Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Regierungsbezirke. (8. 63.) 319 
Jauer und die Grafschaft Glatz; 3. für Niederschlesien mit dem Sitze der Regierung 
in Liegnitz, enthaltend die Kreise Löwenberg, Bunzlau, Goldberg, Liegnitz, Lüben, Glogau, 
Sprottau, Sagan, Freistadt und Grüneberg nebst dem preußischen Anteile an der Ober- 
lausitz mit Ausnahme der Herrschaft Hoyerswerda und der westlich von derselben ge- 
legenen Ortschaften; 4. für Oberschlesien mit dem Sitze der Regierung in Oppeln, ent- 
haltend die Kreise Kreuzberg, Rosenberg, Lublinitz, Beuthen, Pleß, Ratibor, Leobschütz, 
Kosel, Tost, Großstrehlitz, Oppeln, Falkenberg, Neustadt, Neiße und Grottkau ohne 
Wansen. 
Allein der Regierungsbezirk für die Gebirgskreise (Reichenbach) wurde bereits im 
Jahre 1820 wieder aufgelöst. Die Kreise Striegau, Schweidnitz, Waldenburg, Glatz, 
Habelschwerdt, Frankenstein, Reichenbach, Nimptsch und Münsterberg wurden mit dem 
Regierungsbezirke Breslau, und die Kreise Jauer, Bolkenhain, Schönau, Hirschberg und 
Landeshut mit dem Regierungsbezirke Liegnitz vereinigt, so daß gegenwärtig die Provinz 
in die drei Regierungsbezirke Breslau, Liegnitz und Oppeln zerfällt. 
E. Die Regierungsbezirke der Provinz Posen. 
Diese Provinz ist, wie bereits oben bemerkt, infolge der Verordnung v. 30. April 
1815 in die beiden Regierungsbezirke Posen und Bromberg eingeteilt worden, welche in 
der seit dem 1. Jan. 1818 festgesetzten zweckmäßigeren Begrenzung auch gegenwärtig noch 
bestehen. 
F. Die Regierungsbezirke der Provinz Sachsen. 
Die durch die Verordnung v. 30. April 1815 aus verschiedenartigen Landesteilen 
neugebildete Provinz Sachsen wurde durch diese Verordnung in drei Regierungsbezirke 
eingeteilt, in welche sie auch gegenwärtig zerfällt, nämlich: 
1. den Bezirk der Regierung des Herzogtums Sachsen mit dem Sitze in Merse- 
burg, enthaltend den Saalkreis, die vormals preußische und sächsische Grafschaft Mans- 
feld, und von den übrigen an Preußen gefallenen, vormals sächsischen Landesteilen: den 
Kur= oder Wittenberger Kreis, mit Ausnahme des Amtes Belzig und der Herrschaft 
Baruth; den Anteil des Meißner Kreises, mit Ausnahme der Amter Fürstenwalde (Finster- 
walde) und Senftenberg; den Anteil des Leipziger Kreises; den Anteil an den Stiftern 
Merseburg und Naumburg-Zeitz; die Amter Querfurt und Heldrungen; den Thüringer 
Kreis, mit Ausnahme der Amter Langensalza und Weißensee und der vom Kreisamte 
zu Tennstädt verwalteten Ortschaften und Gerechtsamen; endlich die Hoheits= und 
Lehnsrechte über die Grasschaft Stolberg und das Amt Walter-Nienburg; 2. den 
Bezirk der Regierung von Niedersachsen, mit dem Sitze in Magdeburg, enthaltend das 
Herzogtum Magdeburg mit dem einverleibten Ziesarschen Kreise, doch ohne den Saal= und 
Luckenwalder Kreis; die Altmark nebst dem eingeschlossenen Amte Klötze und dem vormals 
Lauenburgschen Amte Neuhaus; Halberstadt mit den Herrschaften Derenburg und Hasse- 
rode, Quedlinburg, das Amt Elbingerode, die Hoheits= und sonstigen Rechte über die 
Grafschaft Wernigerode und die Herrschaft Schauen; die Grafschaften Barby und Gommern 
mit Elbenau, doch ohne Walter-Nienburg; 3. den Bezirk der Regierung von Thüringen, 
mit dem Sitze in Erfurt, enthaltend die Stadt Erfurt und deren Gebiet nebst dessen 
Dependencen; die Hennebergschen Amter Schleusingen, Suhla (Suhl), Kühndorf und Bres- 
hausen (Bennshausen), die thüringischen Amter Weißensee und Langensalza nebst den 
von dem Kreisamte Tennstädt verwalteten Ortschaften und Gerechtsamen; das Eichs- 
feld mit seinen Dependencen; die eingeschlossenen Dörfer Rüdigershausen und Gänse- 
teich; Hohenstein; die Städte Nordhausen und Mühlhausen mit ihren Gebieten. Diesem 
Regierungsbezirke ist durch die Verordnung v. 22. Mai 18672 auch die im Jahre 1866 
von Bayern an Preußen abgetretene Enklave Kaulsdorf zugeteilt worden. 
  
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1 Auch der Kreis Hoyerswerda wurde indes 2 (G. S. 1867, 729. 
im Jahre 1825 vom Regierungsbezirke Frank- 
furt getrennt und der Provinz Schlesien, speziell 
dem Regierungsbezirke Liegnitz, einverleibt.
	        
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