Die Gemeinden. (8. 65.)
Landgemeinde= oder Gutsbezirke, sowie um die Abtrennung einzelner Teile von einem
Landgemeinde= oder Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem Stadtbezirke handelt,
finngemäße Anwendung mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beschlußfassung des
Kreisausschusses nach erfordertem Gutachten des Kreistages die Beschlußfassung des Be-
zirksausschusses tritt.
8) In den vorstehend bezeichneten, der königlichen Genehmigung unterliegenden
Fällen ist vor deren Erwirkung der Beschluß des Kreisausschusses, des Bezirksausschusses
oder des Provinzialrats, sowie das Gutachten des Kreistages den Beteiligten mitzuteilen.
h) Jede Bezirksveränderung ist durch das Regierungsamtsblatt zu veröffentlichen.
4. Die Landgemeindeordnung v. 19. März 1856 für die Provinz Westfalent
(§§. 2 und 3) bestimmt, „daß zum Gemeindebezirke alle Grundstücke gehören, welche
demselben bisher angehört haben“, und „daß diejenigen landtagsfähigen Rittergüter,
welche vor dem Erlaß der Landgemeindeordnung für die Provinz Westfalen v. 31. Okt.
1841 bereits in die Rittergutsmatrikel eingetragen waren, wenn sie den Zwecken einer
Gemeinde für sich allein zu genügen geeignet sind, auf den Antrag der Besitzer oder der
Gemeinde, mit welcher das Gut bisher vereinigt gewesen ist, selbständige, den Gemeinden
gleich zu achtende Güter (Gutsbezirke) bilden können“. : Der §. 6, Abs. 1 und 2 a.
a. O. bestimmt dann ferner, „daß Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde-
oder selbständigen Gutsbezirke angehört haben, nach Vernehmung der Beteiligten und nach
Anhörung des Kreistages durch den Oberpräsidenten mit einem Gemeinde= oder Guts-
bezirke vereinigt werden müssen“, und „daß eine Vereinigung eines ländlichen Gemeinde-
oder eines selbständigen Gutsbezirkes mit einem anderen nur unter Zustimmung der Ver-
tretungen der beteiligten Gemeinden sowie des beteiligten Gutsbesitzers, nach Anhörung
des Kreistages, mit Genehmigung des Königs erfolgen kann“. Jetzt gelten für Westfalen
die gleichen Vorschriften wie für die östlichen Provinzen (s. oben 3 zu c), nur ist kein
Verfahren zur Ergänzung der erforderlichen Zustimmung der Beteiligten vorgesehen.?
Handelt es sich nur um Abtrennung bezw. Vereinigung einzelner Teile eines Gemeinde-
oder Gutsbezirkes mit einem anderen, so erfolgt diese bei Zustimmung der Beteiligten
durch den Kreisausschuß, wogegen bei Widerspruch königliche Verordnung notwendig und
auch diese nur bei Vorhandensein eines öffentlichen Interesses zulässig ist, nach Anhörung
der Beteiligten und des Kreisausschusses. Veränderungen der Stadtkreise bedürfen eines
Gesetzes."
5. Die für diejenigen Gemeinden der Rheinprovinz, auf welche die Städteordnung
v. 15. Mai 1856 keine Anwendung findet, durch das Gesetz v. 15. Mai 1856 5
wieder in Kraft gesetzte Gemeindeordnung für die Rheinprovinz v. 23. Juli 1845“ be-
stimmt (§§. 3 und 4), „daß zur Gemeinde alle Einwohner des Gemeindebezirkes und
zu letzterem alle innerhalb dessen Grenzen gelegenen Grundstlicke gehören“, sowie „daß
einzeln gelegene Besitzungen, welche noch keiner Gemeinde angehören, mit einer angrenzen-
den Gemeinde vereinigt werden müssen, worüber der Kreisausschuß nach Anhörung der
Beteiligten und des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde zu beschließen hat“." Ver-
änderungen der bestehenden Landgemeindebezirke erfolgen in der Rheinprovinz nur mit
königlicher Genehmigung.
6. Für die Provinz Schleswig-Holstein hatte die Verordnung v. 22. Sept. 1867,
betreffend die Landgemeindeverfassungen? (§. 1), vorgeschrieben, daß „den Bezirk einer länd-
lichen Gemeinde oder eines selbständigen Gutes alle diejenigen Grundstücke bilden, welche
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1 G. S. 1856, S. 265.
Uber das Verfahren bei der Abtrennung
eines solchen Gutes von dem Gemeindebezirke
bestimmt der §. 3, Abs. 2 und 3 a. a. O.
* G. S. 1856, S. 435.
* G. S. 1845, S. 523.
* Hier ist also gleichfalls die Vereinigung un-
bedingt verordnet.
: Über das in diesem Falle dann einzuschlagende
Verfahren s. Schön, Kommunalverbände, S. 165,
Anm. 3.
4 Vgl. z. B. G. v. 30. März 1901 (G. S.,
S. 85) über Erweiterung des Stadtkreises Hagen.
*s Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren
deutschen Reichsstände sind (im Art. 3 des G.
v. 15. Mai 1856, G. S. 1856, S. 435) besonderer
Regulierung vorbehalten worden.
* G. S. 1867, S. 1603.
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