaft 
Dobrilugk und Sonnenwalde, die Amter Finsterwalde und Senftenberg, die Herrschaft 
Hoyerswerda und den Teil der Oberlausitz preußischen Anteils, welcher westwärts dieser 
Herrschaft liegt. 
Hiernach kam auch der Schwiebuser Kreis, welcher seit 1742 von neuem mit dem 
Herzogtume Schlesien dem Preußischen Staate einverleibt worden war, nebst mehreren 
schlesischen Enklaven und verschiedenen pommerschen Ortschaften, ingleichen ein Distrikt 
der Provinz Posen, zur Provinz Brandenburg, von welcher dagegen die Altmark mit 
der neugebildeten Provinz Sachsen, und die neumärkischen Kreise Schievelbein und 
Dramburg und mehrere einzelne Distrikte und Ortschaften der Neumark und Uckermark 
mit der Provinz Pommern, einige Ortschaften der Neumark auch mit den Provinzen 
Preußen und Schlesien vereinigt wurden. Im Jahre 1825 wurden jedoch die mit der 
Provinz Brandenburg verbundenen Teile der preußischen Oberlausitz, welche den Hoyers- 
werdaer Kreis ausmachen, von derselben getrennt und der Provinz Schlesien einverleibt. 
Die Provinzialordnung v. 29. Juni 1875 für die Provinzen Preußen, Brandenburg, 
Pommern, Schlesien und Sachsen! hat zunächst in §. 2 bestimmt, daß die Haupt= und 
Residenzstadt Berlin aus dem Kommunalverbande der Provinz Brandenburg ausscheidet, 
und der §. 1 des Gesetzes v. 26. Juli 1880, jetzt §. 1 des Gesetzes v. 30. Juli 1883, 
über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung? hat in Ubereinstimmung hier- 
mit vorgeschrieben, daß die Stadt Berlin einen Verwaltungsbezirk für sich bildet.? 
4. Die Provinz Pommern."“ Nach der Verordnung v. 30. April 1815 sollte die- 
selbe aus dem ganzen alten Vorpommern" (nämlich den Kreisen Demmin, Anklam, Use- 
dom-Wollin und Randow) und aus Hinterpommern" (nämlich dem Greiffenhagenschen, 
Pyritzschen, Saatziger, Borkschen, Daberschen, Flemmingschen, Greiffenbergschen, Osten- 
schen, Belgardschen, Fürstentumschen?, Neustettinschen, Rummelsburgschen, Schlaweschen und 
Stolpschen Kreise und den Herrschaften Lauenburg und Bütow), unter Einverleibung der 
westpreußischen Enklaven, ferner aus den beiden Kreisen Schievelbein und Dramburg und 
aus dem durch den Friedenstraktat v. 14. Jan. 1814 von Schweden und Dänemark an 
Preußen abgetretenen Schwedisch-Pommern und der Insel Rügen bestehen. Hiernach 
sollten also der alten Provinz Pommern außer dem schwedischen Pommern (Fürstentum 
Neuvorpommern und Fürstentum Rügen) von der Neumark die Kreise Schievelbein und 
Dramburg und die westpreußischen Enklaven zugeschlagen werden. Bei der Ausführung 
dieser Bestimmungen in den Jahren 1816 und 1818 wurden indes nicht nur diese 
Landesteile und Distrikte, sondern auch noch verschiedene einzelne Ortschaften der Ucker- 
mark und Neumark der Provinz Pommern einverleibt, und dagegen verschiedene pommersche 
Ortschaften mit der Provinz Brandenburg vereinigt. 
Durch das Gesetz v. 8. Febr. 1878, betreffend Veränderungen der Grenzen der 
Provinzen Preußen und Pommern, sowie einiger Kreise in den Provinzen Preußen. 
Pommern und Sachsen'", sind demnächst geringfügige Grenzveränderungen der Provinzen 
Preußen und Pommern angeordnet worden. 
5. Die Provinz Schlesien 10 hat gegen Posen, das Königreich Polen und die 
österreichischen Staaten wesentlich noch jetzt dieselben Grenzen, welche der Breslauer 
  
1 G. S. 1875, S. 335. * Das Fürstentum Kammin, welches als Bis- 
!* G. S. 1880, S. 291; 1883, S. 195. tum unter der Landeshoheit der vormaligen Her- 
* Vgl. unten sub D. , zöge von Pommern stand. 
* Vgl. über deren Bildung Starke, a. a. O., s Diese Herrschaften gehörten ursprünglich zu 
Bd. II, S. 215 ff. Polen, wurden nach Aufhebung der polnischen 
* Das Herzogtum Vorpommern oder Stettin, Lehnsverbindung mit Westpreußen vereinigt und 
welches die Länder der vormaligen Herzöge von später zur Provinz Pommern gelegt. 
Pommern auf dem linken Ufer der Oder nebst * G. S. 1878, S. 93. 
den Inseln Usedom und Wollin begreift. 1°% Vgl. über deren Bildung Starke, a. a. O., 
* Die Länder der vormaligen Herzöge von BPd. II, S. 289 ff. 
Pommern auf dem rechten Ufer der Oder (Her- 
zogtum Kassuben und Wenden). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.