Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

22 Das Staatsbürgerrecht. (8. 51.) 
werber der Landeshoheit in hausgesetzlich gültiger, durch Männer vermittelter Ehe ab- 
stammen, falls sie nicht aus dem Königlichen Hause ausgeschieden sind; e) die eben- 
bürtigen Gemahlinnen der Prinzen, sowie deren ebenbürtige Witwen.1# 
5. Das Ausscheiden aus dem Rechtsverbande eines landesherrlichen Hauses er- 
folgt: a) bei Prinzessinnen durch Eingehung einer ebenbürtigen Ehe mit einem Prinzen 
eines fremden Hauses , wodurch der Eintritt in letzteres Haus erfolgt; analog muß dies 
für den Fall angenommen werden, daß eine Frau Staats= und damit auch Familien= 
oberhaupt ist und einen fremden Prinzen heiratet, der damit unter ihre Familiengewalt 
tritt (Prinzgemahl von England, der Niederlande) 3; b) durch Auflösung einer Ehe, ab- 
gesehen von Todesfall; die in der gerichtlichen Auflösung des Ehebandes liegende Auf- 
hebung der Familiengemeinschaft bewirkt rechtlich notwendig die Aufhebung der Familien= 
gewalt und damit das Ausscheiden aus dem Hause; die geschiedene Frau tritt 
damit wieder von selbst in ihre frithere Familiengemeinschaft zurück", ch aus dem 
gleichen Grunde des Wegfalls der Familiengewalt wird man annehmen mütssen, 
daß durch Begründung eines neuen regierenden Hauses, wie es z. B. von Coburg aus 
für Belgien und Portugal, vom fürstlich hohenzollernschen Hause für Rumänien 
geschah, der Austritt aus dem bisherigen Hause und die Gründung eines neuen 
Hauses erfolgt, denn über ein fremdes Staatsoberhaupt kann rechtlich keine anderweite 
Familiengewalt bestehen?; dies schließt nicht aus, daß einzelne aus der bisherigen 
Familiengemeinschaft folgende Rechte, so besonders das wichtigste, die Thronanwart= 
schaft, trotz des rechtlichen Austritts aus dem Hause selbst vorbehalten bleiben, ja 
dieser Vorbehalt wird mangels ausdrücklicher anderweitiger Bestimmung sogar präsumiert 
werden müssen ; d) Verzicht auf die Hausmitgliedschaft ist rechtlich möglich; einer An- 
nahme und Genehmigung des Familienhauptes bedarf es hierfür nicht; der Verzicht be- 
wirkt die rechtliche Beendigung aller aus der Familiengemeinschaft sich ergebenden Rechte 
und Pflichten , dagegen wird eine Ausstofung aus dem Hause als rechtlich unmöglich 
anzusehen sein 3, e) endlich wird der rechtliche Austritt aus dem Hause auch in tatsäch- 
lichen Verhältnissen gefunden werden müssen, die eine völlige Trennung von der Familien- 
gemeinschaft enthalten; letzteres ist Tatfrage; eine ausdrückliche Erklärung des Familien- 
hauptes hierüber wird als erforderlich zu bezeichnen sein.? 
  
ist, daß dem bisherigen Hause gegentlber gewisse landesherrlichen Hause, S. 23 ff. über die sehr 
Rechte, insbesonders die Thronfolge betreffend, streitige Frage dieses Rechtsverhältnisses; nach 
vorbehalten werden, sei es generell in den Hauss Rehm tritt der Fürstin-Gemahl nicht unter 
gesetzen, sei es speziell durch besondere Abmach= die Hausgewalt seiner Frau. 
ungen. Auf dieser begrifflichen Auffassung des UVgl. hierher — auch diese Frage ist sehr 
landesh. Hauses beruht auch die Entsch. des Reichs- streitig — Rehm, Fürstenrecht. S 20 ff.; dazu 
gerichts, welche Bd. XXII. der Entsch. in Straf- auch O Opet, D. Jur. Ztg. 1903, . 140 f. 
sachen S. 141 ff. mitgeteilt ist und den §. 97 . 
dee Z4. G. B. betrifft. Agl. über die Materei Reehm, Fürstenrecht, S. 13, 750 ffan 
Brie in Stengels Wörterbuch d. d. Verw. R., II nimmt hier nur Ausscheiden aus der „engeren 
10 ff.; G. Meyer, St. R., 5. Aufl., S 750 f.: Familie an, vgl. auch Störk, Agnatische Thron- 
Seydel Ba r x1 N v 1. — 425 f.: . chulze, folge, S. 50. Daß in diesem Falle die „Familien- 
Pr. St y * 1211 2 wartz. Fr Verf. gewalt“ des bisherigen Hauses untergeht, betont 
Urk 31 .Vornhät, #r t. R., I. S. Rehm selbst sehr stark, vgl. bes. S. 357 ff., 
347 f „ Rehm Fürstenrecht 119. *376: damit aber muß m. E. rechtlich auch die 
1 über die #inien", die sich aus diesen Mit- Zugehörigkeit zur „Familie“ selbst als beender 
gliedschaftsrechten ergeben und die daraus folgenden angrieben werden. 0 « 
Rechtsnaqu s. Rehm, Fürstenrecht, S. 352 ff. Vgl. bierzu auch Neubecker, Thronfolge- 
* S. dazu Rehm, Fürstenrecht, S. 218 fl., recht u. fremde Staatsangehörigkeit. (Diss. 1897. 
der in diesem Falle Fortdauer der bidhherigen buruer Rehm, Fürstenrecht, S. 274 ff.; 
Mitgliedschaft in der „weiteren Familie“ annimmt. 5 l. Austrit, S 40 ff. Z 
S. hierher Rehm, Fürstenrecht, —. 257 f., * Rehm, S. 297 ff.; Triepel, der Streit 
132 f., 222 ff., 2 41: Lehweß, Rechtofragen bei um d. Thronfolge, S. 87. A. A. Opet, D 
der Verheiratung einer regierenden, insbesondere Jur. Zug. 1703, S. 140. 
einer deutschen Fürstin mit einem auswärtigen * S. dazu Störk, Austritt, S. 33 ff.; Rehm, 
bzw. ausländischen Prinzen, Arch. f. öff. R.., Fürstenrecht. S. 294 f.; Triepel, d. Streit um 
Bd. 12, S. 511; Störk, Austritt aus dem d. Thronfolge, S. 77. 
 
	        
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