Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Der Organismus der Verwaltungsbehörden. 341 
(G. 66.) 
sich innerhalb eines Ortes befinden, sowie die Häuser und Hofraiden, welche mit dem- 
selben unmittelbar im Zusammenhange stehen und etwa bisher einer anderen Gemeinde 
angehört haben, dem Gemeindeverbande jenes Ortes zugewiesen werden sollen“; ferner 
(§. 5), „daß einzelne Gebäude und Grundstücke jeder Art, mit Einschluß der Domänen= 
und Rittergüter, der Staats= und anderer Waldungen, welche bisher nicht in der Ge- 
markung einer Gemeinde begriffen waren, von dem Landesherrn derjenigen Gemeinde, 
zu welcher dieselben sich nach den Verhältnissen am besten eignen und unter tunlichster 
Berücksichtigung der Wünsche der Beteiligten in Ansehung der örtlichen Verwaltung ein- 
verleibt werden sollen, und daß bewohnte, einzeln liegende größere Anlagen, Werke oder 
Höfe insofern und auf so lange, als daselbst die Erfordernisse einer tüchtigen Ortsver- 
waltung vorhanden sind, und zwar wenn sie nicht dem Staate selbst angehören, nach 
dem begründeten Wunsche ihrer Besitzer, den Gemeinden rücksichtlich der örtlichen Ver- 
waltung gleichgestellt oder zu einer Gemeinde vereinigt werden können, sowie daß das 
Verhältnis der Rittergüter und der ehemals adligen geschlossenen Freigüter, sowie der 
sonstigen einzelnen Güter, Höfe, Häuser, Mühlen usw., wenn solche mit einer Gemeinde 
vereinigt werden, zu derselben, nach Anhörung der Beteiligten, auf dem Wege eines 
Statuts festgesetzt werden soll, wobei, im Falle die Verwaltungsbehörde eine Übereinkunft 
nicht vermitteln kann, der Regierung der Provinz die Entscheidung zusteht, gegen welche 
beiden Teilen die Beschwerdeführung bei dem Ministerium des Innern, und in den Fällen, 
wo über die vorhandenen Rechtsverhältnisse Streit entsteht, der Rechtsweg zulässig ist“. 
Für Hessen-Nassau gelten nunmehr gleichfalls die gleichen Vorschriften wie für die öst- 
lichen Provinzen der Monarchie.1 
9. Die Gemeindeordnung für Hohenzollern-Sigmaringen v. 6. Juni 1840 stellte 
den Grundsatz auf, daß alle Grundstücke, die bis dahin keiner Gemarkung zugehört haben 
und keine eigene Gemarkung bilden, der nächstgelegenen Gemarkung zugeteilt werden 
müssen. Auch für Hohenzollern gelten jetzt die nämlichen Vorschriften wie für die alten 
Provinzen, so daß jetzt auf ihrer Grundlage im wesentlichen Rechtseinheit hergestellt ist, 
von der nur für Hannover und die Rheinprovinz Abweichungen bestehen. 
Zweites Kapitel. 
Der Organismus der Verwaltungsbehörden.? 
S. 66. 
Vorbemerkung. 
Die oberste Leitung der gesamten Staatsverwaltung gebührt gemäß Artikel 45 der 
Verfassungsurkunde dem Könige, als alleinigem Inhaber der vollziehenden Gewalt, unter 
  
3 ff.; Klüber, Offentl. R. des D. B., 
537 ff.; L. v. Stein, Die Verwaltungslehre, 
1 Über die frühere Rechtszersplitterung, der 
jetzt durch die Gesetzgebung von 1897 ein Ende 
G. Ge 
gemacht ist, s. Schön, Recht der Kommunalver= 
bände, S. 62 ff. Jetzt Landgem. O. v. 4. Ang. 
1897 (5 S. 301), §. 2 mit Städte O. v. gl. Dat 
(G. S., S. 254), 8 . 2. 
2 Va#- Fr#iherr v. Malchus, Politik der 
inneren Staatsverwaltung oder Darstellung des 
Organismus der Behörden für dieselbe (Heidel- 
berg, 1823), 3 Bde.; F. Bülau, Die Behörden 
in Staat und Gemeinde (Leipzig, 18367; 
Zachariä, D. St. u. B. R. 3. Aufl.), Bd. II, 
  
TlI. 1 (2. Aufl.), S. 247 ff.; H. Schulze, 
Preuß. St. R., Bd. 1I, S. 233 ff.; G. Meyer, 
Verw. R., Bd. 1. S. 15 ff.; Löning, Verw. 
R., S. 29 ff.; Laband, Staatsrecht, Bd. I, 
S. 337 ff.; Zorn, Staaterecht, Bd. I, S. 288 ff; 
Otto Mayer, Verw. R., Bd. II, S. 198 ff. 
Uber den Begriff einer Behörde vgl. Schmitt- 
henner, Allgem. Staat'recht, §. 150, S. 499, 
welcher definiert, daß unter einer Behörde in der 
Gesamtgliederung des Staatslebens das Organ
	        
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