Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

314 Die Staatsbehörden. 
(§. 62.) 
Abs. 2 des §. 2 der Provinzialordnung wieder aufgehoben worden; es hat jedoch der 
§. 1 des Gesetzes v. 26. Juli 1880 über die Organisation der allgemeinen Landes- 
verwaltung 1 vorgeschrieben, daß die — aus der Provinz Brandenburg ausscheidende — 
Stadt Berlin einen Verwaltungsbezirk für sich bildet, und im Abschn. 4 des zweiten 
Titels dieses Gesetzes (in den §§. 34—40) sind sodann die näheren Bestimmungen be- 
züglich der Behörden des Stadtkreises Berlin getroffen worden. An Stelle dieser Vor- 
schriften sind nunmehr die §§. 1, 41—47 des Landesverwaltungsgesetzes v. 30. Juli 
1883 getreten, die mit jenen vollkommen übereinstimmen. Eine abschließende Gestaltung 
aber hat durch diese Bestimmungen die Staatsverwaltung der Stadt Berlin auch heute 
noch nicht gefunden. Das bereits unter Stein 1808 gestellte Problems ist auch jetzt 
noch ungelöst und ein neuerdings im Jahre 1902 von der Regierung vorgelegter Gesetz- 
entwurf abermals unerledigt geblieben." 
2. Die im Jahre 1850 mit der preußischen Monarchie vereinigten Hohengollernschen 
Lande # betreffend, so sind dieselben keiner der bestehenden Provinzen des Staates zu- 
gelegt worden, sondern bilden einen besonderen Verwaltungsbezirk, nämlich den Regierungs- 
bezirk Sigmaringen. Nur in betreff der Konsistorial-, Schul-, Medizinal= und Berg- 
angelegenheiten stehen jene Gebietsteile unter Leitung des Konsistoriums, Provinzialschul- 
kollegiums, Medizinalkollegiums und Oberbergamtes der Rheinprovinz, und in militärischer 
Beziehung sind sie dem 8. Armeekorps zugeteilt worden, wobei, soweit die Mitwirkung 
des Oberpräsidenten einzutreten hat, diese durch den Oberpräsidenten der Rheinprovinz 
ausgeübt wird. Im übrigen tritt an Stelle des Oberpräsidenten „der zuständige 
Minister“.“ 
II. Die Einteilung des Staates in Provinzen, wie sie durch die Verordnung v. 
30. April 1815 und durch spätere königliche Erlasse, sowie durch die im Jahre 1867 
hierüber ergangenen königlichen Verordnungen angeordnet und festgestellt worden und durch 
den §. 1 des Gesetzes v. 26. Juli 1880 beziehungsweise 30. Juli 1883 über die 
Organisation der allgemeinen Landesverwaltung ausdrücklich als fortbestehend bezeichnet 
worden ist, hat hauptsächlich den Zweck, eine geographische Begrenzung der verschiedenen 
Bestandteile des Staatsgebietes zu Zwecken der allgemeinen Landesverwaltung zu schaffen. 
Die Wichtigkeit der Provinzen, als Elemente des Staatsverbandes, erfordert indes, auch 
  
1 G. S. 1880, S. 291. an sich trage, und daß daher nur übrig bleibe, 
!* Mit Rücksicht auf den im Abs. 2 des §F. 2 
der Provinzialordnung v. 29. Juni 1875 gemach- 
ten Vorbehalt ist der Versuch gemacht worden, 
diesen Vorbehalt durch Erlaß eines Gesetzes, „be- 
treffend die Verfassung und Verwaltung der 
Stadt Berlin“ zu erledigen. Der Entwurf dieses 
Gesetzes (nebst Motiven! wurde dem Abg. H. auf 
Grund der Allerhöchsten Ermächtigung v. 23. Jan. 
1875 (Stenogr. Ber. des Abg. H. 1875, Anl. Bd. 1, 
Aktenst. Nr. 19, S. 256 ff.) und nachdem der- 
selbe in der Session von 1875 nicht bis zur 
Spezialberatung im Plenum gelangt war, auf 
Grund der Allerhöchsten Ermächtigung v. 13. März 
1876 (Stenogr. Ber. des Abg. H. 1876, Anl. 
Bd. II, Aktenst. Nr. 102, S. 706 ff.) abermals 
vorgelegt, gelangte aber auch in dieser Session 
nicht über das Stadium der Kommissionsberatung 
hinaus. Die Motive zu dem Entwurfe des Or- 
ganisationsgesetzes v. 26. Juli 1880 vgl. Stenogr. 
Ver. des Abg. H. 1879 —80, Anl. Bd. II, Aktenst. 
Nr. 62, S. 973 ff. bemerken in dieser Beziehung 
unter Ziff. 1, S. 980, Sp. 1), „daß auf diesen 
Versuch um so weniger zurückzukommen sein 
werde, als es unausführbar erscheine, aus der 
Stadt Berlin und einigen angrenzenden Gebiets— 
teilen einen Verwaltungobezirk und einen Kom- 
munalverband zu bilden, welcher nicht bloß den 
Namen, sondern auch das Wesen einer Provinz 
  
unter Aufhebung des Abs. 2 des §. 2 der Pro- 
vinzialordnung v. 29. Juni 1875 die Stadt Berlin 
auch in Beziehung auf die Staatsverwaltung von 
der Provinz Brandenburg zu trennen, und aus 
ihr einen eigenen Verwaltungsbezirk zu bilden, 
welcher in gewissem Sinne die Eigenschaften 
eines Stadtkreises, eines Regierungsbezirkes und 
einer Provinz in sich vereinigt“. In diesem Sinne 
sind dann die Bestimmungen der §§. 31—40 des 
Organisationsgesetzes v. 26. Juli 1880 ge 
troffen. 
* S. hierüber E. Meier, Reform, S. 205, 212. 
4 S. dazu Stenogr. Ber. des Abg. H. 1902. 
Bd.I, S. 304, II, 2262 ff., IV, 5009 ff.; vgl. auch 
1#00, Bd. L, S. 1321 ff., II, 1795 ff.. 1901, Bd. III. 
3827 ff.; der Landtag hat sich vielfach mit der 
verwaltungerechtlichen Stellung von Berlin be- 
schäftigt, aber ohne ein Resultat, das den langen 
Erörterungen entspräche. 
5 Der Allerhöchste Erlaß v. 30. April 1851 
(J. M. Bl. 1851, S. 242) hat angeordnet, daß den 
Hohenzollernschen Fürstentümern die im Texie 
erwähnte Bezeichnung beizulegen ist. Vgl. auch 
§. 1 der Verordnung v. 7. Jan. 1852 über die 
Organisation der Verwaltungsbehörden der Hohen- 
zollernschen Länder (G. S. 1852, S. 35). 
* §. 1 der in der vorigen Note zitierten Ver- 
ordnung v. 7. Jan. 1852: L. V. G., §. 5.
	        
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