Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Regierungsbezirke. (F. 63.) 
den Pariser Friedenstraktat v. 20. Nov. 1815 verschiedene Gebietsteile erworben, die 
gleichfalls zur Rheinprovinz gelegt wurden. Infolgedessen wurden nun im Jahre 1818 
aus den an Preußen gefallenen rheinischen Landesteilen sechs Regierungsbezirke gebildet 2, 
nämlich: 1. der Regierungsbezirk Cleve mit dem Sitze der Regierung in Cleve, wozu 
die Herzogtümer Cleve und Geldern, das Fürstentum Mörs, die Grafschaften Essen und 
Werden und das Stift Elten nebst dem nördlichen Teile des Erzstiftes Cöln gelegt 
wurden; 2. der Regierungsbezirk Düsseldorf mit dem Sitze der Regierung in Düssel- 
dorf, enthaltend den nördlichen Teil des Herzogtums Berg und auf dem linken Rhein- 
ufer einige Teile des Erzstiftes Cöln und Herzogtums Jülich; 3. der Regierungsbezirk 
Cöln mit dem Sitze der Regierung in Cöln, enthaltend den südlichen Teil des Herzog- 
tums Berg nebst den Herrschaften Homburg, Neustadt und Gimborn, die vormalige 
Reichsstadt Cöln und den mittleren Teil, den Hauptteil des Erzstiftes Cöln; 4. der Re- 
gierungsbezirk Aachen mit dem Sitze der Regierung in Aachen, enthaltend die vormalige 
Reichsstadt Aachen, den größten Teil des Herzogtums Jülich bis an dessen südliche 
Grenze und die an Preußen gekommenen Teile der niederländischen Provinzen Limburg 
und Geldern, wie auch die vormals reichsunmittelbaren Stifter Malmedy, Kornelimünster 
und Burtscheid; 5. der Regierungsbezirk Koblenz mit dem Sitze der Regierung in Koblenz, 
enthaltend auf der linken Rheinseite fast das ganze Departement Rhein und Mosel, wo- 
von nur der nördlichste Teil zum Regierungsbezirke Cöln gelegt war, und ostwärts des 
Rheins alle von Nassau eingetauschten Landesteile mit den dazugehörigen Besitzungen 
der Fürsten zu Wied und Solms, wie auch die vormalige Reichsstadt Wetzlar und die 
Herrschaft Wildenburg; 6. der Regierungsbezirk Trier mit dem Sitze der Regierung in 
Trier, enthaltend alles, was von dem Saar-, dem Wälder= und dem Moseldepartement 
an Preußen gekommen war. 
Die Regierung zu Cleve wurde im Jahre 1822 aufgelöst und ihr Bezirk mit 
dem der Regierung zu Dütsseldorf vereinigt. Eine fernere Anderung trat dann noch im 
Jahre 1835 ein, wo das von Sachsen-Koburg zurückerworbene Fürstentum Lichtenberg 
mit der Rheinprovinz vereinigt und dem Regierungsbezirke Trier unter dem Namen des 
Kreises St. Wendel einverleibt wurde.“ Endlich ist durch die Verordnung v. 20. Sept. 
18675 dem Regierungsbezirke Koblenz auch der im Jahre 1866 vom Großherzogtume 
Hessen an Preußen abgetretene, zu der vormaligen Landgrafschaft Hessen-Oomburg ge- 
hörige Oberamtsbezirk Meisenheim " zugeteilt worden. 
III. Die Regierungsbezirke der Provinzen Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau. 
A. Die Provinz Schleswig-Holstein war zur Zeit der Einverleibung der beiden 
Herzogtümer Schleswig und Holstein in den Preußischen Staat in zwei Regierungsbezirke, 
nämlich den des Herzogtums Schleswig mit dem Sitze der Regierung in Schleswig 
und den des Herzogtums Holstein mit dem Sitze der Regierung in Kiel, geteilt. 
Durch Allerhöchsten Erlaß v. 20. Juni 18687 sind diese beiden Regierungsbezirke mit- 
einander vereinigt worden und die Herzogtümer Schleswig und Holstein bilden gegen- 
wärtig nur einen Regierungsbezirk mit dem Sitze der Regierung in Schleswig. Das 
321 
  
1 VBgl. oben S. 312. 
*Bei der Bildung dieser Regierungsbezirke 
wurde vorzüglich darauf Rücksicht genommen, in 
denjenigen Städten Regierungen zu errichten, die 
bisher schon die Sitze der Verwaltung großer 
Gebiete gewesen waren. An Cleve knüpften sich 
die Erinnerungen eines über hundertiährigen 
Besitzes, auch war Cleve der Sitz der vormaligen 
Kammer daselbst gewesen. Düsseldorf kam als 
Hauptort des Großherzogtums Berg, Cöln als 
größte und wichtigste Stadt der Rheinprovinz in 
Betracht. Aachen, Koblenz und Trier wurden 
als die Hauptstädte des Ruhr-, des Rhein= und 
Mosel= und des Saardepartements ausersehen. 
s In Gemäßheit der Kab. O. v. 26. Mai 1821. 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht. 
  
5. Aufl. II. 
* Vgl. oben S. 312 zu Note 3. Die Kab. O. v. 
25. März 1835 (G. S. 1835, S. 43) verordnet 
die Einverleibung des unter dem Namen des 
Fürstentumes Lichtenberg erworbenen Gebietes 
(enthaltend Teile der vormaligen Kantone St. 
Wendel, Baumholder, Grumbach, Kusel, Tholey 
und Ottweiler) in den Trierschen Regierungs- 
bezirk der Rheinprovinz mit dem 1. April 1835, 
und bestimmt, daß diese Gebietsteile den Kreis 
St. Wendel bilden sollen, wogegen die Benen- 
nung „Fürstentum Lichtenberg“ aufhört. 
G. S. 1867, S. 1534. 
* Val. Bd. I. S. 193. 
7 G. S. 1868, S. 630. 
*s Die Vereinigung der beiden bis dahin be- 
21 
#—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.