Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

310 Die Staatsbehörden. 
(§. 62.) 
teile einverleibt worden: der durch den Traktat v. 20. Mai 1815 von Hannover er- 
worbene Teil des früheren Bistums Osnabrück, nämlich das Amt Reckeberg mit Stadt 
und Gebiet Wiedenbruck 1; die von den Niederlanden (Nassau--Oranien) erworbenen 
Landesteile?, nämlich das frühere Bistum, jetzige Fürstentum Corvey, die Stadt und die 
Grafschaft Dortmund s, das Fürstentum Siegen und die Amter Burbach und Neuen- 
kirchen (auch der freie Hückengrund genannt); die von Hessen-Darmstadt erworbenen 
Landesteile , nämlich das Herzogtum Westfalen und die Grafschaften Wittgenstein- 
Wittgenstein und Wittgenstein-Berleburg.“ 
Alle diese verschiedenen Landesteile hat die Verordnung v. 30. April 1815 zur 
jetzigen Provinz Westfalen vereinigt.7 
9. Die Rheinprovinz., Von den Bestandteilen der jetzigen Rheinprovinz gehörten 
schon vor dem Jahre 1806 folgende zum Preußischen Staate: a) das Herzogtum Cleve“; 
b) die im Jahre 1707 vom Kaiser zum Fürstentume erhobene Grafschaft Meurs 
(Mörs) 10; c) der preußische Anteil des alten Herzogtums Geldern. 11 Diese Landes- 
teile 12 wurden durch den Lüneviller Frieden (1801) an Frankreich abgetreten. Nur 
kurze Zeit besaß Preußen die jetzt gleichfalls wieder zur Rheinprovinz gehörige Graf- 
schaft Sayn-Altenkirchen 13, erwarb aber durch den Lüneviller Frieden und den Reichs- 
deputationshauptschluß v. 23. Febr. 1803 die jetzt gleichfalls zur Rheinprovinz gehörigen 
vormaligen Stifte Elten und Essen und die Abtei Werden. Diese Distrikte wurden je- 
doch durch den Tilsiter Frieden ebenfalls von Preußen getrennt.!½ — Infolge der Be- 
schlüsse des Wiener Kongresses erwarb indes Preußen nicht nur alle diese Besitzungen 
von neuem, sondern auch das vormalige Herzogtum Berg und einen Teil der französischen 
Provinzen am linken Rheinufer. Nach dem Besitznahmepatent v. 5. April 181512 
wurden, unter Herstellung der alten Benennungen, die Herzogtümer Cleve, Berg und 
Geldern, das Fürstentum Mörs und die Grafschaften Essen und Werden mit dem 
Preußischen Staate wieder vereinigt. Dagegen wurden nach dem Besitznahmepatent 
wegen des Großherzogtums Niederrhein von gleichem Datum!“ die von Preußen infolge 
der Wiener Kongreßbeschlüsse neuerworbenen rheinischen Landesteile, nämlich das ganze 
ehemalige Departement Rhein und Mosel und die an Preußen abgetretenen Teile der 
Departements Saar, der Wälder, Ourthe, Niedermaas und Roer und des ehemaligen 
Großherzogtums Berg, zu einem Großherzogtume Niederrhein vereinigt. 
Wegen dieser 
  
1 Anhang zur G. S. 1818, S. 15. 
12 Vgl. die Verträge v. 31. Mai 1815, Rezesß v. 14. 
und 19. Dez. 1816, 24. Jan. 1817 (Anhang zur 
G. S. 1818, 26, 31 ff. u. G. S. 1819, S. 97, 99). 
2 Bis 1803 freie Reichsstadt. 
“ Ugl. die Verträge v. 10. Juni 1815 und 
30. Juni 1816 (Anhang zur G. S. 1818, S.46, 99). 
5 Dasselbe hatte bis 1803 zu Kur-Cöln gehört. 
*# Diese hatten durch die Rheinbundsakte (1806) 
ihre Souveränität verloren und waren unter 
hessen-darmstädtische Landeshoheit gekommen. 
7 Durch das G. v. 241. Febr. 1881 (G. S. 1881, 
S. 139) ist hierin die Anderung angeordnet wor- 
den, daß die Landgemeinde Oberbonsfeld, unter 
Abtrennung von dem Amte und dem Amtsge- 
richtsbezirke Hattingen, dem Landkreise Bochum 
und der Provinz Westfalen, mit der Stadtge- 
meinde und dem Amtsgerichtsbezirke Langenberg, 
dem Kreise Mettmann und der Rheinprovinz ver- 
einigt worden ist. 
* Uber deren Bildung vgl. Starke, a. a. O., 
Bd. IV, S. 3 ff 
° Seit 1609 unter gemeinschaftlicher Landes- 
hoheit von Kur-Brandenburg und Pfalz-Neuburg, 
durch den Erbvergleich v. 9. Sept. 1666 an 
Brandenburg allein abgetreten; s. Bd. J, S. 15; 
oben S. 309 über Mark und Navenvberg. 
  
41% Dieselbe wurde nach dem Tode des letzten 
Prinzen von Oranien, Königs Wilhelm III. von 
Großbritannien, im Jahre 1702 von König 
Friedrich I., teils als Erbnehmer, teils als Lehns- 
herr in Besitz genommen. 
11 Von Preußen im Jahre 1702 und resp. 
durch den Vertrag zu Utrecht v. 2. April 1713 
erworben. 
18 Das Herzogtum Cleve jedoch nur insoweit 
dasselbe auf dem linken Rheinufer lag. 
13 Dieselbe war nach dem Verzicht des leuten 
Markgrafen von Ansbach und Baireuth (1802) 
an Preußen gefallen und wurde durch den Reichs- 
deputationshauptschluß von 1803 an Nassau über- 
wiesen. 
1“ Nachdem das Herzogtum Cleve ostseits des 
Rheins durch den Pariser Frieden von 1806 an 
den Kaiser von Frankreich, und von diesem an 
den Prinzen Murat, den Herzog von Cleve und 
Berg, abgetreten worden, wurden von dem lenu 
teren die Stifter Elten und Essen und die Abtei 
Werden als angebliche Bestandteile des Herzog 
tums Cleve mit in Besitz genommen und später 
durch den Frieden von Tilsit von Preußen förm- 
lich abgetreten. 
15 G. S. 1815, S. 21. 
1% G. S. 1815, S. 23.
	        
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